Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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ten Form die Ausfertigungen, und werden 
sogleich mundirt. 
Was zu Unserer eignen allerhöchsien Geneh- 
migung sich eignet, welches der Ministerial- 
Referent, oder der Minister selbst bey den 
einzelnen Gegenständen zu bemerken hat, muß 
mit dem Mundo in einem von dem Minister 
und dem Ministerial Referenten unterzeich- 
neten Konzept Uns vorgelegt werden. Der 
Ministerial-Referent wird sorgen, daß im 
Anfange einer jeden Woche von Kurrentsa- 
chen keine Räckstände verbleiben, und eilige 
ohne Verzug auch außer dem bestimmten Tage 
ihre Entscheidung erhalten. 
V.III. Alle Systemstica und wichtige Ge- 
genstände, oder solche, welche Unser Mini- 
ster des Innern als dazu geeignet ansiehr, 
und worüber er mehrerer Sachverständigen 
Meynung zu héren verlange, werden in einer 
gemeinschaftlichen Berathschlagung des Mi- 
nisterial:Referenten, und der beyden Schul- 
rathe behandelt, und das Resultat in einem 
besondern schriftlichen Vortrage durch den 
Ministerial-Referenten dem Minister, und 
durch diesen Uns zur allerhöchsten Entschei- 
dung vorgelegt. 
IX. Das bey dem geheimen Studien-Bü- 
reau angestellt gewesene Kanzley-Personale 
ist mit der geheimen Kanzley und Registratur 
Unsers Ministeriums des Innern bereits ver- 
einiger, woben es sein Verbleiben behält; 
auch soll, wie bisher schon geschehen ist, über 
sämmtliche Gegenstände, welche auf Studien 
Bezug haben, Universitäcs-Angelegenheiten 
mitbegrissen, ein besonderes Einlaufs" und 
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Expeditions Protokoll von dem dafür bestimm- 
ten Sekretär geführt, und so, wie noch vor. 
der Hand, die Registratur gesondert gehalten 
werden. 
X. Alles, was bey den Unterrichts-Au- 
stalten zum Finanziellen gehört, nämlich alle 
Gegenstände, welche die Herstellung und 
Verwaltung ihrer Fonds, die Kontrollirung 
der nach der Natur der Fonds und der An- 
stalt regulirten Stats, Revision aller Rech- 
nungen hierüber, dann Aufsicht übrr die 
Kassen betreffen, sollen dem für das Minit 
sterium des Innern errichteten geheimen Zen- 
tral-Rechnungs-Büreau zur Bearbeitung 
übergeben werden. 
XI. Die in Studien = und Schulsachen 
angeordneten Mittel Organe behalten vor der 
Hand ihre dermalige Einrichtung, auch sollen 
die bestehenden Gesetze in Schulsachen bis auf 
eine erfolgende Abänderung beobachtet werden. 
Unser Minister des Innern hat diese Be- 
schlüsse in Vollzug zu bringen. München 
den 31. Jänner 1807. 
Max Joseph. 
Frepherr von Montgelas. 
Auf kbniglichen allerhöchsten Befehl. 
von Krempelhuber. 
  
(Den Gerichtsstand der Postbeamten betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
In der organischen Verordnung vom 14. 
Februar 1go über die Einrichtung des Post- 
wesens in Unsern Staaten haben Wir F. 10. 
und 11. Uns vorbehalten, über den Gerichts-
	        
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