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wenn sie dieselbe aus dem bisherigen Be-
zuge der Weggelder nicht bereits erhalten
haben, welches näher zu untersuchen ist.
3: Bey den vermischten Territorial, Ge-
fällen, welche ihren Grund nach der vorma-
ligen Verfassung theils in der Landeshoheit,
theils in den grundherrlichen Verhältnissen,
theilo in der Gerichtsbarkeit haben, wenn
diese aus Gründen der allgemeinen Staats-
wohlfahrt den adelichen Gutsbesißern entzo-
gen werden, bewilligen Wir ihnen eine ver-
hältnißmäßige Emschädigung; jedech in der
Voraussehung, daß sie zeither im rechtmäs-
sigen Besitze solcher Gefälle waren.
3. Nach der speziellen Ausscheidung der
bemerbten Gesälle mit Anwendung der obil-
gen Grundsaͤtze
a. sollen den adelichen Gutsbesitzern alle
Geldstrafen verbleiben, welche alo
Früchte und nußbare Gefälle der ihnen zu-
stehenden Patrimonial, Polizeyn= oder Kri-
minal-Gerichtsbarbeit zu betrachten sind;
jedoch sind sie an die Bestimmungen der
darüber bestehenden Gesetze gebunden.
b. Der fernere Bezug von- Konzese
sions= und Schußgeldern wird ihnen
belassen, wo ihnen gestatter ist, solche Kou-
zessionen und Schus zu ertheilen, wie bey
Aufnahme neuer Hintersassen und Juden;.
jedoch unter der Aufsicht der einschldgigen.
obersten administrativen Stelle, und unter
Beobachtung der bestehenden, und bünftig
einzuführenden Gesetze.
Eben so « .
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c. veebleibt ihnen der Pezug von Tax-
geldern nach den bestehenden Tarordnungen.
Dogegen
d. gehen, als unverwischte Rechte der
Landeshoheit, das Heimfallerecht, Vermoͤ-
gens = Konfiskationen, erblos gewordenes
Privat-Eigenthum an den Souverain über.
e. Die Einführung des Stempels, als
einer indirekten Auflage, die Wir durch
Unser Rescript vom 109. Dezember vorigen
Jahres bereits verordnet haben, kann nur
dem Souverain zustehen, und wenn Rirter=
gutsbesißer ein Stempelrecht ausgeübt hat-
ten, so ist dieses durch ihre neue Verhält-
nisse verloren gegangen, und sie können da-
für eben so wenig, als für die eingezogenen
Steuern auf eine Entschädigung Ansprüche
machen.
k. Zölle haben einen zu wichtigen Einfluß
auf die Leitung des Handels, als daß sie
künftig in den Händen von Piivaten belas-
sen werden können.
Sollten daher adeliche Gutsbessher An-
theile an Zöllen gehabt haben, so sind ihnen
diese zwar zu entzieben; wenn sie aber einen
rechtmäßigen Ankunftotkel ausweisen kön=
nen, so sollen sie für den Perlust der da-
von bezogenen Einkünfte entschädiget werden.
Uebrigens sind alle adeliche Gutobesitzer,
wie ihre Hintersassen, Unsern Maut- und
Zoll-Ordnungen unterworsen, und es ist
lihnen weder eine Zoll= noch Mautfreyheit
ferner zu gestatten.
g. In Ansebung der Berg-Wasser-Jagd=
und Forst-Regalien bleiben die Adelichen zwar