Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Stelle der vormaligen magistratischen Ver- 
waltung getreten ist, beyde Theile, naͤm- 
lich das Stiftungs-Vermoͤgen und die Kaͤ- 
merey von der bestandenen wechselseitigen 
Praͤstation, wodurch zugleich die Reinheit 
der wechselseitigen Rechnungen erzielet wird, 
mit dem 1. April 1807 fuͤr die Zukunft 
befreyt. 
XXIII. Damit nunmehr das General- 
Kommissariat von Schwaben als Stiftungs- 
Kuratel die im III. und Xl. Artikel ange- 
ordnete Konsolidirung und Extradi- 
tion, so wie die Ausscheidung der nach dem 
IV. Artikel zur fernern Isolirung geeig- 
neten Administrationen, in ungescäumten und 
vollständigen Vollzug sehen lassen könne, 
wird demselben ein aus den Abten der Or- 
ganisations-Kommission erhobenes Verzeich- 
niß der sämmtlichen Stiftungen mirgetheilt 
werden. 
XXIV. Damit endlich der Zweck dieses 
Vollzuges durch eben so schnelle als kom- 
petente Mttel erreicht werde, so werden 
biemit der unterm heutigen ernannte Stif- 
tungs-Mitkurator, Eugen Freyherr von 
Seida, und der bereits nominirte Stif- 
tungs-Zentral-Kasster Gullmann spe- 
ziel bestimmt und beauftragt. München 
den 9. Februar 1807. 
Marx Joseph. 
Freyherr von Montgelas. 
Uuf klglichen allerhbchsten Befehl. 
v. Krempelhnber. 
  
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Privilesium 
für 
den Buchhändler Alops Marchesani 
in Roveredo zur Herausgabe eines Intelli, 
genzblattes in italienischer Sprache. 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Balern. 
Urkunden und fügen andurch zu wissen: 
Nachdem Uns der Buchdrucker und Buch- 
hündler Alops Marchesani in Rovere- 
do um Erlaubniß zur Herausgabe eines In- 
telligenzblattes in italienischer Sprache und 
zu diesem Ende um Verleihung eines Druck- 
und Verlags. Privilegiums allerunterthá- 
nigst gebethen, Wir Uns auch bewogen ge- 
funden, seiner Bitte zu willfahren, so er- 
theilen Wir ihm hiemit allergnädigst die 
Freyheit, das erwähme Intelligenzblatt al- 
lein, ohne fremden Eingriff, so lange bis 
Wir es anderst verfügen, drucken, heraus- 
geben, feilhaben, verkaufen und versenden 
zu dürfen. 
Diesem gemäß gebiethen Wir sämmtli- 
chen Einwohnern Unserer königlichen Staa- 
ten, namentlich allen und jeden darin an- 
gesessenen Buchdruckern und Buchhändlern, 
sich während dem Bestande des rivile= 
giums wider Wissen und Wollen des Pri- 
vilegirten weder mittel= noch unmittelbar 
unter keinerley Weise eines Nachdruckes 
oder Debits des ermeldten Intelligenzblat- 
tes anzumassen. — Alles bey Vermeidung 
Unserer allerhöchsten Ungnade, Einweg- 
nahme der unbewußt gemachten oder bey- 
geschaften Auflage und Verwirkung einer
	        
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