Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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zwey Exemplare der Klassifikations-Tabelle, 
wie sie in das Folium beneficiorum einge- 
tragen worden ist, beyliegen sollen. 
19. Diese Tabelle soll den Vor= und Zu- 
namen, den Geburtsort, die Resultate der 
Studien--Zeugnisse, mit Anfuͤhrung der Zeit 
ihrer Vollendung, den Namen der Schulan- 
stalt, wo sie vollendet wurden, die Qualitaͤt 
dieser Zeugnisse, das physische Alter und die 
Zahl der in der Seelsorge zugebrachten Jahre, 
die Diozeß, die Sitten, die Verdienste um 
die Seelsorge und den Schulunterricht, die 
Konkursnote, und endlich die noch besonders 
sich ergebenden Bemerkungen, z. B. auffal- 
lende physsche Gebrechen u. s. w. in einer 
gedrängten Uebersicht darstellen. 
20. Wir werden diese Tabellen bey Unserer 
geheimen Ministerial-Registratur des Innern 
nach chronologischer Ordnung sammeln lassen. 
al. Kein riester kann nach Eröfnung 
des ersten Konkurses auf eine geistliche Pfrün= 
de in Unsern Erbstaaten Anspruch machen, 
welcher nicht bey dem Konkurse ein entspre: 
chendes Zeugniß seiner Fähigkeiten erworben 
hat, und sofort in die Klassifkkation ausge- 
nommen, dann in das Folium beneliciorum 
eingetragen worden ist. 
az. Die auf solche Art als fähig erkann- 
ten Geistlichen werden Wir sodann nach der 
Ordnung der Klassiskation — und, wo alles 
Uebrige gleich ist, — nach ihrem Alter in der 
Seelsorge, auf die erledigten Pfarreyen und 
Benefzien befördern, auch bewilligen, daß 
33. verdiente Pfarrer, welche auf gerin- 
sern Pfarreyen längere Zeit gestanden haben, 
  
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auf einträglichere, oder ihnen sonst zutrágli- 
chere Pfarreyen versezt werden. 
24. Die Kandidaten der ersten Klasse, 
oder diejenigen, welche die Ordnung der Be- 
förderung am ersten berrifft, können eine un- 
ter boo fl. Bruto-Einnahme fatirte Pfar- 
rey dreymal, jedoch nicht öster, an einen der 
Ordnung nach Folgenden überlassen, und die 
Erledigung einer bessern erwarten; jene der 
zweyten oder folgenden Klassen hingegen ha- 
ben das Befugniß dieser Wahl nicht. 
a5S. Die Kandidaten der frühern Konkurse 
gehen jenen der spétern vor, und in der Re- 
gel wird von den leztern Konkursen keiner 
befördert werden, so lange noch einige in den 
vorhergegangenen Geprüfte und Approbirte 
vorhanden sind. 
26. Jene Priester, welche in der Prüfung 
nicht bestehen würden, können sich noch bey 
zwey folgenden Konkursen prüfen lassen. Wer- 
den sie auch bey der dritten Prüfung zurück- 
gewiesen, so hat keine weitere Zulassung für 
sie statt. 
27. Uebrigens hat es bey der Verordnung 
zu bewenden, daß die Weltpriester auf Sä- 
kular= Pfarreyen, die ehemaligen Religiosen 
hingegen auf die Klosterpfarreyen vorzüglich 
be fördert werden sollen; auch 
28. wiederholen Wir Unsere Entschließung 
vom 14. Hornung # goz. (Regierungsblatt 
von 1803, Seite 115.), wodurch die Re- 
signationen der Pfarreyen an ein bestinmtes 
Subjekt verbothen sind, und wollen, daß 
sich darnach geachtet werden soll. 
29. Alle Privatpatrenen sind gehalten,
	        
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