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terworfen, bis neuere Bestimmungen hier-
uͤber erfolgen werden.
3. An Orten, wo die adelichen Gutsbesitzer
Jahrmaͤrkte hergebracht haben, gelten zwar
in Zukunst die allgemeinen, hierauf sich be-
ziehenden Landesverordnungen ohne Ausnah-
me; die Patrimonial-Gerichte behalten aber
die Lokal-Polizey rücksichtlich der Markts-
Ordnungen und Gewohnheiten.
4. Die in den nunmehr subjicirten Orten
bäuslich angesessenen Handelsleute, eben so
auch die Handwerker, sind von diesem Zeit-
punkte an nicht mehr als Fremde anzuse-
hen, wornach die in dieser Beziehung bisher
ihren Handel, und die Ausübung ihrer
Handwerke beschränkende Verordnungen auf-
gehoben werden.
Freper Verkehr findet künftig zwischen
Unseren mittelbaren und unmittelbaren Un-
terthanen Statt.
s. Die Untersuchung über Elle, Maaß
und Gewicht, über die Güte der Feilschaften
und Arbeiten steht der Lokal-Polizey-Be-
hörde zu.
H. Straßen= und Wasser-Polizev.
1. Die Oberaufsicht auf die Heerstraßen
und Flüße gehört einzig zum Wirkungskreise
Unserer eigens dafür aufgestellten Stras-
sen= und Wasserbau-Beamten.
a. Die Polizey-Aufsicht hingegen über die
Brücken und Wege, welche von einem Orte
zu dem andern führen, gebühret der Lokal-
olizey-Behbrde unter obiger Leitung.
I. Forst= und Jagd-Polizey.
1. Die Landesforst= und Jagd-Ord-
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nungen sind auch für die adelichen Gutsbe-
siber verbindlich.
a. Die adellchen Hintersassen sind, in An-
sehung ihrer Gemeinde-Wälder, wie Unsere
unmittelbare Gemeinden denselben Geseßen
unterworfen.
3. Die Forstgerichtsbarkeit wird von dem
einschlägigen Patrimonial-Gerichte ausge-
übr, sowohl was die in den Gemeinde= als
auch in den adelichen Privat-Waldungen
verübte Forst= und Jagdfrevel berrifft.
K. Gesundheits-Polizey.
I. Die Anstellung der Aerzte, Wundärz-
te, Hebammen und Apotheker hängt ledig-
lich von der obersten Polizeygewalt ab, wel-
cher auch alle Anordnungen über Gesund-
beits -Polizey-Gegenstände zustehen, und
von der Lobal-Polizey= Behörde befolgt,
und in Vollzug geseht werden müssen.
2. Die Vibtualien-Polizey, die Sorge
für die Reinigung der Straßen, die Anstal-
ten gegen Verbreitung ansteckender Krank-
heiten unter Menschen und Viehe, und an-
dere auf die Erhaltung der Gesundheit sich
beziehende Lobal-Anstalten gebören gleich-
falls zu den Lokal-Polizeybehörden; jedoch
unter der Aufsicht uud Leitung der oberen
Polizepbehörden.
IV. Der Staats-Kirchengewalt.
1. Die Pfarreyen adelicher Gutsbesißer
katholischer oder evangelischer Religion ste-
hen zu der obersten Staatsgewalt in dem-
selben Verhältnisse, wie Unsere unmittel-
bare Pfarreyen; sie sind hiernach allen aus