Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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D. Sicherbeits-Polizey. 
1. Die Sicherheits-Polizey, in so ferne 
ste sich auf allgemeine Anstalten bezieht, 
wird allein von den oberen Behörden ange- 
ordner, und unter ihrer Leitung von den 
Unterbeamten des Distriktes in Vollzug ge- 
bracht. 
2. An solchen Orten, welche rein zu ei- 
nem Patrimonial- Gerichte gehoͤren, koͤmmt 
die Anordnung lokaler Sicherheirs-Anstal- 
ten demselben zu; wenn sich hingegen zu- 
#geich unmittelbare Unterthanen von Uns 
darin vefinden, so soll dieselbe dem betreffen- 
den Landgerichte überlassen werden, indem 
die Anorbnung und Vollziehung kräftiger 
Maaßregeln von zwey konkurrirenden Be- 
hörden sich nicht erwarten läßt. 
E. Dorfs= und Gemeinde-Polizepy. 
1. In Dörfern, welche unvermischt sind, 
bleibt die Dorfs= und Gemeinde-Polizey, 
welche auf die Verwaltung des Gemeinde- 
Guts, auf die Handhabung der böffentlichen 
Ruhe, auf die Einrichtung oder Erhaltung 
der Armen -Anstalten sich bezieht, dem Pa- 
trimonial-Gerichte- 
2. In Dörfern, welche mehreren adeli- 
chen Gutobesitern angehören, mag die Ob- 
servanz auch bünstig als Rorm bey Aus- 
übung der sogenannten Dorfs= und Gemein- 
deherrschaft gelten. 
3. In Dörfern hingegen, wo Unsere un- 
mittelbare Unterthanen neben adelichen Hin, 
tersassen sich befinden, bleibt zwar die Ver- 
waltung des gemeinen Wesens, wie auch 
die Leitung der Armen-Anstalten gemein- 
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schaftlich; die Polizey auf dem Felde und im 
Dorfe aber, was die Sicherheit des Gemei- 
nen= und Privat-Eigenthums angeht, hat 
Unser Polizepbeamte ausschließend zu hand- 
haben, die Vergehen zu rügen und zu stra- 
s.en. Hieher gehören auch namentlich die 
Loschanstalten. 
F. Handwerks-Polizev. 
1. Die Aufsicht über das Zunftwesen steht, 
mit Ausschlusse der niedern Gerichts-Be- 
börden, einzig der oberen Polizey-Behöbr- 
de zu. 
a. Ueber die Annahme neuer Handwer- 
ker ist von den Patrimonial-Gerichten mit 
Gutachten an die einschlägige Landesstelle 
zu berichten, von welcher die Annahme, nach 
vorgängiger Prüfung der gesetzlich vorge- 
schriebenen Eigenschafren, und mir Rücksicht 
auf das Bedürfniß des Distriktes und Wohn- 
ortes, abhaͤngt. 
3. Die Bestaͤttigung oder Bestimmung 
neuer Zunst= und Handwerks-Ordnungen, 
so wie 
4. die Entscheidung der Streitigkelten der 
Zünfte und Zunftgenossen unter sich, in Be- 
ziehung auf diese Verbindung, steht allein 
der obersten administrativen Behörde zu. 
G. Handels-Polizey. 
1. Neue Handelsleute anzunehmen, ist 
der obersten Polizey -Gewalt vorbehalten, 
welche hierüber auf Bericht und Gutachten 
der einschlägigen Behörden entschelden wird. 
2. Der Handel im Allgemeinen, und der 
Handel der Juden insbesondere, bleibt den 
bisherigen Geseßen und Einschränbungen un-
	        
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