Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

dem der dermalige schlechte Zustand der Straf- 
sen, vorzüglich als eine Folge des Krieges, 
zu betrachten ist, und die Konkurrengpflichtig= 
keit des gefreyten Standes zu ihrer Herstel- 
lung aus diesem Grunde auf der Lan- 
desverfassung selbst beruhet, Wir hierin 
durchaus keine Ausnahme gestatten können, 
sondern vielmehr die Individuen gedachten 
Standes, welche zu Unserm allerhöchsten 
Mißfallen bey ihrer Weigerung verharren 
würden, zur Beyführung des ihnen anre- 
partirten Kiesquantums exekurivisch ange- 
halten wissen wollen. 
Unser General-Landes-Kommissariat hat 
demnach auf Kosten der sich noch ferner 
Weigernden das sie treffende Quantum Kies 
gegen Bezahlung durch andere Fuhren auf 
die angewiesenen Straßendistrikte führen, 
und den Betrag bey denjenigen Individuen, 
die Staatsbezüge haben, ohne weiters an 
diesen Staatsbezügen abziehen, — bey den- 
jenigen also, welche keine solche Bezüge ha- 
ben, senen Betrag aus ihrem Vermögen durch 
exekutive Mittel erhohlen zu lassen. 
Auch hat Unser General-Landeskommissa- 
riat die über das Patent von einigen Un- 
terzeichneten gemachten unschicklichen Anmer- 
kungen, auf das nachdrücklichste, zu ruͤgen; 
besonders gegen diejenigen, welche im Dienste 
des Staates stehen, und zu denen Wir Uns 
also versehen haͤtten, daß sie ihren besondern 
Pflichten gemaͤß, mit ihrem Beyspiele, in 
Befolgung Unserer Verordnungen vorange- 
gangen wären, um hiedurch andere hiezu de- 
sto bereitwilliger zu machen. Die mit eben- 
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erwaͤhntem Berichte eingesendeten Akten em- 
pfaͤngt zugleich Unser General: Landeskom= 
missariat zurück. München den 4. Julius 
1806. 
Max Joseph. 
Freyherr von Montgelas. 
Auf königlichen allerhöchsten Befehl. 
von Geiger. 
  
Bekanntmachungen. 
  
(Dle protestantische Pfarrep zu München betr.) 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Auf die wiederholten Vorstellungen der in 
hiesiger Stadt und Gegend wohnenden pro- 
testanrischen Unterrhanen finden Seine Ma- 
jestdt sich allergnädigst bewogen, denselben 
durch eine allerhöchste Entschließung vom s. 
Julius laufenden Jahres die Bildung einer 
eigenen Pfarrgemeinde zu bewilligen. 
Da nun zu Folge dieser allergnddigsten 
Verfügung der protestanischen Pfarrgemein= 
de zu München nicht nur die freye und öf- 
sentliche Religionsübung nach ihrem Rirus, 
sondern auch die sämmtlichen Parochialrech- 
te zugesichert sind, so wird die königliche 
allerhöchste Entschließung den sämmtlichen 
Behörden hiemit zur Wissenschaft und Nach- 
achtung bekannt gemacht. München den 17. 
Julius 1306. 
Königliche Landes-Direktion. 
Frepherr von Weichs. 
Zaupser.
	        
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