672 Zweiter Teil. Drittes Buch. $ 159.
anweisung den Stellen, an die sie sich richtet, amtlich bekanntgegeben
wird, sei es durch Vorlegung des hanlschriftlichen
Originals, sei es durch Zustellung einer Abschrift oder eines Abdrucks,
sei es durch Veröffentlichung in den periodischen Druckschriften,
welche die nachgeordneten Stellen zufolge Anweisung
der verordnenden oder einer andern vorgesetzten Stelle zu halten
verpflichtet sind ®.]
2. Rechtsverordnungen heißen diejenigen Verordnungen,
welche sich nicht innerhalb des Organismus der Verwaltung bewegen,
sondern in Freiheit und Eigentum („den Rechtsstand‘“)
der Untertanen eingreifen. Da nach den früheren Auseinandersetzungen
($ 157) allgemeine Vorschriften, welche die Rechtsverhältnisse
der Untertanen zum Gegenstande haben, nur im Wege
der Gesetzgebung erlassen werden können, so sind Rechtsverordnungen
grundsätzlich für ausgeschlossen und nur auf Grund
gesetzlicher Ermächtigung für zulässig zu erachten®. Diese Ermächtigung
kann entweder in bezug auf einen einzelnen Gegenstand
durch ein spezielles Gesetz oder für gewisse Klassen von
Fällen durch eine allgemeine gesetzliche Vorschrift erteilt werden ”,
Allgemeine gesetzliche Ermächtigungen bestehen namentlich in
bezug auf: a) Ausführungsverordnungen. d. h. solche
Verordnungen, welche nähere Vorschriften über die Vollziehung
und Handhabung von Gesetzen enthalten®; b) Polizeiverord-85
8 Schoen, HdbPol 296, 297; Fleiner 64; v. Seydel-Piloty, Bayr. StR
1 853.
6 Anderer Ansicht die $ 157 Anm. a (S. 658) erwähnten Schriftsteller,
insbesondere Arndt, Bornhak, Zorn. Übereinstimmend: v. Holtzendorff in
EnzykiIRWiss (5. Aufl.) 1122; Rosin, a.2.0.32 ff.; v. Sarwey, Württ. StR 2 10;
P. Kot, Deutsches PrivR 1 252 und 253; Haenel, Organisatorische Entwicklung
64; H. Schulze, Preuß. StR 2 27; Seligmann, Begriff des Gesetzes
113 ff.; Seydel-Piloty, Bayr. StR 1853 f#.; Anschütz, Krit. Stud. 88, Gegenw.
Theorieen 19, Enzykl. 162; O. Mayer, VR (2. Aufl.) 1 85; Fleiner, a. a. O.
72 ff.; Schoen, HdbPol 1 294; und die $ 155 N.1 Abs.1, $ 157 N.a zitierten
Schriftsteller.
? Völlig unbegründet ist die Behauptung v. Rönnes, Preuß. Stlt 1 $ 89
S. 356, SERDR 2% 8 65 S. 13, daß eine derartige Ermächti ung verfassungsmäßig
unzulässig sei. Vgl. dagegen auch Laband, StR 2 96; osin, 8.2.0.
32N.1; Arndt, VerordR 16 ff.; Jellinek, Gesetz und Verordnung 333; Haenel,
Deutsches StR 1 297; Schwartz, a. a. O. 199 ff.; Anschütz, Gegenwärt. Theorieen
17; Fleiner, a. a. O. 7l. [Die Ermächtigung kann auch in allgemeinen
Bechtsvorschriften aus der Zeit vor der Verfassung — vorkonstitutionellen
Gesetzen — enthalten sein. Vgl. Anschütz, Gegenw. Theor. 69, 70, 174, 175
und die dort, 174 N. 173 zitierten; dazu Hubrich, AnnDR 1907 82, v. Martitz
in der Berliner Festgabe für Gierke (1910) 1 202.
8 Preuß. Verf. Art. 45, Sächs, Verf. & 87, Württ. Verf. $ 89, Bad. Verf.
66, Hess. Verf. Art. 73, S.-Kob.-Goth. StGG 8 128, Braunschw. NLO $ 101,
ld StGG Art. 5, Reuß ä. L. Verf. $ 67, Reuß j. L. StGG 8 42, Schaumb.-Lipp-
Verf. Art.7, Wald. Verf. $ 8. Diese Bestimmungen sind in der ersten
Auflage des vorliegenden Werkes lediglich auf Verwaltungsverordnungen
bezogen worden. Tatsächlich werden die Ausführungsverordnungen allerdings
überwiegend den Charakter von Verwaltungsverordnungen besitzen.
Aber nach dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der betreffenden