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(Die Bank zu Fürth betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Durch allerhöchstes Rescript vom al. No-
vember vorigen Jahres haben Seine königliche
Majestät zu verordnen geruhet, daß alle Gel-
der minderjähriger, oder ihnen gleich geachte-
ter Personen, ferner alle Gelder der piorum
corporum, in so ferne und so lange, als
solche nicht zu einem höheren Zinsfuße gesetz-
lich sicher untergebracht werden können, bey
der Bank zu Fürth gegen Schuldschein um
drey Prozente jährliche Zinsen untergebracht
werden sollen.
Sämmtliche Land= und Stadt= auch Pa-
trimonial: Gerichte, Magistrate, und sonstige
Administrativbehörden, welche Heiligen oder
milde Stifcungen zu verwalten haben, wer-
den daher zur genauen Befolgung dieser aller-
höchsten Verordnung mit dem Anhange ange-
wiesen, daß, wenn dergleichen Gelder über
vier Wochen nach deren Eingang mupig lie-
gen bleiben sollten, ohne bey der Bank bestat-
tigt zu seyn, derjenige, den die Schuld der
Verzögerung trift, werde angehalten werden,
die dadurch verlornen Banko-Zinsen der
Kasse es propriis zu ersetzen. Bamberg
den 12. Jänner 1807.
Königliche Landes-Direktion.
Freyherr von Stengel.
Friedmann.
(Die Annahme von Lehrjungen bev den Hand-
werken im Bambergischen betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Bey mehreren Zünfeen sind die Meister
nach den Handwerks-Ordnungen in der An-
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nahme von Lehrjungen auf eine gewiße Zah!
beschränkt: gewöhnlich ist es einem Meister,
nur einen Lehrling anzunehmen, gestartet.
Dieser Zwang steht mit der freyen Aus-
wahl, welche in Ansehung des Unterrichts
Statt haben soll, im offenbaren Widersoru--
che. — Nur die Geschicklichkeie des Meisters
und das öffentliche Zutrauen, welches der-
selbe genieht, können die hauptsächlichen Be-
stimmungsgründe seyn, welche hierin entschei-
den.
Es wird daher diese Art von Beschränkung
der Handwerksmeister hinsichtlich der Annah-
me der Lehrlinge hiemit ausdrucklich aufgeho-
ben, und zugleich den Zunftvorständen zur
Pflicht gemacht, Obsorge zu tragen, daß die
aufzunehmenden Lehrjungen hauptsächlich zu
den tüchtigsten Meistern in die Lehre gebracht
werden. Bamberg den 12. Jänner 1807.
Königliche Landes-Direktion.
Frepherr von Stengel.
Friedmann.
(Die Gülerzuschreibungen an kantonpflichtige Une
terthanen beyden Patrimonial-Gericheen betr.)
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Die im dritten Jahrgange des fränkischen
Regierungoblattes enthaltene Verordnung
vom 8. März r8os, welche nunmebr be-
stimmt auch auf das Fürstenthum Bamberg
übertragen worden, bezeichnet ganz genau-
das Verfahren, das die Unterbehörden bey
vorkommenden Ansäßigmachungs
durch Uebernahme von Immobilien, oder
Antretung eines Gewerbs zu beobachten
haben. Inzwischen kommen bep bem ge-
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