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jene Befugnisfe hierin zustehen; die überhaupt
den Landeskommissären und Kreisbeumten in
Beziehung auf die Landgerichte beygelege sind.
Beondeks soll dem Stadtkammissär obliegen,
die Gefängnisse zu untersuchen, über die rich-
rige Führung des Hppothekenbuches., des
Defpositen= Vormundschafts= und Tarwe-
sens streng zu wachen; die Baarschaften mit
den Manualien zu vergleichen, auf Ordnung
der Registratur zu halten, und zu wachen,
daß keine Verzögerung der Rechtopflege ein-
trete.
. a6. Die Verpflichtung des Stadege-
richts-Personals soll jedesmal durch einen
von Unserer Landes-Direktion ernannten ei-
genen Kommisär geschehen.
9. 27. Uebrigens werden Wir dem Stadt-
gerichte eine eigene umständliche Instruktion
jur genauen Nachachtung vorschreiben, wo:
von zugleich das Hofgericht zu Memmingen
in Kenntniß zu setzen ist.
Nach diesen Bestimmungen sollen unge-
(äumt die geeigneten Verfügungen so getroffen
werden, damit das auf solche Art definitiv
or #aniserte Stadigericht mit dem neuen Jahre
eintrete. München den az. Dezember 1806.
Max Joseph.
Freyherr ron Monegelas.
Auf kbuiglichen allerhèchsten Befehl.
ven Krempelhuber.
(Die kbnigliche Bank zu Fürth betreffend)
Seine Masjestt haben Sich aus den Reful-
taten der mit Sorgfalt und Genauigkeic an-
gestellten Prüfung der Geschäftsführung der
Bank zu Fürth überzeugt, daß dieselbe auf
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soliden Grundsähen beruhe, und die Forese-
tung selbst für das Land von wesemlichem
Nutzen se).
Allerhöchstdieselben haben daher, mittelst.
eines unterm a1. November 1806 exlassenen
Reseripts, zu erkláren geruhr, daß
1. dieses Institut mit der Firma: könig-
lich-baierische Bank — in seiner bisheri-
gen Verfassung bleiben, auch die Direktion
und das Betriebspersonal beybehalten; so-
nach die Banknoten und Schuldscheine, wie
bisher, von den Direktoren Kracker und
Gullmann, und von dem Bancuier
Dürnhofer: die Korrespondenzen. und kauf
männischen Wechsel aber allein von dem let
tern unterschrieben werden sollen; — daß
a. Seine königliche Majestät in alle Rechte
und Verbindlichkeiten. Seiner Majestät des
Königs von Preußen bey der Bank eintre-
ten; mithin die vollkommene Garantie des
Jnstituts, ohne allen Vorbehalt, für Sich
und Ihre Nachkemmen in der Regierung
übernehmen.
3. Die Pupillen- Heiligen- und milde
Stistungsgrlder
a. aus dem Fürsienthume Ansbach und dem
dazu geschlagenen Rothenburgischen Gebiethe,
b. aus dem Fürstenthume Bamberg,
c. aus der Stadt Nürnberg und ihren
Oflegämtern, woferne sie von den Vormündern
und Vorstehern nicht anderwärts, gegen hypo-
thekarische Sicherheit, zu höheren Zinsen ange-
bracht werden können, zu jährlichen 3 Prozent
bey der gedachten Bank belege werden sollen.
4. Die Oberaufsicht über die Bank soll
von dem General-Landes-Kommissariat in