Grundpflichten der Staatsangehörigen. 21
2. Die Steuerpflicht besteht gegenüber den Einzelstaaten.
Sie ist zu entrichten:
a) Von den Inländern und zwar nach Maßgabe des sehr
verschiedenen Steuersystems. In Preußen besteht auf Grund
einer mit dem Jahre 1891 einsetzenden Gesetzgebung als
Personalsteuer auf das Einkommen und auf das Vermögen
die sog. Einkommen= und die Ergänzungssteuer. Als Realsteuern
werden die Grund-, Gewerbe- und Gebäudesteuer vom
Staate nur veranlagt, aber nicht mehr erhoben, vielmehr den
Gemeinden überlassen, ob sie für sich die Realsteuer erheben
wollen. Daneben gibt es noch Kreis= und Provinzialabgaben.
Die Inländer sind auch steuerpflichtig, wenn sie nicht in
Preußen ihren Wohnsitz haben, z. B. beim Vorhandensein eines
Gewerbebetriebes, eines Grundbesitzes usw.
b) Auch Ausländer bzw. Auswärtige, die ihren Wohnsitz
im Inlande haben, sind der Steuerpflicht unterworfen. Trifft
letzteres nicht zu, betreiben sie jedoch im Inland ein Gewerbe,
z. B. eine Fabrik, oder haben sie Grundbesitz, so erfolgt nur die
Besteuerung dieser Objekte. Der Grundsatz, daß die Ausländer
und Auswärtigen, ja sogar diejenigen, die im Inlande
keinen Wohnsitz haben, Realsteuern zu bezahlen haben, kann
zu einer doppelten Besteuerung Anlaß geben. Zur Vermeidung
dieser Ungerechtigkeit ist das Reichsgesetz vom 13. Mai
1870 ergangen. Danach darf ein Reichsdeutscher grundsätzlich
nur in demjenigen Einzelstaat herangezogen werden, in
dem er seinen Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen in
dem Staate seines Aufenthaltes. Hat ein Reichsdeutscher in
verschiedenen deutschen Staaten seinen Wohnsitz, von denen
einer sich in seinem Heimatsstaate befindet, so darf er nur in
diesem zu direkten Steuern herangezogen werden. Die im
Reichs= oder Staatsdienst stehenden Deutschen dürfen nur
in dem Staate ihres dienstlichen Wohnsitzes besteuert werden.
Der Grundbesitz und der Gewerbebetrieb, sowie das aus diesen