Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Obschon diese Instruktlon vorzuͤglich mit 
Ruͤcksicht auf Unsere aͤltere Erbstaaten 
eingerichtet ist, so dient dieselbe doch auch 
in allen neu acquirirten Provinzen zur Norm, 
nach welcher in denselben von den Landge- 
richten, oder anstatt ihrer, von den Kreis- 
beamten, Stadt- und Polizeh-Direktoren 
die Jahrsberichte gleichfoͤrmig erstattet, 
und von den betreffenden General= Kom- 
missariaten an Unser Ministerium der in- 
nern Angelegenheiten befördert werden 
sollen- " 
Wenn# die Landgerichte auch nicht im 
Stande wären, allen Aufgaben, welche sich 
zwar größtentheils auf frühere Aufträge 
bezlehen, sogleich Genügen zu leisten, so 
sollen sie nichts destoweniger ihren ersten 
Bericht uͤber das vergangene Jahr 1806 
schon in dem naͤchsten Monat Jaͤnner er- 
statten, damit das Geschäft in Ordnung und 
regelmäßigen Gang gebracht werde. Mün- 
chen den 26. Dezember r806. 
Mar Joseyh. 
Frepherr von Montgelas. 
Auf königlichen allerhochsten Befehl. 
von Krempelhuber. 
  
  
(Die Rominal-Vorschläge bey Aemterbesetzungen 
betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
An alle Behörden, welche zu Besehungen 
von Aemtern und Stellen gutachtliche Vor- 
schläge einzureichen haben, ergeht hiemit 
der Auftrag, bev allen Nominal-Vorschlä- 
gen jedesmal die deutliche Bejeichnung 
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der Taufnamen und der Familien— 
namen genau zu beobachten. Muͤnchen 
den 28. Dezember 1806. 
Mar Joseph. 
Freyherr von Montgelas. 
Auf kbniglichen allerhdchsten Befebl. 
von Krempelhuber. 
(Die Desertzurs betreffend.) 
Im Namer Sr. Majestät des Königs-“ 
„Seine königliche Majestät haben ungerne 
wahrgenommen, daß mehrere Individuen, 
welche zur Vertheidigung des Vaterlandes 
berufen sind, sich meineidig ihrer Fahne ent- 
ziehen, und der Ehre und Pflicht vergessend, 
das Beyspiel der Desertion verbreiten. 
Um diesen nachtheiligen Ereignissen Schran= 
ken zu setzen, und den Deserteurs die anreizen- 
de Gelegenheit des Aufenthaltes, den sie hie 
und da im Lande finden, zu benehmen, haben 
Allerhöchstdieselbe sich gensthiget gesehen, 
durch ein allerhöchstes Reseript vom 17. die- 
ses Monats Nachfolgendes zu verordnen: 
1. Allen Stadt= Land= und Patrimonial= 
Gerichten und Orts-Obrigkeiten liegt ob, 
auf die diesseitigen Deserteurs ein stren- 
ges Augenmerk zu halten, und unter eigener 
Verantwortlichkeit dafür zu wachen, daß den- 
selben in ihren Bezirken kein Aufenthalt ge- 
stattet werde. 
2. Diejenigen, welche einen Deserteur auf 
was immer fuͤr eine Weise verheimlichen, oder 
hiezu behilflich sind, sollen unnachsichtlich, 
seyen es auch die naͤchsten Anverwandten, 
mit der in dem Mandate vom a8. Julius 1788
	        
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