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4. Die Lehenträgerey bleibt der Regel nach
bey dem Erstgebornen jener Linie, in welcher
ste einmal eingetreten ist.
5. Bey unterlassener Belehnungs-Nach-
suchung wird die Heimfälligkeit sogleich ein-
klagbar; nach Umständen aber behalten Wir
Uns vor, die Kaduzität gegen Erlag einer
Geldstrafe allergnddigst nachzulassen.
6. Die Hingabe des Lehens zu Afeerlehen
oder die Verbeständung desselben auf mehr
als neun Jahre wird so, wie die eigenmäch-
tige Verpfaͤndung des Lehengutes, und die
Vernachlaͤßigung der festgesezten Schulden-
Depurirungs-Fristen als Felonie mit dem
Verluste des Lehens bestraft.
7. Zu jeder Veräußerung oder Beschwe-
rung der Lehen wird ohne Ausnahme, außer
der Einwilligung des Lehenherrn, die Zustim-
mung aller dersenigen, um deren Vortheil
oder Nachtheil es sich daben handelt, erfodert.
8. Für den Konsens des Lehenherrn wer-
den bey Verpfändungen, — Kauf= und Tausch-
handlungen und Zessions-Fällen die geheimen
Kanzley-Taxen mit 16 fl. 40 kr. von jedem
Tausend des Werthes erhoben.
0. Die ehemaligen Leyenterzen und Lehen-
quarten bleiben auch in Zukunft für die gau-
36 Provinz nachgelassen.
to. Bey der Sonderung des Lbehens vom
Allode werden die Leheufrüchte nach Maas-
gabe, ob der Vasall vor dem ersten März,
und nach dem lezten August, oder zwischen
dem lezten Hornung und dem ersten Septeme
ber starb, in jenem Falle dem behenfolger, in
diesem dem Allodial= Erben zugetheilt.
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11. Dem Sohne wird freygegeben, das
Lehen seines Vaters anzurreten, und dessen
Allodial: Erbschaft auszuschlagen.
a. Die mit körperlichen Gebrechen Behaf-
teten werden unbedingt, die Wahnsinnigen
und beständig Unmündigen aber gegen Be-
stellung eines Lehenträgers zur Lehenfolge ge-
lassen.
13. Von den lehenfähigen Nachkommen
des ersten Erwerbers werden forthin nur jene
als zur Lehenfolge geeignet angesehen, welche
in der lezten, respekrive nächsten Belehnung
namentlich, oder doch wenigstens unter der
Benennung ihrer Vorältern ausgeführt sind.
14. Bey Kunkellehen succediren die Wei,
ber erst nach erloschenem Manus-Stamme,
Falls keine andere Successionsart rechtsbe-
ständig erwiesen werden kann; bis dahin ru-
ben daher auf ihrer Seite alle und jede An-
sprüche.
15. Die durch nachfolgende Ehe Legiti-
mirten succediren gleich den ehelich Gebohrnen.
16. Der Lehenfehler des Vasallen schadet
nur ihm und seiner Nachkommenschaft, nicht
aber de: vom ersten Acquireiten abgestamm-
ten Agnaten.
17. Die Kehen-Prästanden werden von
jedem Lehen nach dem für dasselbe herkömm-
lichen Maaße gereicht. ·
18.Alleschcngesuchcsindgenaunachdem
unter dem 17. November 1804 für Alt Ty-
rol ergangenem Zirkulare einzurichten.
Zur festeren Begründung der durch obige
Bestimmungen beabsichteten Gleichfsrmigkeit,
der lehenrechtlichen Verhälenisse fnden Wic