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aber mit einer ihrem vorigen Genusse an-
gemessenen Entschädigung entlassen, und
die hierdurch gerdumt werdenden Seelbdu-
ser dem öffentlichen Verkaufe unterworfen
werden.
3. Da das parit tische Hospltal
sich mehr einer Armen -, als Versorgunge-
Anstalt nähert, indem die darin besindli-
chen Pfründner nicht verpflegr, sondern aus-
ser dem Genusse einer frepen Wohnung,
mit Holz und Licht, bisher nur ein wö-
chentliches Almosen erhalten haben, so soll
von nun an kein Pfründner mehr aufgenom-
men, sondern das der Stiftungs= Urkunde,
und den Kräften des Fonds angemessene
Almosen, außer demjenigen, welches die
dermaligen Pfründner gegenwärtig bezie-
hen, in Folge des ersten Absatzes des ge-
genwärtigen Artikels seiner Zeit an die öf-
fentliche Armen= Anstalt abgegeben werden;
wodurch sodann, wenn zugleich die vorhan-
denen Kranken und Irren, in die dießfallsi-
tze allgemeine Anstalt abgegeben sepn wer-
den, das Hospital = Gebude veräußert,
und der bedeutende Aufwand auf die Regie-
Erigenz in Ersparung gebracht werden
kann.
4. Wenn gleich die edle Absicht der er-
sten Stifter der St. Jakobs= und St.
Antons-Pfründen, in welche nur Per-
sonen von so Jahren gegen baare Erlage
eloer Summe Geldes aufgenommen wer-
den sollen, nicht mißkannt werden kann;
so umerliegt es doch auch keinem Wider=
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spruche, daß das Vermögen dieser Stiftun-
gen durch eine fortwährende Aufnabme von
Pfründnern zu sehr angegriffen werden müs-
se, und daß sowobl die Absicht des ersten
Stifters, als eine edlere Verwendung der
Renten dieser Stiftungen dadurch erreicht,
werden könne, wenn dieselben zur Dotation
der allgemeinen Armen= Anstalt, oder einer
etwa gebildet werdenden allgemeinen Ver-
sorgungs-Anstalt bestimmt werden.
Es wird daber vorerst aller fernere Ein-
riitt in die erwähnten Pfründen untersagt.
5. Die Aufnahme in die bestehenden
Kranben= und Kinderhäuser wird
fortgesezt, jedoch ist diese nicht der Will-
kühr der Administratoren dieser Anstalten,
sondern nach Umständen entweder dem Stadt-
Kommissariat und Verwaltungsrathe, oder
der Polizen-Direktion überlassen.
XXII. Da die Stadtkämerey bis-
her die Unterhaltung der sowohl dem Kul-
tus, als der Erziehung und dem Unterrichte
gewidmeten Gebäude zu bestreiten; dagegen
aber alle Stiftungen für die vormalige ma-
gistratische Oberaufsicht über die Admini-
stration derselben eine namhafte Summe.
an die Seadtkämerey zu bezahlen hatten,
so werden in Uebereinstimmung mit den
munmehr veränderten Verhältnissen, ver-
mög deren einerseits das Vermögen der
Stiftungen nach ihren Zwecken, und zum
Behufe aller hiemit verbundenen Regie-Exi-
genzen, konsolidirt wird, und andererseits
die nunmehrige Stiftungs-Kuratel an die