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mizilium in Unserem Königreiche festsetzen,
oder als Forenses betrachtet, und behandelt
seyn wollen. Wir werden die Freyheit ber
Gutsbestzer hierbey nicht beschränken, so lan-
ge sie ihren Wohnsit in den Staaten der
Bundesgenossen, oder der mit dem Bunde
Alliirten nehmen, und den Verbindlichkeiten,
die ihnen aus dem Besite eines landsässigen
Gutes obliegen, Genüge leisten.
7. Die Adelichen, welche in Unserem Ks-
nigreiche ihr gewöhnliches Domizilium ha-
ben, dürfen ohne besondere Erlaubniß in
keine sremde Dienste treten, und wenn sie
auswandern, so erhalten Unsere Auswande-
rungs-Gesetze bey ihnen ihre Anwendung.
B. In spezieller Beziehung auf je-
den einzelnen Zweig der Staats-
gewalt.
I. Der Gesetzgebung.
In allen subjicirten ritterschaftlichen Or-
ten kömmt künftig die Gesetzgebung ausschlie-
bend Und zu, und die Unterthanen dieser
Orte sind an die in Unserem Königreiche einge-
führten Gesetze und Verordnungen gebunden.
Die bey ihnen bisher eingeführten Statu-
ten und Ortsgewohnheiten sollen nur in so
weit eine fernere verbindliche Kraft behalten,
als sie Unseren Gesetzen und Verordnungen
nicht entgegen sind, und nach vorgängiger Un-
tersuchung Unsere Bestättigung erhalten haben.
II. Der Staatsjustiz-Gewalt.
I. Die adelichen Gutsbesitzer haben für
ihre Person und ihre Familien in allen bür-
gerlichen Rechtrsfällen einen privilegirten Ge-
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richtsstand unmittelbar vor Unseren oberen
Justiz-Tribunalen. —
2. Diejenigen Ritterguͤter, mit deren Be-
sitze die Patrimonial-Gerichtsbarkeit bloß in
Civil-oder in Civil: und Kriminalsachen bis-
her verbunden war, behalten dieselbe; die
Rittergutebesitzer müssen aber bey Ausübung
der ihnen hierdurch bestättigten Gerichtsbar-
keit in allen Fällen nach Unseren eingeführten,
oder künftig zur Publikation kommenden Ge-
setzen sich pünktlich achten. Unsern einschlä-
gigen Seellen kömme deshalb die Oberaufsicht
über die Justiz-Verwaltung bey den Parri-
monial-Gerichten, die Untersuchung ihrer
Amtsführung, des Depostten-Wesens, der
Hypothekenbücher 2c., jederzeit zu.
3. Die Patrimonial-Gerichte sind in al-
len Justizsachen, ohne Ausnahme, Unseren
Hosgerichten unmittelbar unterworfen; alle
Berufungen , und alle Klagen über verzöger-
te oder verweigerte Justiz müssen bey diesen
angebracht werden, wornach Unseren un-
mittelbaren Justiz' Aemtern, so wie anderen
mittelbaren nicht gestattet ist, die Guts-
eingesessene der Ritterschaft unmittelbar vor-
zuladen. Unsere Kollegien hingegen, und die
von diesen angeordneren Kommissäre sind be-
suge, an die Patrimonial Gerichte unmittel-
bare Befehle zu erlassen.
4. Die Patrimonial Gerichtshalter haben
Fleichfalls einen privilegirten Gerichtsstand
bey Unseren Hotgerichten.
§. Dem Gutsbefßer steht zwar das Recht
zu, seinen Gerichtshalter zu ernennen; dieser
muß aber den einschlágigen Landesstellen zur