Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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ist, blos auf die gedachten diesseitigen Pro- 
vinzen in Franken Beziehung habe. Mün- 
chen den 2. Februar 1807. 
Auf Seiner kniglichen Majestt besondern 
allerhöchsten Befehl. 
Freyherr von Montgelacs. 
von Krempelhuber. 
Auftrag 
an sämmtliche Rent= und Forst-Aemter in 
Baiern. 
(dDen Gehalt der Forstgehilfen betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
In Folge eines allerhöchsten Rescripto vom 
30. Dezember verflossenen Jahrs darf den zum 
Jägerkorps ausgehobenen Forstgehilfen für 
das zweyte und weitere Quartal dee Finanz= 
Jahres 180#, wo dieselben bereits bey dem 
Militär verpflegt und besoldet wurden, kein 
Forstgehilfen = Gehalt verabfolgt werden; 
wornach sich also sämmtliche konigliche Rent- 
und Forstämter zu achten haben. München 
den 13. Jaͤnner 1807. 
Koͤnigliche Landes-Ditektion. 
Freyherr von Weichs. 
von Schmbger. 
Auftrag 
ah sämmtliche Landgerichte, Mautämter und 
Hallverwaltungen, dann übrige Jurisdik- 
tions·= Behörden in Baiern. 
(Das Spielen mit ungessegelten Karten betr.) 
Ungeachtet der schon öfters erlassenen An- 
mahnungen mußte man wiederholt wahrneh- 
men, daß die unterm 1. Maͤrz 1805 erlassene 
Stempel: Ordnung in Ansehung des Spiel= 
karten Stempels nicht in gehörige Pollzie= 
hung gebracht wird. 
  
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Im 12. J. Lit. E. dieser Verordnung ist 
zwar vorgeschrieben, daß der Verkauf unge- 
stempelter Spielkarten, oder das Spielen da- 
mit in Privat-Wohnungen einer Strafe von 
4 Reichsthalern unterliegen, jeder mit solch 
ungestempelten Karten Spielende aber, ohne 
Unterschied des Standes und der Würde, um 
2 Reichsthaler gestraft werden soll. Auch 
wurde allen Obrigkriten und Polizeybehörden 
aufgetragen, über die genaue Befolgung nicht 
nur selbst zu wachen, sondern auch durch ihre 
Amtssubalrernen und Diener die erfoderliche 
Nachsichr hierüber pflegen zu lassen, wofür sie 
sortwährend verantwortlich gemacht wurden. 
Do jedoch die seither beobachteten häufigen 
Kartenstempel- Defraudationen sowohl wegen 
des Nachtheils, der hierdurch den Stempelge= 
sällen zugeht, so wie vorzüglich wegen den 
allgemein schädlichen Wirkungen, welche die 
Nichebefolgung der Verordnungen im Staate 
nach sich ziehet, nicht ferner geduldet wer- 
den können, besonders da es nur von der 
Wachsamkeit der Obrigkeiten und Polizeybe= 
hörden größrentheils abhängt, diesem Unfuge 
mit Erfolg entgegen zu wirken, so erhalten 
hiemit sämmtliche Ortsobrigkeiten und Poli- 
leybehbrden den ernstgemessensten Auftrag, ih- 
ren in dieser Beziehung auferlegten Pflichten 
unter persönlicher Verantwortlichkeit genauest 
nachzukommen. 
Unterzeichnete Stelle wird mit stäter Auf- 
merksamkeit das Verfahren sämmelicher Aem- 
ter hiebey beobachten, und jeden enddeckten 
Saumsal oder Konnivenz mit unnachsschrli- 
cher Sienge behandeln, die sehligen Amts- 
Individuen aber selbst zur Kennniß der al-
	        
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