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2. manche Guͤter gar nicht belegt sind, und
überhaupt beynahe in jedem Distrikte eine
abweichende Verschiedenheit der Belegung
obwalter; so soll sobald, als es möglich ist,
eine Steuer Berichtigung vorgenommen,
und ein mit Unsern übrigen Unterthanen
gleichsörmiger Steuerfuß bey denselben einge-
führt werden.
3. Dain einigen Bezirken adeliche Guts-
besitzer das Steuerquancum ihrer Unterthanen
gemindert, und einen Theil derselben in die
Bäücher der grundherrlichen Abgaben ihrer
Unterihanen übergetragen haben sollen; so
werden Unsere Generas-Kommissfariate derglei-
chen Krafbare Defraudationen zu enedecken,
aunnd das gehörige Steuerquantum herzustellen
suchen.
C. Steuer Erhebung.
Die Erhebung. der Steuern von den Ade-
lichen und ihren Hintersassen soll den einschlé-
gigen Rentämtern übertragen werden, wel-
chen auch die Begnutachtung der Moderarions=
und Nachlaßgesuche zukömmt. Dabey soll,
nebst der genauen Beobachzung der vorgeschrie
benen Erfodernisse, den Steuerpflichtigen
aufgegeben werden, zugleich ein Zeugniß über
den an seinen grundherrlichen Reichnissen er-
haltenen verhälmißmäßigen Nachlaß beyzu-
bringen.
D. Stener-Befreyung.
Jede SteuerFreyheir widerstrebe richtigen
und reinen Administrations-Grundsätzen; sie
entzieht dem Staate einen Theil der nothwen-
digen Mittel zur Bestreitung seiner Bepürf=
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nisse, und hindert eine Vertheilung der Staats-
lasten nach einem gerechten Maaßstabe.
1. Deshalb soll den subjlcirten adelichen
Gutsbesitzern die hergebrachte Steuer-Frey-
heit ihrer Hofbaugüter nur so lange verblei-
ben, bis ein allgemeines Reglement über
die Staatsauflagen für Unser ganzes Kö-
nigreich erfolgen wird.
a. Wird dieselbe auf die ordindren Steuern
und nur auf jene Güter beschränkt, welche
am 1. Jänner 1806 auf unmittelbare Rech-
nung der Gutobesißer gebaut, oder von ihnen
in Zeitpacht gegeben worden sind.
Sollten einzelne dieser Grundstücke, oder
das Ganze in bürgerliche Hände übergehen,
so find sie mit der gewöhnlichen Steuer zu
belegen.
3. Die geistlichen und milden Stiftungen der
sübficirten ritterschaftlichen Orte sind, in An-
sehung ihrer Beyziehung zu den Steuern,
wie die geistlichen und milden Stiftungen des
Distrikts, in dem sie sich befinden, zu be-
handeln.
E. Fiskal= und fonstige Territorial=
Gefaͤlle.
1. Alle Territorial-Gesälle, welche zu
bestimmten Zwecken erhoben werden, wie
Weggelder, Brückenzölle u. d. pl. gehen
ohne alle Emschädigung an den Souverain
über, da dieser auch die Besorgung der Wege
künftia äbernimmt.
Sollten einige adeliche Gutabesißer einen
Straßen-Distrikt selbK als Chaussee herge-
stellt haben, so soll ihnen dafuͤr eine verhaͤlt-
nißmäßige Entschädigung geleisiet werden,