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laͤndischen Gymnasien, Lyzaͤen, Universitaͤten
legitimiren; «
7. uͤber ihre Sitten und Verdienste or-
dentliche, verschlossene Zeugnisse ihres Bi-
schofs, der Landgerichte, in deren Bezirke
sie die Seelsorge ausgeuͤbt haben, dann der
vorgesezten Landesdirekrion selbst beybringen,
und diese
g. vierzehn Tage vor Eröfnung des Kon-
kurses bey der Landesdirektion einreichen.
9. Die Qualitaͤt des Tischtitels des Saͤ-
kularpriesters, oder ehemals angenommenen
Religiosenstandes u. s. w. geben eben so we-
nis einen Grund der Zulassung, als der Aus-
schließung vom Konkurse.
10. Dem Konkurse sind niche mehr unter-
worsen:
u. wirklich installiree und investirte Pfarrer;
b. Landesdirekrionsräthe;
c. Prefessoren auf Universsedten und Lyzden;
d. rofessoren auf Mittelschulen, wenn
ste zehen Jahre das Lehramt versehen haben;
. alle bey einem Konkurse bereits Appro-
Ubirte; doch sollen diese leztere nach Umstän-
den durch Zeugnisse die Forrsehung ihres gu-
##en Benehmens beweisen.
11. Die teitung des Konkurses geschieht
durch drey von dem Präsidenten der Landes-
direktion zu ernennende Räthe, mit Zuzie:
hung der theologischen Professoren des Lyz4=
ums, und eines wirklichen Pfarrers; befin-
det sich am Sitze der Landesdirektion kein Ly-
zäum, so können statt der theologischen Pro-
sessoren drey der verdientesten geistlichen Dro-
sessoren der Mittelschule beygezogen werden.
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12. Die Prüfang besteht in einem schrifts
lichen Eramen aus den theologischen Wissen-
schaften mit besonderer Rücksicht auf Exegese
und Kirchengeschichte, dann aus den praktie
schen Pastoral-Uebungen und der Pädagogik.
13. Jeder Kandidat soll eine Rede für das
Volk ausarbeiten, und wenigstens einen Theil
derselben mündlich vortragen; auch
14. sich einer Katechisir Uebung unter-
ziehen.
15. Die Kommissaͤre haben Sorge zu
tragen, daß die Arbeiten der Kandidaten
durchgehends das aͤchte Resultat ihres eigenen
Wissens und ihrer wirklich besitzenden Faͤhig-
keiten ausdruͤcken, sofort, daß sie waͤhrend
den Pruͤfungen gehoͤrig gesondert, und von
allem ungeeigneten Einfluß entfernt werden.
16. Die Klassifikation der Kompetenten,
mit besonderer Ruͤcksicht auf die Sitten und
Verdienste derselben, geschieht nach der Mehr-
heit der Stimmen der Kommissaͤre und
uͤbrigen Examinatoren, welche ein jeder uͤber
die Faͤhigkeiten und Kenntnisse dieser Indi-
viduen schriftlich abzugeben, und dem Pro-
tokolle beyzulegen hat.
17. Die saͤmmtlichen Verhandlungen wer-
den sodann durch den vorsitzenden Rath ge-
saminelt, dem Ptraͤsidenten der Landesdirek-
tion zugestellt, daruͤber der erfoderliche Vor-
trag erstattet, und hiernach die Eintragung
in das Folium beneliciorum, und die Ber
kannemachung der Resultate an die Bethei-
ligten verfüget. 4
18. Ueber einen jeden Konkurs ist an Uns
ein besonderer Bericht zu erstatten, welchem