Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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mizilium in Unserem Königreiche festsetzen, 
oder als Forenses betrachtet, und behandelt 
seyn wollen. Wir werden die Freyheit ber 
Gutsbestzer hierbey nicht beschränken, so lan- 
ge sie ihren Wohnsit in den Staaten der 
Bundesgenossen, oder der mit dem Bunde 
Alliirten nehmen, und den Verbindlichkeiten, 
die ihnen aus dem Besite eines landsässigen 
Gutes obliegen, Genüge leisten. 
7. Die Adelichen, welche in Unserem Ks- 
nigreiche ihr gewöhnliches Domizilium ha- 
ben, dürfen ohne besondere Erlaubniß in 
keine sremde Dienste treten, und wenn sie 
auswandern, so erhalten Unsere Auswande- 
rungs-Gesetze bey ihnen ihre Anwendung. 
B. In spezieller Beziehung auf je- 
den einzelnen Zweig der Staats- 
gewalt. 
I. Der Gesetzgebung. 
In allen subjicirten ritterschaftlichen Or- 
ten kömmt künftig die Gesetzgebung ausschlie- 
bend Und zu, und die Unterthanen dieser 
Orte sind an die in Unserem Königreiche einge- 
führten Gesetze und Verordnungen gebunden. 
Die bey ihnen bisher eingeführten Statu- 
ten und Ortsgewohnheiten sollen nur in so 
weit eine fernere verbindliche Kraft behalten, 
als sie Unseren Gesetzen und Verordnungen 
nicht entgegen sind, und nach vorgängiger Un- 
tersuchung Unsere Bestättigung erhalten haben. 
II. Der Staatsjustiz-Gewalt. 
I. Die adelichen Gutsbesitzer haben für 
ihre Person und ihre Familien in allen bür- 
gerlichen Rechtrsfällen einen privilegirten Ge- 
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richtsstand unmittelbar vor Unseren oberen 
Justiz-Tribunalen. — 
2. Diejenigen Ritterguͤter, mit deren Be- 
sitze die Patrimonial-Gerichtsbarkeit bloß in 
Civil-oder in Civil: und Kriminalsachen bis- 
her verbunden war, behalten dieselbe; die 
Rittergutebesitzer müssen aber bey Ausübung 
der ihnen hierdurch bestättigten Gerichtsbar- 
keit in allen Fällen nach Unseren eingeführten, 
oder künftig zur Publikation kommenden Ge- 
setzen sich pünktlich achten. Unsern einschlä- 
gigen Seellen kömme deshalb die Oberaufsicht 
über die Justiz-Verwaltung bey den Parri- 
monial-Gerichten, die Untersuchung ihrer 
Amtsführung, des Depostten-Wesens, der 
Hypothekenbücher 2c., jederzeit zu. 
3. Die Patrimonial-Gerichte sind in al- 
len Justizsachen, ohne Ausnahme, Unseren 
Hosgerichten unmittelbar unterworfen; alle 
Berufungen , und alle Klagen über verzöger- 
te oder verweigerte Justiz müssen bey diesen 
angebracht werden, wornach Unseren un- 
mittelbaren Justiz' Aemtern, so wie anderen 
mittelbaren nicht gestattet ist, die Guts- 
eingesessene der Ritterschaft unmittelbar vor- 
zuladen. Unsere Kollegien hingegen, und die 
von diesen angeordneren Kommissäre sind be- 
suge, an die Patrimonial Gerichte unmittel- 
bare Befehle zu erlassen. 
4. Die Patrimonial Gerichtshalter haben 
Fleichfalls einen privilegirten Gerichtsstand 
bey Unseren Hotgerichten. 
§. Dem Gutsbefßer steht zwar das Recht 
zu, seinen Gerichtshalter zu ernennen; dieser 
muß aber den einschlágigen Landesstellen zur
	        
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