Volltext : preußisches Staatsrecht. Zweiter Teil (2)

Grundpflichten  der  Staatsangehörigen.  21

2.  Die  Steuerpflicht  besteht  gegenüber  den  Einzelstaaten.
Sie  ist  zu  entrichten:

a)  Von  den  Inländern  und  zwar  nach  Maßgabe  des  sehr
verschiedenen  Steuersystems.  In  Preußen  besteht  auf  Grund
einer  mit  dem  Jahre  1891  einsetzenden  Gesetzgebung  als
Personalsteuer  auf  das  Einkommen  und  auf  das  Vermögen
die  sog.  Einkommen=  und  die  Ergänzungssteuer.  Als  Realsteuern
  werden  die  Grund-,  Gewerbe-  und  Gebäudesteuer  vom
Staate  nur  veranlagt,  aber  nicht  mehr  erhoben,  vielmehr  den
Gemeinden  überlassen,  ob  sie  für  sich  die  Realsteuer  erheben
wollen.  Daneben  gibt  es  noch  Kreis=  und  Provinzialabgaben.
Die  Inländer  sind  auch  steuerpflichtig,  wenn  sie  nicht  in
Preußen  ihren  Wohnsitz  haben,  z.  B.  beim  Vorhandensein  eines
Gewerbebetriebes,  eines  Grundbesitzes  usw.

b)  Auch  Ausländer  bzw.  Auswärtige,  die  ihren  Wohnsitz
im  Inlande  haben,  sind  der  Steuerpflicht  unterworfen.  Trifft
letzteres  nicht  zu,  betreiben  sie  jedoch  im  Inland  ein  Gewerbe,
z.  B.  eine  Fabrik,  oder  haben  sie  Grundbesitz,  so  erfolgt  nur  die
Besteuerung  dieser  Objekte.  Der  Grundsatz,  daß  die  Ausländer
  und  Auswärtigen,  ja  sogar  diejenigen,  die  im  Inlande
keinen  Wohnsitz  haben,  Realsteuern  zu  bezahlen  haben,  kann
zu  einer  doppelten  Besteuerung  Anlaß  geben.  Zur  Vermeidung
  dieser  Ungerechtigkeit  ist  das  Reichsgesetz  vom  13.  Mai
1870  ergangen.  Danach  darf  ein  Reichsdeutscher  grundsätzlich
  nur  in  demjenigen  Einzelstaat  herangezogen  werden,  in
dem  er  seinen  Wohnsitz  hat,  in  Ermangelung  eines  solchen  in
dem  Staate  seines  Aufenthaltes.  Hat  ein  Reichsdeutscher  in
verschiedenen  deutschen  Staaten  seinen  Wohnsitz,  von  denen
einer  sich  in  seinem  Heimatsstaate  befindet,  so  darf  er  nur  in
diesem  zu  direkten  Steuern  herangezogen  werden.  Die  im
Reichs=  oder  Staatsdienst  stehenden  Deutschen  dürfen  nur
in  dem  Staate  ihres  dienstlichen  Wohnsitzes  besteuert  werden.
Der  Grundbesitz  und  der  Gewerbebetrieb,  sowie  das  aus  diesen