Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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2. manche Guͤter gar nicht belegt sind, und 
überhaupt beynahe in jedem Distrikte eine 
abweichende Verschiedenheit der Belegung 
obwalter; so soll sobald, als es möglich ist, 
eine Steuer Berichtigung vorgenommen, 
und ein mit Unsern übrigen Unterthanen 
gleichsörmiger Steuerfuß bey denselben einge- 
führt werden. 
3. Dain einigen Bezirken adeliche Guts- 
besitzer das Steuerquancum ihrer Unterthanen 
gemindert, und einen Theil derselben in die 
Bäücher der grundherrlichen Abgaben ihrer 
Unterihanen übergetragen haben sollen; so 
werden Unsere Generas-Kommissfariate derglei- 
chen Krafbare Defraudationen zu enedecken, 
aunnd das gehörige Steuerquantum herzustellen 
suchen. 
C. Steuer Erhebung. 
Die Erhebung. der Steuern von den Ade- 
lichen und ihren Hintersassen soll den einschlé- 
gigen Rentämtern übertragen werden, wel- 
chen auch die Begnutachtung der Moderarions= 
und Nachlaßgesuche zukömmt. Dabey soll, 
nebst der genauen Beobachzung der vorgeschrie 
benen Erfodernisse, den Steuerpflichtigen 
aufgegeben werden, zugleich ein Zeugniß über 
den an seinen grundherrlichen Reichnissen er- 
haltenen verhälmißmäßigen Nachlaß beyzu- 
bringen. 
D. Stener-Befreyung. 
Jede SteuerFreyheir widerstrebe richtigen 
und reinen Administrations-Grundsätzen; sie 
entzieht dem Staate einen Theil der nothwen- 
digen Mittel zur Bestreitung seiner Bepürf= 
  
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nisse, und hindert eine Vertheilung der Staats- 
lasten nach einem gerechten Maaßstabe. 
1. Deshalb soll den subjlcirten adelichen 
Gutsbesitzern die hergebrachte Steuer-Frey- 
heit ihrer Hofbaugüter nur so lange verblei- 
ben, bis ein allgemeines Reglement über 
die Staatsauflagen für Unser ganzes Kö- 
nigreich erfolgen wird. 
a. Wird dieselbe auf die ordindren Steuern 
und nur auf jene Güter beschränkt, welche 
am 1. Jänner 1806 auf unmittelbare Rech- 
nung der Gutobesißer gebaut, oder von ihnen 
in Zeitpacht gegeben worden sind. 
Sollten einzelne dieser Grundstücke, oder 
das Ganze in bürgerliche Hände übergehen, 
so find sie mit der gewöhnlichen Steuer zu 
belegen. 
3. Die geistlichen und milden Stiftungen der 
sübficirten ritterschaftlichen Orte sind, in An- 
sehung ihrer Beyziehung zu den Steuern, 
wie die geistlichen und milden Stiftungen des 
Distrikts, in dem sie sich befinden, zu be- 
handeln. 
E. Fiskal= und fonstige Territorial= 
Gefaͤlle. 
1. Alle Territorial-Gesälle, welche zu 
bestimmten Zwecken erhoben werden, wie 
Weggelder, Brückenzölle u. d. pl. gehen 
ohne alle Emschädigung an den Souverain 
über, da dieser auch die Besorgung der Wege 
künftia äbernimmt. 
Sollten einige adeliche Gutabesißer einen 
Straßen-Distrikt selbK als Chaussee herge- 
stellt haben, so soll ihnen dafuͤr eine verhaͤlt- 
nißmäßige Entschädigung geleisiet werden,
	        
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