Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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(Das Biersatz-Regulativ in Ober- und Nieder- 
Balern betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern. 
Nachdem durch die Verordnung vom 24. 
September dieses Jahrs das Bier= und 
Brandwein-Aufschlagsgefäll in Baiern eine 
gleichförmige und zweckmäßige Einrichtung 
erhalten hat, und mit dieser ein verhältniß- 
mäßig berechnetes Biersat-Regulativ in 
untrennbarer Verbindung stehet, so haben 
Wir auf den Uns gemachten Vortrag be- 
schlossen, und verordnen wie folgt: 
1. Die zwey bepyliegenden, nach Verneh- 
mung der Sachverständigen schon vor gerau- 
mer Zeit hergestellten, und nun nach dem 
dermaligen Aufschlags = Betrage rektif= 
zirten Tabellen, sollen künftig mit Zu- 
grundlegung der Gersten und Hopfenprei- 
se die Norm des braunen Winter = und 
Sommer-Biersaßes ausmachen, und nach 
diesem Sabe das Bier nach klarem Inhalte der 
Mandaten vom 3. May 1789, und 12. März 
1760 von den Bräuern, den Wirthen oder an- 
dern, vom Gamer aus abgegeben werden. 
Diese Tabellen, welche oben die Pro- 
gression der Hopfenpreise, und auf der lin- 
ken Seite die Progression der Gerstenpreise 
enthalten, bezeichnen mit Anwendung der 
eintretenden Preise im rechten Winkel den 
Saß einer Maaß des Winter = und Som- 
merbiers, mit Einrechnung des Aufschlages, 
jedoch ohne Einrechnung des einigen Orten 
bewilligten besondern Bierpfennings. 
Dabey aber wird verordnet, daß da die 
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Pfennings-Fraktionen nach 100 Theilen 
eines Ganzen in diesen Tabellen angenom- 
men worden sind, diese Fraktionen, sobald 
sie unter ½#8 fl. stehen, zum Besten deo 
Publikums bey dem Biersatze ganz weggelas- 
sen, und dagegen, wenn die Fraktionen 
über 1# fl. stehen, zum Besten der Brduer 
für einen ganzen Pfenning angesezt wer- 
den sollen. 
Diese Tabellen sollen nicht nur mit dem 
gegenwärtigen Mandate, sondern auch in 
abgesonderten Exemplaren gedruckt, und 
zu Jedermanns Kenmuiß gebracht werden. 
a. Der biöherige Biersat= Unterschied 
zwischen Ober und Nieder, Baiern soll für 
die Zukunft ganz aufhören. 
Dagegen werden die Gersten und Hopsen= 
Durchschnitts -Preise nach den folgenden 
ausgleichenden Normen jährlich zum Grun- 
de genommen. Es werden nämlich 
3. In Ansehung der Gerstenpreise die 
Schrannen-Pläte München, Erding, In- 
golstadt, Aichach, Landoberg, Wasserburg, 
Traunstein, Landshut, Straubing, Deggen- 
dorf und Wilshofen, als die einzigen Plätze 
bestimmt, von welchen jeden Orts die Ger- 
stenpreise von den sämmtlichen Schrannen- 
Tagen, vom 1. Oktober bis lezten Novem- 
ber, und zwar weil zum braunen Biere die 
möglichst beste Gerste verwendet werden soll, 
im Durchschnitte zwischen dem mittleren und 
böchsten Preise, als Normalpreis für den 
Saß anzunehmen sind; deßwegen die 
Obrigkeiten der genannten Orte ordent- 
liche Tabellen zu halten, und solche nach ob-
	        
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