Metadata: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

94 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. S 15. 
Mission oder eines deutschen Konsulats etatmäßig oder auch diätarisch angestellt 
sind. Die auf die ersteren bezügliche gesetzliche Bestimmung (§ 15 Abs. 1) ent- 
spricht dem Abs. 2 des § 9 des Gesetzes vom 1. Juni 1870. Es wäre nach meinem 
Dafürhalten übersichtlicher gewesen, wenn, wie im § 9J# des alten Gesetzes, auch 
im § 14 Abs. 3 der im Reichsdienst angestellten, im Inland wohnenden 
Ausländer gedacht worden wäre und der § 15 sich nur mit den im Ausland 
wohnenden, im Reichsdienst angestellten Ausländern befaßt hätte. 
Daß man im Abs. 2 des § 15 noch auf die Einbürgerung im Bundes- 
staate hinweist, ist ein Weg, der, als die Novelle vom 20. Dez. 1875 geschaffen 
wurde, notwendig war, weil es damals noch keine unmittelbare Reichsange- 
hörigkeit gab. Da diesem Mangel jetzt abgeholfen ist und es sich bei den in 
Betracht kommenden Angestellten doch zumeist um Personen handelt, die dem 
Ressort des Auswärtigen Amtes angehören, so wäre das einfachste gewesen, 
die Einbürgerung lediglich durch den Reichskanzler bzw. dessen Vertreter ge- 
schehen zu lassen. In § 34 d. G. ist allerdings für den letzteren Fall auch die 
Gewährung der unmittelbaren Reichsangehörigkeit vorgesehen. 
2. Reichsdienst. 
Zum Reichsdienst gehört auch der Dienst in der Marine; zum Eintritt in 
dieselbe bedarf es für Ausländer der kaiserl. Genehmigung (s. § 21 Ziff. 4 der 
Wehr O. vom 22. Nov. 1888), die Einbürgerung erwerben jedoch nur diejenigen 
in der Marine dienenden Ausländer, welchen ein Patent als Offizier, Marine- 
arzt oder im Offiziersrang stehender Marinebeamter verliehen ist. 
Vgl. auch unten Anm. 5. 
3. Anstellung. 
Die Anstellung im Reichsdienste erfolgt in Gemäßheit der Verordnung 
vom 23. Nov. 1874 (Röl. S. 135) entweder durch kaiserliche Bestallung") 
(§ 2) oder durch Anstellungsurkunde, welche im Namen des Kaisers vom Reichs- 
kanzler oder von den durch denselben dazu ermächtigten Behörden erteilt wird. 
(§ 3.) Zum unmittelbaren Reichsdienste gehört auch der Dienst in der Marine 
(s. Anm. 2 zu diesem Paragraphen). 
4. dienstlicher Wohnsitz. 
Hierzu bemerkt Riedel a. a. O. S. 261 Anm. 6: 
„Wird ein Bundesangehöriger im Reichsdienste angestellt, so verbleibt 
ihm seine bisherige Staatsangehörigkeit, sofern nicht zugleich eine Verlegung 
des dienstlichen Wohnsitzes in einen anderen Bundesstaat erfolgt.“" 
Diese Bemerkung ist nicht zutreffend. 
Da der Wohnsitz für sich allein die Staatsangehörigkeit nicht begründet, 
so kann auch die Verlegung des Wohnsitzes einen Wechsel der Staatsangehörig- 
keit nicht herbeiführen. Im übrigen bezieht sich der Abs. 1 des § 15 d. G. 
*) Eine kaiserliche Bestallung erhalten nur: 
1. die Mitglieder der höheren Reichsbehörden, sowie diejenigen Reichs- 
beamten, welche nach ihrer dienstlichen Stellung denselben vorgehen oder 
gleichstehen; 
2. die Konsuln. 
8 15.
	        
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