Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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3.  Ueber  die  Verbreitung  der  Kuhpocken-Imp
  fung  soll  jedes  Landgericht  eine  Uebersicht,
  wie  von  den  Jahren  1803  und.  1804
in  dem  Regierungsblatte  vom  14.  May  1805
enthalten  ist,  einsenden.

4Der  Jahrebericht  soll  enthalten  „ob  dle
Gerichts-=  Phosiker  die  ihnen  im  Jahre
1o;  vorgeschriebene  Instruktion  erfüllen.
Das  General-Kommissariat  wird  mit  dem
Hauptberichte  auch  das  Gutachten  der  mediunischen
  Sektion  über  den  Zustand  der  medizinischen
  Polizey  und  ihre  Verbesses
rung  verbinden.

§.  Was  im  Laufe  des  Jahres  zur  reellen
  Verbelsserung  der  Schulanstalten
durch  Herstellung  zweckmäßiger  Schulgebäude
  „,  Anstellung  geprüfter  Schullehrer,
Gehalts-Verbesserungen,  neue  Fundationen
u.  dergl.  sowohl  durch  Staats=  als  Privat=Benähmne
  geschehen  ist?

.  Wie  die  Landgerichte  die  öber  das  Arenwesen
  unter  dem  23.  November  1804
erlassene  Verordnung  vollzogen,  und  ausgefuhret
  haben?  —  Sie  haben  eine  summarische
  Uebersscht  über  die  Rechnung  des  Armensondes
  beyzulegen.

7.  Ob  der  Sicherheits-Kordon,  seiner  Instruktion
  nachkomme,  aus  welchere  Mannschaft
  er  bestehe:;  ob  die  Verordnung  nom
24.  Maͤrz  1805,  in  Hinsicht  auf  die  Reisepässe
  der  Fremden,  gehörig  befolgt
werde?  Von  der  Kordons-Rechnung  ist
ebenfalls  eine  summarische  Uebersicht  beyzulegen.


8.  ob  uͤber  die  übrigen  Gemeinde=Einnahmen
  und  Ausgaben  erdenkliche

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Gemeinde-Rechnungen  gepflogen  wert
den;  wann  sie  zur  Juflifikation  eingesendet
worden  sind,  und  ob  sie  noch  auf  derselben
beruhen  ?

9.  Die  Stadekamer=  Kirchen,  und
Stiftungs-Rechnungen,  welche  von
den  Seädten  und  Märkten  eingesendet  werden
  müssen,  sind  in  ein  Verzeichniß  zu  bringen,
  und  bey  jeder  zu  bemerken,  wann  sie
zur  Justifikation  eingeschickt  worden  sind,
und  ob  diess  schon  erfolgt  sen  oder  nicht?

10.  Die  Landgerichre  haben  anzuzeigen,
ob  sie  die  unter  dem  1.  Dezember  1904  an:
befohlene  Gewerbs-Kataster  hergestellt
und  eingesendet  haben  7

11.  Auf  welche  Weise  sie  sich  die  gute
Erhaltung  und  Verbesserung  der  ihrer  Aufsicht
  anvertranten  Wege,  Brücken  rc.  haben
angelegen  seyn  lassen  ?

12.  Die  in  dem  Laufe  des  Jahres  vorge
Jhangenen  Fortschritte  in  der  Kultur  des  Bodens,
  Abtheilung  der  Gemeinheiten,  Urbarmachung
  öder  Gründe,  Anbauungen  der
Brache,  Ansedelungen,  Güter  Zertrümmerungen,

  sind  in  eine  Uebersicht  zusammenzufassen.


13.  In  dem  Berichte  soll  ferner  die  Befolgung
  der  fuͤr  die  Staͤdte,  Maͤrkte  und
Doͤrfer  unter  dem  28.  Jaͤner  180  erlafsenen
  Bauordnung,

14.  die  Wirkung  der  Verordnung  uͤber
die  abgewuͤrdigten  Feyertage,  —  die  Beobachtung
  der  Gesinde-Ordnung  nach,

gewiesen  werden.

15.,  Die  Landgerlchte  sollen  angeben,  ob
die  unter  dem  9.  May  18c0z  anbefohlene