d. Mittlere Entfernung der Gemeinde von
der naͤchsten Straße.
e. Anzahl der Hoͤfe auf Ganze reduzirt.
Diese Kommission uͤbersendet sofort jedem
Landgerichte ein Verzeichniß des von den
Straßenbau-Beamten auszumittelnden Be-
duͤrfnisses an Material fuͤr jede Stunde
Straße, oder die Anzahl der auf jeder
Straße, und auf jeder Stunde anzufahren-
den Haͤufen, und bezeichnet die Wegmeister,
welche den Distrikten vorstehen.
Die Straßenbau-Beamten sollen daher
ordentliche Material-Register führen, und
die Achtel-Stundenpflöcke, welche dieses
Geschäft sehr erleichtern werden, setzen las-
sen, wo sie noch nicht stehen.
3. Die Materialgruben und Steinbrüche
werden von den Wegmeistern, bey welchen
sich die Obmänner zu melden haben, sobald
die Obmannschaft Willens ist, zu fahren,
angewiesen. Die Konkurrirenden mögen üb-
rigens das Material, welches aus Bruch-
steinen, gutem Ziegelschutte oder Kies bestehet,
mit Wägen oder Schubkarren, je nach der
Entfernung der Kiesgruben und Steinbrüche
von der Straße, anfahren, oder für Geld
anfahren lassen, dieses ist für die Stras-
senbau-Beamten gleichgültig. Nur muß
wegen der Aufsicht und der Ordnung unter
den Fuhrleuten und bey den Kiesgruben die
Einrichtung getroffen werden, daß eine ganze
Obmannschaft oder mehrere Obmannschaften
zusammen fahren, und muß die in dieser Hin-
sicht zu machende nähere Bestimmung den
Straßenbau-Beamten überlassen werden.
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4. Wiewohl die Aushebung der Straßen-
graͤben den Konkurritenden zur Last faͤllt, so
ist die zweckmaͤßige Behandlung derselben
mirtels der Konkurrenz in Natura unaus-
führbar:
a. weil die Aufsicht zu große Kosten ver-
ursachen würde, und
b. die auf diese Weise nachläßig gemach-
ten Gräben den Abzug des Wassers nicht be-
foͤrdern, sondern in kurzer Zeit wieder zusam-
men fallen würden.
Es ist demnach die Konkurrenz-flichtig-
keit in der Material: Beyfuhr bereits in An-
schlag gebracht worden. Die Grabenaus-
hebung wird aber dagegen auf Aerarialko-
sten gemacht.
§. Die in den Hauptstädten wohnenden
Pferdebesitzer, welche nicht nach dem Hof-
fuße konkurriren können, sellen gleichwie
in Baiern ohne Unterschied und Ansehen der
Person für jedes Pferd fünf Materialhau-=
sen zur Unterstützung des Landmannes, und
da sie die Straßen abnutzen, fahren.
6. Von dieser Straßenbau-Konkurrenz
soll bis zum r. Oktober dieses Jahres die
Hälfte, und bis zum r. März künftigen
Jahres die zweyte Hälfte angefahren werden,
7. In soferne den Landgerichtsbeamten
und Gerichtsbothen aus der Ausführung die-
ser Anordnung viele Arbeiten, Reisen und
Auslagen entstehen, so wollen Wir den Land-
gerichtsbeamten statt aller Tag= und Gefährt=
gelder, für jeden Materialhaufen, welcher
von den im Landgerichte Konkurrirenden bis
jum 1. Oktober dieses Jahres, und 1. März