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haben Wir vorzüglich die Absicht zu erreichen
gesucht, daß diese einstweilige Verfügung den
Uebergang der vorigen Verfassiung zum künf-
tigen destnitiven Zustand erleichtern, und jur
nächsten Vorbereitung hiezu dienen könne.
Da durch das eifrige Zusammenwirken der
von Une hiezu verwendeten Staatsdiener der
proviforische Zustand früher, als Wir hoffen
durften, einer desinitiven Einrichtung weichen
kann, so haben Wir beschlossen, damit vor
allem bey dem Stadtgerichte den An-
sang zu machen, und darüber folgende Be-
stinmmungen zu treffen.
1. Wirkungskreis des Stadtge-
richts.
é. 1. Das Stadtgericht in Augsburg ver-
einiger in sich alle Zweige der Justizverwal-
tung, sowohl der streitigen als nicht streiti-
gen, welche zuvor von dem ehemaligen Stadt-
Herichté, — von den sechs Bürgermeister= Aem-.
tern, — von dem Frevel und geheimen Straf
amte, — von dem Handwerkögerichte, —
von der Weberhaus-Deputarion, — von der
Deputacion zum geschwornen Amte, — von
dem Stadtvoge-Amte, — von dem prote-
stantischen Ehegerichte, und von dem Kolle-
gium der sechs Raths; Konsulenten aus ge-
uͤbt werden sind.
C. 2. In allen hierdurch vereinigten Zwei-
gen der bürgerlichen Rechrepflege verhandelr
das Stadtgericht als erste Instanz, von wel-
cher die Berufunz an das Hosoericht in Mem-
mingen gehet.
6. 3. Die peinliche Gerichtsbarkeit verwal-
tet das Stadtgericht nach dem den Landge-
richten vorgezeichneten Wirkungekreise.
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. 4. Es beforge alle Handlungen der
willkühvlichen Gerichtsbarkeit in Ausfertigung
der Kontrakte, Hypotheken u. dgl., die Füh-
rung des Hopothekenbuches, des Depositen--
wesens und des Vormundschafts= Amtes.
In dieser Hinsicht hat es über die Pupillens
Gelder und Depositen, so wie über die Ge-
richtstaren Rechnung zu stellen.
S. s. Der Wirkungskreis des Stadtgerichts
erstrecket sich über alle in der Stadt und de-
rren Markung wohnende Personen und lie-
gende Güter.
Nur diejenigen sind hievon ausgenommen,
welche sich eines befreyten Gerichsstandes
bey dem Hotgerichte oder den Militärgerichten
z Prksehnss haben.
4. Personalstand des Stadtge-
richts.
C. 6. Für das Sradtgericht wird folgendes
Personal bestimmt: ein Stadt Oberrichrer, als
Vorstand, — sechs Stadtgerichts-Räthe, —
sechs Aktuare, wovon einer zu dem Hypotheken=
buche und der damit verbundenen Kontrakts-
Errichtung, und ein anderer zu dem Vor-
mundschaftswesen unter der Leitung eines
Kommissärs zu bestellen ist. Einem Dritten
liegt die Exp. dition und das Tar= und De-
posttenwesen unter der Aufsicht des Vorstan-
des ob. Ein Vierter hat die Registratur zu
besergen, und die übrigen beyden vorzüglich
das Einlaufs= und Sitzungs-dann die Kom-
missions-Prowkolle zu führen; vier Kopi-=
sten, ein Rarhsdiener, drey Bothen, ein
Eisengerichtsdiener.
6. 7. Da aber gegenwärtig ein großer
Räckstaud von Gerichtspeschäften vorliege,