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für angemessen, auch in Ansehung derjent-
gen Momeme, die Wir nach den Eingangs
erwähnten Grundsätzen nicht zu ändern ge-
denken, und welche darinn bestehen, daß
1. in Brixen auch Welvgeistliche und
teutsche Ordens-Ritter zur Lehenfolge ge-
langen;
a. in Trient die Investituren nur ben
WVeränderungen des Lehenherrn oder Lehen-
holden, nicht aber bey Veränderung des Le-
hemträgers der Minderjährigen erneuert, und-
3. einige vormals domkapirlische Lehen erst.
nach Perfluß bestimmter , in den Lehenbrie-
fen ausgedrückter Jahre neuerdings requirirt
werden — zu verordnen, daß dieselben nicht.
mehr als besondere brirensche oder trienrini-
sche Lehengesetze gelten; sondern als ein-
zelne Gerechesame der belehnten Familie den.
jedesmaligen Belehnungs-Instrumenten ein-
verleibt werden sollen..
Nach diesen Verfügungen, urlche Wir
durch das Regierungsblate zu Jedermanns
Wissenschaft bekanm zu machen befohlen ha-
ben, hat sich die Kandesstelle durchgehends ge-
hörig zu achten. München den 11. Feb-
ruar 1807.
Max Joseph.
Freyherr von Monrgekas.
Auf königllchen allerböchsten Befehl.
von Flad.
(Dos Glocken — betreffend.)
Wir Maximilkan Joseph,
von Gottes Gnaden Köntg von Baiern.
Da die von Uns bereits im Jahre 1800
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uͤber das Glocken: Gelaͤute erlassene Verord-
nuns nicht hinkänglich bekanmt gemacht wur-
de, auch durch neuere Polizeyn, Gesetze verr
schiedene Meodifikationen erhalten har, so ha-
ben Wir beschlossen, sie auf solgende Are zu
erneuern:
1. Zur Nachtszeit — das ist, zwischen-
dem Abend= und Morgen-Gruße — wird
hiemte alles Glocken= Geldute ausdrücklich-
verbothen.
Von diesem Verboche sind nur außeror-
dentliche Nothfälle, z. B. Wasser= oder
Feuergefahr 2c., ausgenommen.
2. Bey Tage ist an Werktagen zu dem
Haupt-Gottesdienste das Geläute mit den
kleinen Glocken fünf Minuten hindurch ger
stattet.
3. An Sonn- und gebothenen Feyertagen
hat das bisher uͤbliche Gelaͤute ferner Statt,
jedoch soll es nie über eine halbe Viertel-
Srtunde andauern.
4. Bey besonderen Veranlassungen, als:
) bey öffentlichen Prozessionen, hat es
bey dem bisherigen Gebrauche zu bewenden.
b) Bey Leichenbegängnissen soll in der
Dfarrkirche nicht länger, als eine halbe Viei-
tel: Stunde, in den übrigen Kirchen, auf
Verlangen, nicht länger, als die Leiche sich in
der Rähe derselben befinder, gelduter werden.
Uß) Die sogenannte Zügen= Glocke soll gar
nicht wehr geldutst werden; die Sterbeglocke
hingegen nur auf Begehren der Familie des
Sterbenden, und niemal länger, als drey.
Minuten.
Die Orts-olijey kann das Gelzute süe