Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

Forstwesen — Fronleichn. Prozess. 
gebilsen-Stellen, — Bestimmung des Personal- 
Status und des Gehaltes, und Besezung dieser 
Stellen durch die geeigneten Nominationen f. a 
1468 71481. 
Forstwesen in dem kbn. Eichstädtischen #andes- 
theile. Organistrung desselben in Bezlehung der 
darin etablirten Oberfdrstereien, Forstrevferen, 
des dazu ernannren Personals und dessen Gehalts 
839 — 841 · 
Forstorganisation in Vorarlberg, den Grafschaf- 
ten Montfort und Rothenfels und den ehemaligen 
Gebieten der Staͤdie Lindau, Buchhorn, Wan- 
gen, Ravenöburg und Leutkirch 031 — 934. 
Forst= und Feldfrevel in der Provinz Bam- 
berg. Die sogenannte Stallung bierinfalls wird 
den Polizeigerichten übergeben 712, 713. 
korstschädliche Raupen. Vorkehr gegen eine 
Art derselben in der Provinz Anöbach 1 344, 45. 
orstwärter, in wie ferne denselben die Heu- 
rathsbewilligung ertheilt, und die Witwen dertel- 
ben rücksichtlich der Pension behandelt werden 
sollen 1014, r015. 
Fourage-Beltrags-Fuß von ungebundenen 
oder sogenannten walzenden Stücken in der Pro- 
vinz Bairrn. Regulirung desselben 352-354. 
Fränkischer Müngfuß. Sieh Münzfuß. 
Freizügigkelt, allgemeine, Iinnere, Wie- 
derholung der dießfallsigen Verordnung vom 2g. 
Sept. 1306 mit dem Auf#trag an fämtliche Ge- 
richtöbebdrden, durchaus im Innern des Reichs 
keine Nachsteuer ferner zu erheben, oder erheben 
zu lassen 770. 
Kreizugigkeit zwischen dem Großherzogthume 
Wülrzburg und den kbnigl. Baierlischen Staaten. 
Wechselseitige Einführung derselben unter gewlf- 
sen Bestimmungen rücksichtlich der Auswande- 
rung 2c. 517, 581. 
Freizügigkeit, dle mit dem Großberzogthume 
Baaden bestebende, wird auch auf die neuerwor- 
benen Sraaten ausgerehnt 1084. 
Freizügigkelts-Vertrag, erneuerter, zwi- 
schen dem kaiserlich-Oesterreichtschen und kdnigl. 
Baierischen Hofe 1241 — 1245. 
Fronleichnams-Prozesssonen. Erlänterung 
der unter dem 17. Mal #08# dießfalls ergan- 
genen Verordnung, wie dieselbe in Städten so- 
wobl, als auf dem Lande zur Erzielung der Gleich- 
beit gefeiert werden soll 780, 781. 
Fronleichnams-Prozession in der Provinz 
Neuburg. Verordnung wegen Haltung dersel- 
ben in den Filialen 1907. 
* 
Fuͤrsten — Geistliche 
Budrsten, Grafen und Herren, mediati- 
sirte im Kdnigreiche Baiern. Kdnigliche De- 
klaration, gemäß welcher die kuͤnftigen Verhaͤlt- 
nisse der der kbniglicher Souveralnitä#t unterwor- 
senen Fürsten, Grafen und Herren zu den ver- 
schiedenen Zwelgen der Staatsgewalr bestimmt 
werden 465 — 400. 
Man sehe auch den Artikel Ritterschaft. 
Erlduterung der allerhochsten Deklarationen 
vom Zr. Dezember 1806 und 10. März 1807, 
über die künftigen staatsrechrlichen Verhdltnisse 
erwähnter Fürsten und Ritterschaft in Beziehung 
auf die Bestätigung ihrer Famillen= Verträge 
*4½ g00; — und in Bezlehung auf die den- 
selben ertheilte Zoll= und Mautbefreiung ros##-4. 
Man sehe auch: gelstliche Regenten abgetretene, 
Reise-Lizenz für die Beamten der mebiattsirten 
Fürsten 2c. — und Salwpeter. 
G. 
Gant-Prozesse. Sieh Konkurse, und Edlktal- 
Cirationen. 
Gefängnisse. Sieh Juchthaus. 
Gefährte-Gelder. Bestimmung derselben für 
die Landrichter in Partheisachen in der Provinz 
Bamberg 1014. 
Geheime Rätbe, ernannte 236, 337. 285. 
Geistliche Pfründen, durch den x der 
Besizer erledigte. Gesezliche Normen wegen 
des Bezugs der Interkalar-Früchte bis zur 
Wiederbesezung der Pfründe, — wegen des An- 
fanges des kanonischen Jahres, — wie auch der 
Interims-Verwalkung rc. 703 — 704. 
Gesstliche, emeritirte, oder zur Seelsorge un- 
fäbig gewordene. Grundzüge zur Errlchtung einer 
hinreichenden Versorgungs-Anftalt für dleselben 
anstatt der sogenannten Emerften-Häuser, wo- 
durch für den Unterhalt solcher Gelstlichen gesorgt 
wird; und zwar 2) Bestlmmung der hiezu ge- 
eigneten Subjekte, und der Fälle, welche hiezu 
Auspruch geben réörg= 1617; — b) Dauer des 
Unterhaltes aus deesm Fonde 1678, 1610; — 
ck) Quellen desselben 1620; — d)) Administra- 
tion desselben durch die Kandes-Dlrektionen und 
S-tiftungs-Kuratelen 1623; und e) Behandlung 
der durch ein Vergehen gravirten Geistlichen 
1624, *# 
Geistliche, in Kriminal= Fällen zu vernehmende. 
Bestimmungen wegen Anwesenbeit der Ruraldes 
chante, bischbslichen Kommissären und Ordlna- 
riaten bei denselben 611, 612.
	        
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