Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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zu deren Erledigung die obenbestimmte Zahl 
von sechs Räthen nicht hinreichen würde, so 
wollen Wir dermal das Stadtgericht mit vier 
supernumerhren- Räthen vermehren, welche 
nach ihrem Abgange nicht wieder ersetzt wer- 
den sollen. 
F. 8. Die Ernennung des Stadtgerichts- 
Personals geschieht ganz auf dieselbe Art, 
wie die Anstellung anderer landesfursichen 
Beamten und Staatsdiener. 
K. .Die künftig anzustellenden Stade- 
Oberrichter und Stadtgerichts-Räthe follen 
auf einer Landes-AUniversität die Studien 
vollendet, — nach gerichrlicher Praris beny 
der Landes-Direktion mit Zuziehung zweyer- 
Hofgerichsräthe die Prüfung abgelegt, und 
sich hierdurch als vollkommen tauglich be- 
währt haben. 
6. 10. Bey den Aktnaren soll das akade- 
mische Studium ebenfalls den Vorzug gewäh- 
ren., dieselben sollen aber insbesondere noch 
Kenntnisse im Rechnungswesen besihen. 
6. 11. Die Annahme eines überzähligen 
Persenals außer einigen Praktikanten finde" 
nicht statt. 
9. 12. Das Personal des Staptgerichts 
hat mit dem Personal des Verwaltungs-Ra- 
thes gleichen Rang, und hat wegen der Uni- 
formirung weitere allerhöchste Emschließung 
zu erwarten. 
§. 13. Das Persenal des Stadtgerich## 
hat sich aller Vorrechte zu erfreuen, so wie 
alle Pflichten zu tragen, welche durch die 
Normal-Verordnung über die Verhältnisse 
der Staatsdiener vom 1. Jänner 10s fest- 
gesetzt sind. 
  
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III. Besoldungsstand des Stadt- 
gerichts. 
9. 14. Die Besoldungen werden auf fol- 
gende Art bestimmt: 
1. Fuͤr den Stadtoberrichter jaͤhrl. 1500 fl. 
2. Fuͤr jeden Stadtgerichts-Rath mit Ein- 
schluß der Supernunieraͤrs 1000 fl. 
3. Für die ersten drey Aktnare, jedem 
jährlich goc fl. 
4. Für die drey weitern Aktuare, jedem 
jaͤhrlich 600 fl. 
5. Fuͤr jeden der vier Kopisten 500 fl. 
6. Fuͤr den Rathdiener 500 fl. 
7. Für jeden der Kanzley-Bothen 300 fl. 
Das übrige subalterne Personal soll seinen 
bisherigen Gehalt fortbeziehen, und bey sich 
ereignendem Abgange ist bey dem Berichte, 
ob und wie die Wiederbesehung nothwendig 
sev., zugleich über den künftigen Gehalt Gur- 
achten abzugeben. 
§6. 15. Das Personal des Stadtgerichts 
hat keinen Anspruch auf den Bezug einiger 
Taren und Sporteln, sondern diese sollen 
von dem Stadtgerichte bestimmt, — von dem 
Expeditor eingenommen, und dem Rentamte 
verrechnet werden, welches auch die Besol-- 
dungen auszubezahlen hat. 
K. 16. Alle Geschenke und Ehrungen von 
Zünften und Privat-Personen, unter wel- 
chem Vorwande sie geschehen mochten, wer- 
den unter den auf die Bestechung festgesetzten 
Serasen mit allem Ernste durchaus untersage. 
K. 17. Die Pensionen für Wittwen und 
Kinder des stadrgerichtlichen Dersonals wer-
	        
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