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fungen werden in der Form von Reserlpeen
ausgefertiget, die nach Beschaffenheit des
Segenstandes der dirigirende Minister enr-
weder allein, oder Wir Selbst eigenhändig
unterzeichnen.
IV. Derjenige unter den geheimen Refe-
rendaren, welcher von Unserm geheimen Mi-
nisterio des Innern dazu bestimmt werden
wird, soll nebst dem Vortrag über die hö-
hern Lehr-Anstalten auch zugleich den un-
mittelbaren Vortrag bey diesem Ministerium
über die übrigen Unterriches-Institute über-
nehmen, in so weit nicht Rechnungs= oder
sonstige finanzielle Gegenstände dabey vor-
kommen, über welche unten eine ndhere Ver-
fügung getroffen werden wird.
V. Zur sorgfältigen und schnellen Bear-
beitung der vorzüglich bey den mittlern und
deutschen Schulen vorkommenden Gegenstän-
de sollen dem geheimen Ministerial-Referen-
ten zwey Zentral Schulräthe, einer der ka-
tholischen, und einer der protestantischen Kon-
session beygegeben werden. Diese haben, wie
den Referendären bey dem vormallgen gehei-
men Schul; und Seudien: Büreau bewilli-
set war, Rang, Gehalt und Uniform der
wirklichen Landes direktions -NRäthe.
VI. Die bey dem ebengenannten Seudien-
Büreau zeither angestellt gewesenen zwey Re-
ferend rre sollen in der obenbemerkten Eigen-
schaft als Zentral: Schulräthe ferner verwen-
det werden; da beyde aber zur katholischen
Konfession gehören, so soll sogleich auch ein
Zentral-Schulrarh der evangelischen Konfes-
sten angestellt werden, jedoch bleibt die sta-
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tusmaͤßige Zahl, wie eben bestimmt worden
ist, künftig nur auf zwey beschränkt.
VII. Diese theilen sich unter der Leitung.
des Ministerial-Referenten in die ihren Kennte
nissen und Erfahrungen angemessene Arbeiten.
Sie machen über alle Gegenstände, die keine
Systematics betreffen, kurze Anträge, oder
nach Beschaffenheit der Sache, gleich Ent-
würfe von Resolutionen, und zwar auf fol-
gende Art:
Auf einem oder auf mehreren gebrochenen
Bögen wird unter dem Rumer des Pro-
tokolls der Gegenstand kurz angezeigt, und
auf der ndmlichen Seite der Antrag oder die
Resolution darunter gesezt, und von dem
respizirenden Nath unterschrieben; dle ent-
gegengesezte Seite bleibt für die allenfallsigen
Bemerkungen des Ministerial -Neferenten
frey, an welchen sämmtliche Anträge und
respektive Enewürse von Resolutionen in je-
der Woche mit den Beylagen am Abende
des vorhergehenden Tages, der ihm zum
Vortrage bey dem dirigirenden Minister be-
stimmt ist, geschickt werden müssen. Findet
der Ministerial-Referent bey den Anträgen
der Räthe nichts zu erinnern, so bezeichnet
er seine Beystimmung durch seine Unrerschrift;
ist er aber verschiedener Meynung, so wird
diese von ihm auf der freygelassenen Seite
schriftlich beygesezt, und über das Ganze so-
dann an dem festgesezten Tage dem dirigi-
renden Chef des Ministeriums Vortrag er-
stattet.
Nach desselben Entscheidung und beyge-
sügter Unterschrift geschehen in der eingeführ-