Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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stand der Postbeamten die naͤheren speziellen 
Vorschriften zu ertheilen. 
Nachdem Uns hieruͤber die Verhaͤltnisse vorge- 
magen worden sind, verordnen Wir, wie folgt: 
1. Ruͤcksichtlich des Gerichtsstandes des 
in Unsern Pflichten stehenden Postpersonals 
treten im Allgemeinen jene Bestimmungen 
ein, welche in der baierischen Gerichts-Ord- 
nung (Kap. 1. G. 1I.)festgeseze sind. 
2. Es fiud daher alle Oberpostmeister, 
Inspektoren der fahrenden Dosten, Ober-Dost- 
amtsverwalter, Postmeister, Postverwalter, 
Ober-Postkassiere, Ober= und Postamtesekre- 
räre, Poststallmeister, Post= und Rechnungs- 
kommis, Posthalcer und Post-Erxpeditoren, 
nebst den Unrerbedienten von dem gewöhnli- 
chen Gerichtszwange (loro ordinerio) aus- 
genommen. 
3. Da jedoch der wegen Dienstver- 
halinisse verliehene befreyte Gerichtestand 
voraussezt, daß die benannten Individnen 
Janz oder doch vorzüglich Unserm Dienste 
Jgewidmet seyen, und nicht, wie in den An- 
merkungen zur angeführten Gesehstelle näher 
erldurert ist, das Ame blos vom Hause 
aus versehen, oder gar eigne bürgerliche 
Gewerbe dabey treiben, so können die lezte- 
tren das forum privilegiatum oftislium 
nicht in Anspruch nehmen, sondern diese 
Ktehen unter dem ordentlichen Gerichte ihr' 
res Wohnsitzes. 
4. In diese Klasse gehèren alle auf dem 
Lande, und selbst die meisten in Städten an- 
gestellten Posthalter und Unterbediente, wel- 
che zwar in Postsachen der administrativen 
  
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Behörde veranewortlich bleiben, aber darum 
von dem ordentlichen Gerichtszwange nicht 
ausgenommen werden. 
§. Rücksichtlich Unserer Haupt= und Re- 
sidenzstade München, wo nebst dem Hofge- 
richte noch ein besonderes Hofoberrichteramt 
angeordnet ist, verbleibt es bey den aller- 
höchsten Entschlietzungen vom 1. Februar 
1805, und 20. Jänner 1806, vermög wel- 
chen dahier nur der Oberpostmeister und ein 
allenfalls demselben koordinirter Postbeamter 
seinen Gerichtsstand bey dem Hosgerichte hat, 
die übrigen Individuen aber, wenn sie nicht 
aus andern Gründen denselben Gerichtsstand 
haben, dem Hof-Oberrichter= Amt unterge- 
ordnet sind. 
6. Uebrigens erklären Wir hiermie aus- 
drücklich, daß diese Ausnahme von dem or- 
dentlichen Gerichtsstande keine Folge auf die 
Siegelmäßigkeit begründe, sondern 
diese nach der Analogie der gesezlichen Be- 
stimmungen (Cod. judiciar. Cap. 20. &. 9.) 
nur den Ober-Postmeistern und Inspektoren der 
fahrenden Posten zukommen, nicht aber auf 
die übrigen Individuen ausgedehnt werden 
könne, in soferne nicht dieselben wegen ihres 
Adelstandes oder akademischer Würden dieses 
Worrechtes sich zu erfreuen haben. 
Gegenwärtige Verordnung haben Wir zur 
allgemeinen Nachachtung durch das Regie- 
rungeblate bekannt machen zu lassen befohlen. 
München am 29. Jänner 180). 
Max Joseph. 
Freyherr von Montgelas. 
Auf königlichen allerhbchsten Befehl. 
von Flad.
	        
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