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Pruͤfung praͤsentirt, und von denselben tüch-
#ig befunden werden.
Ferner muß ihm die Verwaltung der Ge-
richtsbarkeit durch eine ordentliche Bestallung
aufgetragen, und er von dem Gerichteherrn
den Gerichtseingesessenen vorgestellt werden.
6. Der bestättigte Gerichtshalter muß bey
der Provinzial; Landesstelle den Diensteseid
ablegen.
Die dermal Angestellten, wenn sie wegen
der erfoderlichen Studien sich ausweisen kön-
nen, sollen nach abgelegtem Subjektions- und
Diensieseide bestätriget werden.“
7. Gerichtshandlungen, welche von einem
nicht bestaͤttigten Gerichtshalter vorgenommen
werden, sind nichtig. Sollte ein Gutsherr
die Besetzung seines Gerichts mit einem ge-
hoͤrig qualifizirten Gerichtshalter vernachlaͤßi-
gen, so soll er mit Strafbefehlen dazu ange-
halten werden; und bleiben diese fruchtlos,
so ist von den einschlaͤgigen Landesstellen ein
tauglicher Gerichtshalter zu ernennen, und
dessen Besoldung nach Verhältniß des-Um-
fanges seines Geschäftes zu bestimmen.
Wenn der Gerichteherr die erfoderlichen
Eigenschaften besitzt, und von den einschlä-
gigen Behörden nach vorgegangener Prü
fung tanglich befunden worden ist, so wird
ihm gestattet, die Gerichtsbarkeit selbst aus-
zunben.
8. Der Gericheshalter kann von dem Guts-
besitzer nicht eigenmächtig entlassen, sondern
nur auf vorgängige Klage und Untersuchung
von Ulmnserem Hofgerichte entsezt werden.
Hingegen bleibt dem Gutsbesitzer die Anstel-
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lung und Dienstentlassung bloßer Oekonomie=
Verwalter lediglich überlassen.
70. In peinlichen Fällen ist der Gutsbe-
sitzer für ssch und seine Familie von den un-
teren Justiz= Behörden befreyet, und Unserem
einschlägigen Hofgerichte unmittelbar unter:
worfen.
to. Da, wo adeliche Gursbesitzer geschlos-
sene Distrikte haben, soll ihren Datrrimonial=
Gerichten auch die Kriminal-Gerichtsbarkeit,
wenn sie diese hergebracht haben, in der Art
überlassen werden, wie sie Unseren Landge-
richten übertragen ist. ·
In diesem Falle hat die Guteherrschaft die
aus Strafen, und sonst sich ergebenden Gefälle
zu beziehen, dagegen aber auch die Kosten zu
bestreiten; sichere und der Gesundheit der
Gefangenen unschädliche Gefängnisse zu un-
terhalten.
11. Wo die adelichen Güter und Hintersaß
sen vermischt mit Unserem Gebiethe sind, da
steht die Kriminal= Gerichtsbarkeir lediglich
Unseren Landgerichten zu, und es haben da-
von künftig keine Eremtionen Statt, auf was
immer sie sich gründen mögen.
12. Dae peinliche Verfahren in den Ge-
richten der adelichen Gutsbesstzer ist nach Vor-
schrift Unserer in dem Bezirke, wo sie sch
befinden, eingeführten Landesgesetze einzu-
richten.
Auch muß jede Datrimonial -Gerichts-
barkeit innerhalb Unseres Königreiches aus-
geübt werden, und die Gerichts-Registracu=
ren dürfen an keinem andern Orte seyn, als
wo das Gericht gehalten wird.