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um so gewisser alle moͤgliche Genauigkeit zu
beobachten, als selbe bey sich entdeckenden
Maͤngeln ohne weiters durch eigene Bothen
der Umarbeitungswillen wuͤrden remittirt wer-
den. Weswegen die Stadt= und Markts-
magistrate auch auf die wegen Einsendung
der Kirchenbaarschafts-Ertrakte von den ehe-
maligen Landgerichten bereits unterm Zrien
Mahy 1802 ausgefertigte, in dem solchjaͤhri-
gen Regierungsblatte XXIV. Stuͤck enthalte-
ne Ausschreibung hiemit allerdings angewie-
sen werden.
Vierteus versteht es sich von selbst, daß
die fuͤr das erste Quartal des gegenwaͤrtigen
Etatsjahres 1803, naͤmlich fuͤr die Monate
Oktober, November und Dezember des ver-
flossenen Jahres nachzutragende Ertrakte, wo
nicht früher, doch längstens in Zeit acht
Tagen nach Verstuß des jezt laufenden Quar-
tals ganz unfehlbar hieher eingesendet wer-
den, worin aus Mangel vorgehender Ex-
trabte bey der ersten Rubrik gleichwohl die-
jenigen Baarschafteresten in Ansatz zu brin-
gen, welche nach den abgehaltenen Kasse-
Manualien mit dem Schluße des Monats Sep-
tember 1806 uͤber Abzug der Ausgaben wirklich
vorhanden gewesen sind. Sollte sich endlich
Fuͤnftens der Fall ergeben, daß bey einer
Stadt oder einem Markte die dermaligen
kommunizirt werdende gedruckte Exemplare
nicht richtig eingeliefert wuͤrden; so waͤre
dieser Umstand so fruͤhezeitig hieher einzu-
berichten, daß der Abgang vor dem Ausfluß
des gegenwärsfigen Quar#als von hieraus
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nachgetragen, sofort mit Verfassung der Es=
trakte ungehindemt verfahren werden kann,
München den 23. Februar 1807.
Königlicher Kirchenadministre-
tions-Rath.
Graf zu Lodron.
Wurzer.
Austrag
an die königlichen Forstämter in Ober= und
Niederbaiern.
(Die Klrchenforstrechnungen und Wirthschaftsbe-
richte betreffend.)
Sämmtliche königliche Forstämter in Baiern,
erhalten hiemit den Austcag, in Zeit 3 Wo-
chen die Kirchenforst-Rechnungen pro 1805
und 180 nebst den Wirthschafts-Berichten
für das Etatsjahr 180% um so zuverläßiger
anher einzusenden, als jene, die diesen Zeit
raum ohne Rechnungs-Einsendung, oder Ent-
schuldigungs-Bericht verstreichen lassen wür
den, hiezu erecutive angehalten werden müß-
ten. München den 23. Februar 1807.
Königlicher Kirchenadministra-
tions= Rath.
Graf zu Lodron.
Wurzer.
Austrag
an alle niederbaierische Landgerichte, Herr-
schafts= und Hofmarksgerichte.
(Den Wilddiebstahl betreffend.)
Im Namen Sr. Masestät des Königs.
Da das königliche Hofgericht bey Abur-
theilung der wegen Wilddiebstahls untersüuch-
ten Verbrecher wesentlich zu wissen nöthig
hat, ob die über das Verbrechen des Wild-