Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

d. Mittlere Entfernung der Gemeinde von 
der naͤchsten Straße. 
e. Anzahl der Hoͤfe auf Ganze reduzirt. 
Diese Kommission uͤbersendet sofort jedem 
Landgerichte ein Verzeichniß des von den 
Straßenbau-Beamten auszumittelnden Be- 
duͤrfnisses an Material fuͤr jede Stunde 
Straße, oder die Anzahl der auf jeder 
Straße, und auf jeder Stunde anzufahren- 
den Haͤufen, und bezeichnet die Wegmeister, 
welche den Distrikten vorstehen. 
Die Straßenbau-Beamten sollen daher 
ordentliche Material-Register führen, und 
die Achtel-Stundenpflöcke, welche dieses 
Geschäft sehr erleichtern werden, setzen las- 
sen, wo sie noch nicht stehen. 
3. Die Materialgruben und Steinbrüche 
werden von den Wegmeistern, bey welchen 
sich die Obmänner zu melden haben, sobald 
die Obmannschaft Willens ist, zu fahren, 
angewiesen. Die Konkurrirenden mögen üb- 
rigens das Material, welches aus Bruch- 
steinen, gutem Ziegelschutte oder Kies bestehet, 
mit Wägen oder Schubkarren, je nach der 
Entfernung der Kiesgruben und Steinbrüche 
von der Straße, anfahren, oder für Geld 
anfahren lassen, dieses ist für die Stras- 
senbau-Beamten gleichgültig. Nur muß 
wegen der Aufsicht und der Ordnung unter 
den Fuhrleuten und bey den Kiesgruben die 
Einrichtung getroffen werden, daß eine ganze 
Obmannschaft oder mehrere Obmannschaften 
zusammen fahren, und muß die in dieser Hin- 
sicht zu machende nähere Bestimmung den 
Straßenbau-Beamten überlassen werden. 
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4. Wiewohl die Aushebung der Straßen- 
graͤben den Konkurritenden zur Last faͤllt, so 
ist die zweckmaͤßige Behandlung derselben 
mirtels der Konkurrenz in Natura unaus- 
führbar: 
a. weil die Aufsicht zu große Kosten ver- 
ursachen würde, und 
b. die auf diese Weise nachläßig gemach- 
ten Gräben den Abzug des Wassers nicht be- 
foͤrdern, sondern in kurzer Zeit wieder zusam- 
men fallen würden. 
Es ist demnach die Konkurrenz-flichtig- 
keit in der Material: Beyfuhr bereits in An- 
schlag gebracht worden. Die Grabenaus- 
hebung wird aber dagegen auf Aerarialko- 
sten gemacht. 
§. Die in den Hauptstädten wohnenden 
Pferdebesitzer, welche nicht nach dem Hof- 
fuße konkurriren können, sellen gleichwie 
in Baiern ohne Unterschied und Ansehen der 
Person für jedes Pferd fünf Materialhau-= 
sen zur Unterstützung des Landmannes, und 
da sie die Straßen abnutzen, fahren. 
6. Von dieser Straßenbau-Konkurrenz 
soll bis zum r. Oktober dieses Jahres die 
Hälfte, und bis zum r. März künftigen 
Jahres die zweyte Hälfte angefahren werden, 
7. In soferne den Landgerichtsbeamten 
und Gerichtsbothen aus der Ausführung die- 
ser Anordnung viele Arbeiten, Reisen und 
Auslagen entstehen, so wollen Wir den Land- 
gerichtsbeamten statt aller Tag= und Gefährt= 
gelder, für jeden Materialhaufen, welcher 
von den im Landgerichte Konkurrirenden bis 
jum 1. Oktober dieses Jahres, und 1. März
	        
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