Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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b. Zum Stiftungs-Administrator fuͤr das 
evangelische Kultus= und Schulvermögen: 
Der vormalige Einnehmer-Amts-Aktuar, 
Johann Friderich Mäller; zu dessen 
#mtsdiener: der vormalige Pedell im ge- 
schwornen Amte, Friderich Pappler. 
c. Zum Stiftungs-Administrator für das 
Vermögen der paritaͤtischen Wohlthaͤtig- 
keits-Stiftungen: 
Der vormalige, Steuer-Gegenschreiber, 
Karl Weilerz zu dessen Amtsdiener: 
der bisherige Bürger, Johann Georg 
Schmid. 
d. Zum Seiftungs-Administrator für das 
Vermögen der katholischen und evangeli, 
schen Wohlthärigkeit: 
Der vormalige Pfründe-Schreiber und 
Narsch-Kommissär, Johann Lorenz 
Sraf; zu dessen Amtsdiener: dervormalige 
elmts-Diener bey dem Fleisch-Umgeld- 
Amte, Christoph Freyhinger. 
X. Die Auswärtigen für die Ver- 
waltung des Stiftungs-Vermögens zur Zeir 
noch bestehenden Beamten, und die der- 
maligen Oekonomen ia den verschie- 
denen Wohlthätigkeits-Anstalten, setzen ihre 
Funkrionen provisovisch fort. 
Die Stiftungs-Kur#tel wird ermessen: 
ob diese auswärtigen Keben, Beamten nicht 
mit den einschlägigen Haupt= Stistungs-Ad- 
ministratoren konsolidirt, oder ob nicht 
wenigstens, so lange sich hiegegen aus der 
bMobol= Perzeption atwa Hindernisse darble- 
then sollten, diese saͤmmtlichen aͤußern Ver- 
« , 
ZU- 
waltungen auf eln einziges Neben- 
amt zuruͤckgebracht werden koͤnnen. 
XI. Der Stiftungs-Kuratel von Schwa- 
ben wird es zur speziellen Obliegenheit ges 
macht: das Stiftungs-Vermögen in Augs- 
burg und die einzelnen Kassen mit allen Do- 
kumenten, Akten und Rechnungen im Laufe 
dieses und des künftigen Monats, nach 
der obigen Konsolidirung, an die nominirten 
Administratoren vollständig auszuant- 
worten. « " 
XII. In Folge dieser Extradition sind 
sodann alle bisher fuͤr dieses Vermoͤgen be- 
standenen Oberpflegen, Deputatio- 
nen, Verwaltungen und Zechpfle- 
gen aufgehoben. 
Die aus dem Buͤrgerstande fuͤr die 
dießfallsige Verwaltung bisher bestellten In- 
dividuen treten, ohne Anspruch auf eine 
Pension, nach vollzogener Ausantwortung 
ihrer Verwaltung, außier Funktion; die Be- 
züge der übrigen, ausschlüßig dem Ver- 
waltungsgeschäfte gewidmeten Individuen, 
sind zu liquldiren, und sodann ein definiti- 
ves Gutachten über derselben Pensions- 
Qualifikation in der Reihe der quies- 
zirten Staatsdiener, und über das Quan- 
titative der individuellen Pensions= Be- 
züge vorzulegen; wobey zugleich die reine 
Ausscheidung, welcher Theil hievon auf das 
Stadtkämerey= und welcher auf das 
Stiftungs-Vermögen geeignet sey, 
vorzüglich darzustellen ist. 
XlII. Das im IK. Artikel nominirte Per- 
sonal tritt hiernach mit dem 1. April 1827,
	        
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