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Konsolidirung nicht unterworfenen Stif-
tungen untetliegen in Beziehung auf die
Rechnungs-Ablage und Kontrolle,
gleich allen andern Stiftungs-Administra-
toren, den Bestimmungen des vorstehenden
XVI. Artikels.
XVIII. Auf die nämliche Weise wer-
den auch die Administrationen der in Augs-
burg als freye Privar-Anstalten bestehen-
den Wittwen Kassen, welche ihren
bisherigen Administratoren zu belassen sind,
behandelt.
XIX. Damit endlich das dankbare An-
denken an die wohlthätigen Stifter, auch
bep Konfolidirung der Stiftungen, fortwäh-
rend erhalten werde, so sollen in jedem der
zentralisirten Stiftungs= Institutep nach
Vollendung ihrer Organisation, zweckmäs-
sige, die Natur der Institute auf eine ein-
fache Weise aussprechende Denkmäler
errichtet werden, welche die Namen al-
ler bebannten hieran Thell habenden Stif-
ter aufnehmen, und einer beständigen eh-
renvollen Erinnerung übergeben sollen.
Die Namen der Stister sollen auch jähr-
lich von den Predigt = Stühlen verkün-
der, und bep dieser Gelegenheit ein Dank-
gebeth der die Stiftungs-Wohlthaten ge-
nießenden Personen veraßstaltet werden.
XX. Auf die in den vorstehenden Artikeln
enthaltenen Bestimmungen über die Konso-
lidirung des dreyfachen Stiftungs- -Vermoͤ-
gens, und uͤber die Verwaltung dieses kon-
solidirten Vermögens treten die Bestimmun-
gen über dessen Verwendung in die Reihe.
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Die dießf##llsigen speziellen Beschlüsse über
die Organisation der Lobal-Pfarreyen,
des Lokal-Schulwesens, und über die
Jentralisirung der homogenen Wohlth#ä-
tigkeits-Anstalten, werden in beson-
deren allerhöchsten Rescripten erfolgen.
XXI. In Beziehung auf die Wohlth ,
tigkeits-Anstalten, werden jedoch so-
gleich solgende provisorische Verfügun-
gen: vorauggeschickt.
1. Den Stiftungs-Administratoren wird
die individuelle Vertheilung der auf
das ihrer Verwaltung öbergebene Stif-
tungs-Vermögen radizirten Almosen-Spen-
den künftig nicht mehr zugestanden, sondern
die Summe der von allen in ihrer Admini-
stration konsolidirten Stiftungen zu bestrei-
tenden Ausgaben auf Almosen foll,
nach der organisirten allgemeinen Lobal-Ar-
men-Anstalt, ale Dotation derselben an die
olizey-Direbrtion zur Detail-Abgabe hin-
über gegeben werden.
2. Die sogenannten Seelhäuser, als
a. das Ruffische,
b. das Bachische,
. das Hirnische, und
d. das Gilg Schneiderische, welche als
solche ihrem Zwecke nicht entsprochen haben,
sollen gaͤnzlich eingehen; eine fernere Auf-
nahme der Seelschwestern findet nicht mehr
statt, die vorhandenen brauchbaren Seel-
schwestern sollen als Krankenwärterinne#
in die zur Zeit noch verschiedenen Kraßken-
bäuser vertheilt, die unbrauchbaren und zur
Selbsterndhrung unfähigen Seelschwestern