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gedachtem Termine mit Anlegung der Schran-
nenzettel zu Unserer baierischen Landes-Di-
rektion einzusenden haben.
4. Wegen des Hopfens ist, da bekanntlich
noch immer, wenigst zum Theile böhmischer
und anderer ausländischer Hopfen verwen-
det wird, von den nämlichen Orten, welche
oben zum Gerstenpreise bezeichnet sind, der
Durchschnittsprels des Hopfens, wie er vom
Anfange der gewöhnlichen Verkaufszeit im
Oktober bis zum lezten November im Orte
bestehet, und zwar zu 7 des böhmischen,
und des mit diesem in Qualität und Preise
gewöhnlich gleichkommenden Spalter= Ho-
pfens, zu 3 des balerischen Hopfens, und
zu # des oberpfälzischen, sulzbachischen und
nürnbergischen Hopfens, zum Grunde zu
nehmen, und deswegen die Anzeige nicht
nur von den gedachten bürgerlichen Obrig-
keiten, sondern auch von den Landgerichten
dieser Orte nach Verfluß obigen Termincs
zur baierischen Landes-Direbtion schleunigst
einzusenden.
5. Es ist Uns zwar nicht unbekannt, daß
ein Theil der Gerste von vlelen erst später
erkaust, und der Hopfenprels eigentlich
später gemacht wird, allein im Wesenrli-
chen ist doch der bepläufige Gersten= und
Hopfenpreis schon allgemein bekannt, und
angenommen, und jedem Brcuer liegt dar-
an, den Satz so frühe als möglich, und
zwar nach der Natur der Sache schon beym
Einsieden des Winterbiers zu wissen; deß-
wegen auch, sobald obige Tabellen und An-
zeigen einkommen, sogleich von Unserer baie-
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rischen Landes-Direktion das Resultat der
Durchschnitts-Preise in dem Regierungs=
blatte bekannt zu machen, und der Winter-=
und Sommer-Blersaßz nach diesem zu be-
stimmen ist.
6. Bis nun dieser Saß jährlich erfolgt,
hat für das Winterbier der vorjährige Win-
terbiersah in der Regel, weil sich bepde Joh-
reszeiten miteinander ausgleichen, vorläu-
sig fortzubestehen, es sey dann, daß, nach
einer glücklichen oder unglücklichen Erndte
der Gerstenpreis unter 4 fl. fallt, oder über
4fl. steigt, in welchem ersteren Falle der Saß
provisorisch um 1 Pfenning die Maaß ges
mindert, und im zweyten Falle um 1 Pfen-
ning die Maaß erhdhet wird.
Da auf diese Weise sich der Biersaßz im-
mer vor selbst auf eine gerechte Art regulirt,
so versehen Wir Uns auch, daß allenthal-
ben gutes und gesundes Bier erzeuget wer-
de, und daß die Polizey-Behöbrden auf die
gesunde Qualitcht des Getränkec nicht min-
der, als auf die richtige Beobachtung des
Saßbes wachbar seyn werden.
Unsere baierische Landesdirektion hat dem-
nach diese Unsere allerhöchste Verordnung
schleunigst öffentlich bebannt zu machen,
und sowohl selbst hierauf genauest zu ach-
ten, als auch die geeigneten Stellen hier-
nach anzuweisen. München den 2. Dezem-
ber 1806.
Marx Josephb.
Frepherr von Montgelas.
Auf kglichen allerhdchsten Befehl.
von Krempelhuber.