Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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für angemessen, auch in Ansehung derjent- 
gen Momeme, die Wir nach den Eingangs 
erwähnten Grundsätzen nicht zu ändern ge- 
denken, und welche darinn bestehen, daß 
1. in Brixen auch Welvgeistliche und 
teutsche Ordens-Ritter zur Lehenfolge ge- 
langen; 
a. in Trient die Investituren nur ben 
WVeränderungen des Lehenherrn oder Lehen- 
holden, nicht aber bey Veränderung des Le- 
hemträgers der Minderjährigen erneuert, und- 
3. einige vormals domkapirlische Lehen erst. 
nach Perfluß bestimmter , in den Lehenbrie- 
fen ausgedrückter Jahre neuerdings requirirt 
werden — zu verordnen, daß dieselben nicht. 
mehr als besondere brirensche oder trienrini- 
sche Lehengesetze gelten; sondern als ein- 
zelne Gerechesame der belehnten Familie den. 
jedesmaligen Belehnungs-Instrumenten ein- 
verleibt werden sollen.. 
Nach diesen Verfügungen, urlche Wir 
durch das Regierungsblate zu Jedermanns 
Wissenschaft bekanm zu machen befohlen ha- 
ben, hat sich die Kandesstelle durchgehends ge- 
hörig zu achten. München den 11. Feb- 
ruar 1807. 
Max Joseph. 
Freyherr von Monrgekas. 
Auf königllchen allerböchsten Befehl. 
von Flad. 
(Dos Glocken — betreffend.) 
Wir Maximilkan Joseph, 
von Gottes Gnaden Köntg von Baiern. 
  
Da die von Uns bereits im Jahre 1800 
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uͤber das Glocken: Gelaͤute erlassene Verord- 
nuns nicht hinkänglich bekanmt gemacht wur- 
de, auch durch neuere Polizeyn, Gesetze verr 
schiedene Meodifikationen erhalten har, so ha- 
ben Wir beschlossen, sie auf solgende Are zu 
erneuern: 
1. Zur Nachtszeit — das ist, zwischen- 
dem Abend= und Morgen-Gruße — wird 
hiemte alles Glocken= Geldute ausdrücklich- 
verbothen. 
Von diesem Verboche sind nur außeror- 
dentliche Nothfälle, z. B. Wasser= oder 
Feuergefahr 2c., ausgenommen. 
2. Bey Tage ist an Werktagen zu dem 
Haupt-Gottesdienste das Geläute mit den 
kleinen Glocken fünf Minuten hindurch ger 
stattet. 
3. An Sonn- und gebothenen Feyertagen 
hat das bisher uͤbliche Gelaͤute ferner Statt, 
jedoch soll es nie über eine halbe Viertel- 
Srtunde andauern. 
4. Bey besonderen Veranlassungen, als: 
) bey öffentlichen Prozessionen, hat es 
bey dem bisherigen Gebrauche zu bewenden. 
b) Bey Leichenbegängnissen soll in der 
Dfarrkirche nicht länger, als eine halbe Viei- 
tel: Stunde, in den übrigen Kirchen, auf 
Verlangen, nicht länger, als die Leiche sich in 
der Rähe derselben befinder, gelduter werden. 
Uß) Die sogenannte Zügen= Glocke soll gar 
nicht wehr geldutst werden; die Sterbeglocke 
hingegen nur auf Begehren der Familie des 
Sterbenden, und niemal länger, als drey. 
Minuten. 
Die Orts-olijey kann das Gelzute süe
	        
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