Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Pruͤfung praͤsentirt, und von denselben tüch- 
#ig befunden werden. 
Ferner muß ihm die Verwaltung der Ge- 
richtsbarkeit durch eine ordentliche Bestallung 
aufgetragen, und er von dem Gerichteherrn 
den Gerichtseingesessenen vorgestellt werden. 
6. Der bestättigte Gerichtshalter muß bey 
der Provinzial; Landesstelle den Diensteseid 
ablegen. 
Die dermal Angestellten, wenn sie wegen 
der erfoderlichen Studien sich ausweisen kön- 
nen, sollen nach abgelegtem Subjektions- und 
Diensieseide bestätriget werden.“ 
7. Gerichtshandlungen, welche von einem 
nicht bestaͤttigten Gerichtshalter vorgenommen 
werden, sind nichtig. Sollte ein Gutsherr 
die Besetzung seines Gerichts mit einem ge- 
hoͤrig qualifizirten Gerichtshalter vernachlaͤßi- 
gen, so soll er mit Strafbefehlen dazu ange- 
halten werden; und bleiben diese fruchtlos, 
so ist von den einschlaͤgigen Landesstellen ein 
tauglicher Gerichtshalter zu ernennen, und 
dessen Besoldung nach Verhältniß des-Um- 
fanges seines Geschäftes zu bestimmen. 
Wenn der Gerichteherr die erfoderlichen 
Eigenschaften besitzt, und von den einschlä- 
gigen Behörden nach vorgegangener Prü 
fung tanglich befunden worden ist, so wird 
ihm gestattet, die Gerichtsbarkeit selbst aus- 
zunben. 
8. Der Gericheshalter kann von dem Guts- 
besitzer nicht eigenmächtig entlassen, sondern 
nur auf vorgängige Klage und Untersuchung 
von Ulmnserem Hofgerichte entsezt werden. 
Hingegen bleibt dem Gutsbesitzer die Anstel- 
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lung und Dienstentlassung bloßer Oekonomie= 
Verwalter lediglich überlassen. 
70. In peinlichen Fällen ist der Gutsbe- 
sitzer für ssch und seine Familie von den un- 
teren Justiz= Behörden befreyet, und Unserem 
einschlägigen Hofgerichte unmittelbar unter: 
worfen. 
to. Da, wo adeliche Gursbesitzer geschlos- 
sene Distrikte haben, soll ihren Datrrimonial= 
Gerichten auch die Kriminal-Gerichtsbarkeit, 
wenn sie diese hergebracht haben, in der Art 
überlassen werden, wie sie Unseren Landge- 
richten übertragen ist. · 
In diesem Falle hat die Guteherrschaft die 
aus Strafen, und sonst sich ergebenden Gefälle 
zu beziehen, dagegen aber auch die Kosten zu 
bestreiten; sichere und der Gesundheit der 
Gefangenen unschädliche Gefängnisse zu un- 
terhalten. 
11. Wo die adelichen Güter und Hintersaß 
sen vermischt mit Unserem Gebiethe sind, da 
steht die Kriminal= Gerichtsbarkeir lediglich 
Unseren Landgerichten zu, und es haben da- 
von künftig keine Eremtionen Statt, auf was 
immer sie sich gründen mögen. 
12. Dae peinliche Verfahren in den Ge- 
richten der adelichen Gutsbesstzer ist nach Vor- 
schrift Unserer in dem Bezirke, wo sie sch 
befinden, eingeführten Landesgesetze einzu- 
richten. 
Auch muß jede Datrimonial -Gerichts- 
barkeit innerhalb Unseres Königreiches aus- 
geübt werden, und die Gerichts-Registracu= 
ren dürfen an keinem andern Orte seyn, als 
wo das Gericht gehalten wird.
	        
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