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alsobald nach dem ersten Konkurfe nur solche
Geistliche zu prdsentiren, welche geprüft, und
in die Klassisikation ausgenommen worden sind,
jedoch sind sie nicht schuldig, der Klassisika-
tions-Ordnuug zu folgen.
30. Geistlichen, welche dieser Verordnung
zuwider Präsentationen erschleichen würden,
sollen nicht alleln keine Posseßbefehle ausge-
folge, sondern sie müssen auch unverzüglich
durch Unsere Landesstelle von solchen Pfar-
reyen eneferne werden.
J. Für Unsere Provinzen in Franken und
Schwaber bestehen die über die Beförderung
auf Pfarreyen und Benefzien bereits früher
dahin erlassenen Verordnungen. In Tyrol
hat es einsweilen noch bey der dortigen Ver-
fassuns zu bewenden. Doch behalten Wir
Uns die Revision derselben vor. München
den Jo. Dezember 1806.
Max Joseph.
Frevherr von Monegelas.
Af königlichen allerhchsten Befehl.
v. Krempelhuber.
—.—
(Die Konkurse zur Besetzung der Pfarreven in Ty-
rol betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gettes Gnaden König von Baiern.
Wir haben beschlossen, Unsere unter dem
30. Dezember verflossenen Jahrs wegen der
Konkurse zur Besetzung der Pfarreyen er-
lassene Verordnung mit folgenden Modifka-
tionen auf Tyrol anwenden zu lassen:
I. Alle geistlichen Pfründen Tyrols, jene
des Privat-Patronatrechtes ausgenommen,
werden von Uns auf die in gedachter Ver-
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ordnung näher bestimmee Art künftig verlie-
hen. Den Bischöfen aber, und zwar jedem
in seiner Diszeß, wollen Wir den Terna= Vor-
schlag ferner gestatten, und hiemit bewilligen.
Wir behalten Uns aber vor, von diesem
Vorschlag abzuweichen, besonders wenn die
Vorgeschlagenen nicht aus den Konkurs-Kan-
didaten gewählt wären.
2. Gestatten wir vorläusig, daß die Kon-
kurse in Jnnsbruck für den deutschen, und in
Trient fuͤr den (talienischen Antheil von Ty-
rol gehalten werden.
3. In Betreff jener Erposituren, Kapla-
neyen, Kuratien, deren Bestellung wiederruf-
lich ist, und worauf weder Nominatien und
Präsentation, noch Investicur bisher ausge-
übt wurde, sinden Wir die Bestimmung ge-
wisser Seelsorge-Jahre unndthig. Bey klei-
nern Kurat-Pfründen, welche keine Pfar-
reyen sind, aber doch für beständig verliehen
werden, soll vorláufig zweyjährige Seelsorge;
zur Erlangung einer Pfarrey hingegen, sollen
fünf Jahre erfoderlich seyn.
4. In Betreff der vorgeschriebenen Stu-
dien-Weise, wollen Wir für das Vergange-
ne nur auf dem Beweise der gesetlichen Be-
endigung derselben, für die Zukunft aber in
Hinsicht aller, die gegenwärtig noch nicht wirk-
liche Priester sind, die Ausschließung vom
Konkurse und fofort von dem Präbenden-
Genusse eintreten lassen, wenn sie sich mie den
nöthigen Zeugnissen inländischer Schul-An-
stalten nicht legitimiren können.
s. Auch bewilligen Wir, daß den Ordil-
nariaten ein Exemplar der im §. 18. verord-