Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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4. Die Lehenträgerey bleibt der Regel nach 
bey dem Erstgebornen jener Linie, in welcher 
ste einmal eingetreten ist. 
5. Bey unterlassener Belehnungs-Nach- 
suchung wird die Heimfälligkeit sogleich ein- 
klagbar; nach Umständen aber behalten Wir 
Uns vor, die Kaduzität gegen Erlag einer 
Geldstrafe allergnddigst nachzulassen. 
6. Die Hingabe des Lehens zu Afeerlehen 
oder die Verbeständung desselben auf mehr 
als neun Jahre wird so, wie die eigenmäch- 
tige Verpfaͤndung des Lehengutes, und die 
Vernachlaͤßigung der festgesezten Schulden- 
Depurirungs-Fristen als Felonie mit dem 
Verluste des Lehens bestraft. 
7. Zu jeder Veräußerung oder Beschwe- 
rung der Lehen wird ohne Ausnahme, außer 
der Einwilligung des Lehenherrn, die Zustim- 
mung aller dersenigen, um deren Vortheil 
oder Nachtheil es sich daben handelt, erfodert. 
8. Für den Konsens des Lehenherrn wer- 
den bey Verpfändungen, — Kauf= und Tausch- 
handlungen und Zessions-Fällen die geheimen 
Kanzley-Taxen mit 16 fl. 40 kr. von jedem 
Tausend des Werthes erhoben. 
0. Die ehemaligen Leyenterzen und Lehen- 
quarten bleiben auch in Zukunft für die gau- 
36 Provinz nachgelassen. 
to. Bey der Sonderung des Lbehens vom 
Allode werden die Leheufrüchte nach Maas- 
gabe, ob der Vasall vor dem ersten März, 
und nach dem lezten August, oder zwischen 
dem lezten Hornung und dem ersten Septeme 
ber starb, in jenem Falle dem behenfolger, in 
diesem dem Allodial= Erben zugetheilt. 
  
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11. Dem Sohne wird freygegeben, das 
Lehen seines Vaters anzurreten, und dessen 
Allodial: Erbschaft auszuschlagen. 
a. Die mit körperlichen Gebrechen Behaf- 
teten werden unbedingt, die Wahnsinnigen 
und beständig Unmündigen aber gegen Be- 
stellung eines Lehenträgers zur Lehenfolge ge- 
lassen. 
13. Von den lehenfähigen Nachkommen 
des ersten Erwerbers werden forthin nur jene 
als zur Lehenfolge geeignet angesehen, welche 
in der lezten, respekrive nächsten Belehnung 
namentlich, oder doch wenigstens unter der 
Benennung ihrer Vorältern ausgeführt sind. 
14. Bey Kunkellehen succediren die Wei, 
ber erst nach erloschenem Manus-Stamme, 
Falls keine andere Successionsart rechtsbe- 
ständig erwiesen werden kann; bis dahin ru- 
ben daher auf ihrer Seite alle und jede An- 
sprüche. 
15. Die durch nachfolgende Ehe Legiti- 
mirten succediren gleich den ehelich Gebohrnen. 
16. Der Lehenfehler des Vasallen schadet 
nur ihm und seiner Nachkommenschaft, nicht 
aber de: vom ersten Acquireiten abgestamm- 
ten Agnaten. 
17. Die Kehen-Prästanden werden von 
jedem Lehen nach dem für dasselbe herkömm- 
lichen Maaße gereicht. · 
18.Alleschcngesuchcsindgenaunachdem 
unter dem 17. November 1804 für Alt Ty- 
rol ergangenem Zirkulare einzurichten. 
Zur festeren Begründung der durch obige 
Bestimmungen beabsichteten Gleichfsrmigkeit, 
der lehenrechtlichen Verhälenisse fnden Wic
	        
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