Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

672  Zweiter  Teil.  Drittes  Buch.  $  159.

anweisung  den  Stellen,  an  die  sie  sich  richtet,  amtlich  bekanntgegeben
  wird,  sei  es  durch  Vorlegung  des  hanlschriftlichen
Originals,  sei  es  durch  Zustellung  einer  Abschrift  oder  eines  Abdrucks,
  sei  es  durch  Veröffentlichung  in  den  periodischen  Druckschriften,
  welche  die  nachgeordneten  Stellen  zufolge  Anweisung
der  verordnenden  oder  einer  andern  vorgesetzten  Stelle  zu  halten
verpflichtet  sind  ®.]

2.  Rechtsverordnungen  heißen  diejenigen  Verordnungen,
welche  sich  nicht  innerhalb  des  Organismus  der  Verwaltung  bewegen,
  sondern  in  Freiheit  und  Eigentum  („den  Rechtsstand‘“)
der  Untertanen  eingreifen.  Da  nach  den  früheren  Auseinandersetzungen
  ($  157)  allgemeine  Vorschriften,  welche  die  Rechtsverhältnisse
  der  Untertanen  zum  Gegenstande  haben,  nur  im  Wege
der  Gesetzgebung  erlassen  werden  können,  so  sind  Rechtsverordnungen
  grundsätzlich  für  ausgeschlossen  und  nur  auf  Grund
gesetzlicher  Ermächtigung  für  zulässig  zu  erachten®.  Diese  Ermächtigung
  kann  entweder  in  bezug  auf  einen  einzelnen  Gegenstand
  durch  ein  spezielles  Gesetz  oder  für  gewisse  Klassen  von
Fällen  durch  eine  allgemeine  gesetzliche  Vorschrift  erteilt  werden  ”,
Allgemeine  gesetzliche  Ermächtigungen  bestehen  namentlich  in
bezug  auf:  a)  Ausführungsverordnungen.  d.  h.  solche
Verordnungen,  welche  nähere  Vorschriften  über  die  Vollziehung
und  Handhabung  von  Gesetzen  enthalten®;  b)  Polizeiverord-85

  8  Schoen,  HdbPol  296,  297;  Fleiner  64;  v.  Seydel-Piloty,  Bayr.  StR
1  853.
6  Anderer  Ansicht  die  $  157  Anm.  a  (S.  658)  erwähnten  Schriftsteller,
insbesondere  Arndt,  Bornhak,  Zorn.  Übereinstimmend:  v.  Holtzendorff  in
EnzykiIRWiss  (5.  Aufl.)  1122;  Rosin,  a.2.0.32  ff.;  v.  Sarwey,  Württ.  StR  2  10;
P.  Kot,  Deutsches  PrivR  1  252  und  253;  Haenel,  Organisatorische  Entwicklung
  64;  H.  Schulze,  Preuß.  StR  2  27;  Seligmann,  Begriff  des  Gesetzes
113  ff.;  Seydel-Piloty,  Bayr.  StR  1853  f#.;  Anschütz,  Krit.  Stud.  88,  Gegenw.
Theorieen  19,  Enzykl.  162;  O.  Mayer,  VR  (2.  Aufl.)  1  85;  Fleiner,  a.  a.  O.
72  ff.;  Schoen,  HdbPol  1  294;  und  die  $  155  N.1  Abs.1,  $  157  N.a  zitierten
Schriftsteller.
?  Völlig  unbegründet  ist  die  Behauptung  v.  Rönnes,  Preuß.  Stlt  1  $  89
S.  356,  SERDR  2%  8  65  S.  13,  daß  eine  derartige  Ermächti  ung  verfassungsmäßig
  unzulässig  sei.  Vgl.  dagegen  auch  Laband,  StR  2  96;  osin,  8.2.0.
32N.1;  Arndt,  VerordR  16  ff.;  Jellinek,  Gesetz  und  Verordnung  333;  Haenel,
Deutsches  StR  1  297;  Schwartz,  a.  a.  O.  199  ff.;  Anschütz,  Gegenwärt.  Theorieen
  17;  Fleiner,  a.  a.  O.  7l.  [Die  Ermächtigung  kann  auch  in  allgemeinen
Bechtsvorschriften  aus  der  Zeit  vor  der  Verfassung  —  vorkonstitutionellen
Gesetzen  —  enthalten  sein.  Vgl.  Anschütz,  Gegenw.  Theor.  69,  70,  174,  175
und  die  dort,  174  N.  173  zitierten;  dazu  Hubrich,  AnnDR  1907  82,  v.  Martitz
in  der  Berliner  Festgabe  für  Gierke  (1910)  1  202.
8  Preuß.  Verf.  Art.  45,  Sächs,  Verf.  &  87,  Württ.  Verf.  $  89,  Bad.  Verf.
66,  Hess.  Verf.  Art.  73,  S.-Kob.-Goth.  StGG  8  128,  Braunschw.  NLO  $  101,
ld  StGG  Art.  5,  Reuß  ä.  L.  Verf.  $  67,  Reuß  j.  L.  StGG  8  42,  Schaumb.-Lipp-
  Verf.  Art.7,  Wald.  Verf.  $  8.  Diese  Bestimmungen  sind  in  der  ersten
Auflage  des  vorliegenden  Werkes  lediglich  auf  Verwaltungsverordnungen
bezogen  worden.  Tatsächlich  werden  die  Ausführungsverordnungen  allerdings
  überwiegend  den  Charakter  von  Verwaltungsverordnungen  besitzen.
Aber  nach  dem  Wortlaut  und  der  Entstehungsgeschichte  der  betreffenden