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ten Form die Ausfertigungen, und werden
sogleich mundirt.
Was zu Unserer eignen allerhöchsien Geneh-
migung sich eignet, welches der Ministerial-
Referent, oder der Minister selbst bey den
einzelnen Gegenständen zu bemerken hat, muß
mit dem Mundo in einem von dem Minister
und dem Ministerial Referenten unterzeich-
neten Konzept Uns vorgelegt werden. Der
Ministerial-Referent wird sorgen, daß im
Anfange einer jeden Woche von Kurrentsa-
chen keine Räckstände verbleiben, und eilige
ohne Verzug auch außer dem bestimmten Tage
ihre Entscheidung erhalten.
V.III. Alle Systemstica und wichtige Ge-
genstände, oder solche, welche Unser Mini-
ster des Innern als dazu geeignet ansiehr,
und worüber er mehrerer Sachverständigen
Meynung zu héren verlange, werden in einer
gemeinschaftlichen Berathschlagung des Mi-
nisterial:Referenten, und der beyden Schul-
rathe behandelt, und das Resultat in einem
besondern schriftlichen Vortrage durch den
Ministerial-Referenten dem Minister, und
durch diesen Uns zur allerhöchsten Entschei-
dung vorgelegt.
IX. Das bey dem geheimen Studien-Bü-
reau angestellt gewesene Kanzley-Personale
ist mit der geheimen Kanzley und Registratur
Unsers Ministeriums des Innern bereits ver-
einiger, woben es sein Verbleiben behält;
auch soll, wie bisher schon geschehen ist, über
sämmtliche Gegenstände, welche auf Studien
Bezug haben, Universitäcs-Angelegenheiten
mitbegrissen, ein besonderes Einlaufs" und
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Expeditions Protokoll von dem dafür bestimm-
ten Sekretär geführt, und so, wie noch vor.
der Hand, die Registratur gesondert gehalten
werden.
X. Alles, was bey den Unterrichts-Au-
stalten zum Finanziellen gehört, nämlich alle
Gegenstände, welche die Herstellung und
Verwaltung ihrer Fonds, die Kontrollirung
der nach der Natur der Fonds und der An-
stalt regulirten Stats, Revision aller Rech-
nungen hierüber, dann Aufsicht übrr die
Kassen betreffen, sollen dem für das Minit
sterium des Innern errichteten geheimen Zen-
tral-Rechnungs-Büreau zur Bearbeitung
übergeben werden.
XI. Die in Studien = und Schulsachen
angeordneten Mittel Organe behalten vor der
Hand ihre dermalige Einrichtung, auch sollen
die bestehenden Gesetze in Schulsachen bis auf
eine erfolgende Abänderung beobachtet werden.
Unser Minister des Innern hat diese Be-
schlüsse in Vollzug zu bringen. München
den 31. Jänner 1807.
Max Joseph.
Frepherr von Montgelas.
Auf kbniglichen allerhöchsten Befehl.
von Krempelhuber.
(Den Gerichtsstand der Postbeamten betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
In der organischen Verordnung vom 14.
Februar 1go über die Einrichtung des Post-
wesens in Unsern Staaten haben Wir F. 10.
und 11. Uns vorbehalten, über den Gerichts-