Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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jene Befugnisfe hierin zustehen; die überhaupt 
den Landeskommissären und Kreisbeumten in 
Beziehung auf die Landgerichte beygelege sind. 
Beondeks soll dem Stadtkammissär obliegen, 
die Gefängnisse zu untersuchen, über die rich- 
rige Führung des Hppothekenbuches., des 
Defpositen= Vormundschafts= und Tarwe- 
sens streng zu wachen; die Baarschaften mit 
den Manualien zu vergleichen, auf Ordnung 
der Registratur zu halten, und zu wachen, 
daß keine Verzögerung der Rechtopflege ein- 
trete. 
. a6. Die Verpflichtung des Stadege- 
richts-Personals soll jedesmal durch einen 
von Unserer Landes-Direktion ernannten ei- 
genen Kommisär geschehen. 
9. 27. Uebrigens werden Wir dem Stadt- 
gerichte eine eigene umständliche Instruktion 
jur genauen Nachachtung vorschreiben, wo: 
von zugleich das Hofgericht zu Memmingen 
in Kenntniß zu setzen ist. 
Nach diesen Bestimmungen sollen unge- 
(äumt die geeigneten Verfügungen so getroffen 
werden, damit das auf solche Art definitiv 
or #aniserte Stadigericht mit dem neuen Jahre 
eintrete. München den az. Dezember 1806. 
Max Joseph. 
Freyherr ron Monegelas. 
Auf kbuiglichen allerhèchsten Befehl. 
ven Krempelhuber. 
  
(Die kbnigliche Bank zu Fürth betreffend) 
Seine Masjestt haben Sich aus den Reful- 
taten der mit Sorgfalt und Genauigkeic an- 
gestellten Prüfung der Geschäftsführung der 
Bank zu Fürth überzeugt, daß dieselbe auf 
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soliden Grundsähen beruhe, und die Forese- 
tung selbst für das Land von wesemlichem 
Nutzen se). 
Allerhöchstdieselben haben daher, mittelst. 
eines unterm a1. November 1806 exlassenen 
Reseripts, zu erkláren geruhr, daß 
1. dieses Institut mit der Firma: könig- 
lich-baierische Bank — in seiner bisheri- 
gen Verfassung bleiben, auch die Direktion 
und das Betriebspersonal beybehalten; so- 
nach die Banknoten und Schuldscheine, wie 
bisher, von den Direktoren Kracker und 
Gullmann, und von dem Bancuier 
Dürnhofer: die Korrespondenzen. und kauf 
männischen Wechsel aber allein von dem let 
tern unterschrieben werden sollen; — daß 
a. Seine königliche Majestät in alle Rechte 
und Verbindlichkeiten. Seiner Majestät des 
Königs von Preußen bey der Bank eintre- 
ten; mithin die vollkommene Garantie des 
Jnstituts, ohne allen Vorbehalt, für Sich 
und Ihre Nachkemmen in der Regierung 
übernehmen. 
3. Die Pupillen- Heiligen- und milde 
Stistungsgrlder 
a. aus dem Fürsienthume Ansbach und dem 
dazu geschlagenen Rothenburgischen Gebiethe, 
b. aus dem Fürstenthume Bamberg, 
c. aus der Stadt Nürnberg und ihren 
Oflegämtern, woferne sie von den Vormündern 
und Vorstehern nicht anderwärts, gegen hypo- 
thekarische Sicherheit, zu höheren Zinsen ange- 
bracht werden können, zu jährlichen 3 Prozent 
bey der gedachten Bank belege werden sollen. 
4. Die Oberaufsicht über die Bank soll 
von dem General-Landes-Kommissariat in
	        
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