Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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niederbaicrischer Hofgerichts= Befehl entwe- 
der durch den Gegentheil, einen königlichen 
Hosgerichtskanzley-Bothen, die Post, oder 
einen sonstigen Landbothen zugestellt wird, 
unter gleichmäßiger Serase von 3 Reichstha- 
lern das der allergnädigsten Weisung ange- 
schlossene Rezepisse bey der Einlieferung des 
allergnddigsten Befehls sogleich zu 
unterschreiben, respektive in Zeit 14 Tagen ein- 
zuschicken, widrigen Falls die angesezte Stra- 
se der 3 Reichsthaler nach fruchtlosem Ver- 
laufe des gesezten Termins als verwirkt ange- 
sehen, und auf obige Art unausbleiblich ein- 
geheischtwerden würde. — Damit aber auch 
2. Insinuant um so weniger ein ertheiltes 
Rerexisse, welches in Zeit 14 Tagen nach ge- 
schehener Unterzeichnung zu dem königlichen 
Hosgerichte einzusenden ist, zurückhalte,#reten 
gegen denselben alle die Strafen und Zwangs= 
mittel ein, die auf die Unterlassung der Reze- 
pissirung selbst hieoben gesezt worden sind. 
3. Geschieht die Insinuation durch einen 
Hosckerichtskangley= Bothen, so ist ohne alle 
Ausrede das Rezepisse bey obiger Strase auf 
der Stelle zu unterzeichnen, und hat derselbe 
widrigen Falls sogleich seine pflichtmäßige 
Anzeige zu machen, wornach ohne Weiters 
auf Einheischung der verwirkten Strafe exe- 
kutive erkennt wird; und Falls 
4. ein Mandatar die Unterzeichnung des 
Rezerisse verweigert hat, so hat dieser die 
Strase sowohl, als die Exekutionsgebühren 
ohne Entgelt seiner Parthey zu erlegen. 
Jc) Die zu beschleunigende Zustellung der könig- 
lichen Hofgerichts= Erpeditionen betresfend. 
Da man bey dem keniglichen niederbaieri- 
  
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schen Hosgerichts= Expeditions: Amte mehr- 
faͤltig im Zweifel steht, auf welchem Wege 
man die Ausfertigungen den königlichen und 
ständischen Gerichten am schnellesten zukommen 
lassen könne, so wird denselben hiemit ausge- 
tragen, in Zeit 14 Tagen bey 3 Reichsthaler 
Scrafe allerunterthänigst anzuzeigen, durch 
welche lezte Poststation, oder Kandbothen, 
denselben die an sie zu erlassenden Ausferti- 
gungen am schnellesten und sichersten zuge- 
bracht werden können. 
d) Das Anmelden der fahrenden und gehenden 
Bothen bev erwihntem kdniglichen Hofge- 
richts-Erxpedirionsamte betreffend. 
Um die Verschickungen der königlichen Hof= 
gerichts-Ausfertigungen desto schneller beför- 
dern zu können, haben sämmtliche landgerichti- 
sche, städt= und märkeische, auch sonstige, sowohl 
sahrende, als gehende Bothen in Zeit 14 Ta- 
gen bey 3 Reichsthaler Strafe den Tag ihrer 
Ankunft und ihres Abgehens, dann ihre Ab- 
steigewohnungen zum hiesigen königlichen Hof- 
gerichts-Expeditions-Amte gehersamst anzu- 
zeigen, und bey nämlicher Strafe die ihnen 
anvertrauten Ausfertigungen und Akten so- 
gleich um so mehr zu rezepissiren, als man 
im Weigerungsfalle auf die von dem aufge- 
benden königlichen Hofgerichtskanzley-Bothen 
gemachte Anzeige die obberührte Serafe von 
3 Reichsthalern von denselben erekutive ein- 
heischen, bey fernerer Renitenz aber sse zur 
gebührenden Strafe ziehen lassen werde. 
Straubing den 9. Jänner 1807. 
Königliches Hofgericht 
von Niederbaiern. 
Frepherr von Reichlin. 
Sighart.
	        
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