Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Konsolidirung nicht unterworfenen Stif- 
tungen untetliegen in Beziehung auf die 
Rechnungs-Ablage und Kontrolle, 
gleich allen andern Stiftungs-Administra- 
toren, den Bestimmungen des vorstehenden 
XVI. Artikels. 
XVIII. Auf die nämliche Weise wer- 
den auch die Administrationen der in Augs- 
burg als freye Privar-Anstalten bestehen- 
den Wittwen Kassen, welche ihren 
bisherigen Administratoren zu belassen sind, 
behandelt. 
XIX. Damit endlich das dankbare An- 
denken an die wohlthätigen Stifter, auch 
bep Konfolidirung der Stiftungen, fortwäh- 
rend erhalten werde, so sollen in jedem der 
zentralisirten Stiftungs= Institutep nach 
Vollendung ihrer Organisation, zweckmäs- 
sige, die Natur der Institute auf eine ein- 
fache Weise aussprechende Denkmäler 
errichtet werden, welche die Namen al- 
ler bebannten hieran Thell habenden Stif- 
ter aufnehmen, und einer beständigen eh- 
renvollen Erinnerung übergeben sollen. 
Die Namen der Stister sollen auch jähr- 
lich von den Predigt = Stühlen verkün- 
der, und bep dieser Gelegenheit ein Dank- 
gebeth der die Stiftungs-Wohlthaten ge- 
nießenden Personen veraßstaltet werden. 
XX. Auf die in den vorstehenden Artikeln 
enthaltenen Bestimmungen über die Konso- 
lidirung des dreyfachen Stiftungs- -Vermoͤ- 
gens, und uͤber die Verwaltung dieses kon- 
solidirten Vermögens treten die Bestimmun- 
gen über dessen Verwendung in die Reihe. 
  
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Die dießf##llsigen speziellen Beschlüsse über 
die Organisation der Lobal-Pfarreyen, 
des Lokal-Schulwesens, und über die 
Jentralisirung der homogenen Wohlth#ä- 
tigkeits-Anstalten, werden in beson- 
deren allerhöchsten Rescripten erfolgen. 
XXI. In Beziehung auf die Wohlth , 
tigkeits-Anstalten, werden jedoch so- 
gleich solgende provisorische Verfügun- 
gen: vorauggeschickt. 
1. Den Stiftungs-Administratoren wird 
die individuelle Vertheilung der auf 
das ihrer Verwaltung öbergebene Stif- 
tungs-Vermögen radizirten Almosen-Spen- 
den künftig nicht mehr zugestanden, sondern 
die Summe der von allen in ihrer Admini- 
stration konsolidirten Stiftungen zu bestrei- 
tenden Ausgaben auf Almosen foll, 
nach der organisirten allgemeinen Lobal-Ar- 
men-Anstalt, ale Dotation derselben an die 
olizey-Direbrtion zur Detail-Abgabe hin- 
über gegeben werden. 
2. Die sogenannten Seelhäuser, als 
a. das Ruffische, 
b. das Bachische, 
. das Hirnische, und 
d. das Gilg Schneiderische, welche als 
solche ihrem Zwecke nicht entsprochen haben, 
sollen gaͤnzlich eingehen; eine fernere Auf- 
nahme der Seelschwestern findet nicht mehr 
statt, die vorhandenen brauchbaren Seel- 
schwestern sollen als Krankenwärterinne# 
in die zur Zeit noch verschiedenen Kraßken- 
bäuser vertheilt, die unbrauchbaren und zur 
Selbsterndhrung unfähigen Seelschwestern
	        
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