Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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haben Wir vorzüglich die Absicht zu erreichen 
gesucht, daß diese einstweilige Verfügung den 
Uebergang der vorigen Verfassiung zum künf- 
tigen destnitiven Zustand erleichtern, und jur 
nächsten Vorbereitung hiezu dienen könne. 
Da durch das eifrige Zusammenwirken der 
von Une hiezu verwendeten Staatsdiener der 
proviforische Zustand früher, als Wir hoffen 
durften, einer desinitiven Einrichtung weichen 
kann, so haben Wir beschlossen, damit vor 
allem bey dem Stadtgerichte den An- 
sang zu machen, und darüber folgende Be- 
stinmmungen zu treffen. 
1. Wirkungskreis des Stadtge- 
richts. 
é. 1. Das Stadtgericht in Augsburg ver- 
einiger in sich alle Zweige der Justizverwal- 
tung, sowohl der streitigen als nicht streiti- 
gen, welche zuvor von dem ehemaligen Stadt- 
Herichté, — von den sechs Bürgermeister= Aem-. 
tern, — von dem Frevel und geheimen Straf 
amte, — von dem Handwerkögerichte, — 
von der Weberhaus-Deputarion, — von der 
Deputacion zum geschwornen Amte, — von 
dem Stadtvoge-Amte, — von dem prote- 
stantischen Ehegerichte, und von dem Kolle- 
gium der sechs Raths; Konsulenten aus ge- 
uͤbt werden sind. 
C. 2. In allen hierdurch vereinigten Zwei- 
gen der bürgerlichen Rechrepflege verhandelr 
das Stadtgericht als erste Instanz, von wel- 
cher die Berufunz an das Hosoericht in Mem- 
mingen gehet. 
6. 3. Die peinliche Gerichtsbarkeit verwal- 
tet das Stadtgericht nach dem den Landge- 
richten vorgezeichneten Wirkungekreise. 
  
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. 4. Es beforge alle Handlungen der 
willkühvlichen Gerichtsbarkeit in Ausfertigung 
der Kontrakte, Hypotheken u. dgl., die Füh- 
rung des Hopothekenbuches, des Depositen-- 
wesens und des Vormundschafts= Amtes. 
In dieser Hinsicht hat es über die Pupillens 
Gelder und Depositen, so wie über die Ge- 
richtstaren Rechnung zu stellen. 
S. s. Der Wirkungskreis des Stadtgerichts 
erstrecket sich über alle in der Stadt und de- 
rren Markung wohnende Personen und lie- 
gende Güter. 
Nur diejenigen sind hievon ausgenommen, 
welche sich eines befreyten Gerichsstandes 
bey dem Hotgerichte oder den Militärgerichten 
z Prksehnss haben. 
4. Personalstand des Stadtge- 
richts. 
C. 6. Für das Sradtgericht wird folgendes 
Personal bestimmt: ein Stadt Oberrichrer, als 
Vorstand, — sechs Stadtgerichts-Räthe, — 
sechs Aktuare, wovon einer zu dem Hypotheken= 
buche und der damit verbundenen Kontrakts- 
Errichtung, und ein anderer zu dem Vor- 
mundschaftswesen unter der Leitung eines 
Kommissärs zu bestellen ist. Einem Dritten 
liegt die Exp. dition und das Tar= und De- 
posttenwesen unter der Aufsicht des Vorstan- 
des ob. Ein Vierter hat die Registratur zu 
besergen, und die übrigen beyden vorzüglich 
das Einlaufs= und Sitzungs-dann die Kom- 
missions-Prowkolle zu führen; vier Kopi-= 
sten, ein Rarhsdiener, drey Bothen, ein 
Eisengerichtsdiener. 
6. 7. Da aber gegenwärtig ein großer 
Räckstaud von Gerichtspeschäften vorliege,
	        
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