Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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(Die erekutive Beytreibung der Staatsgefille in 
Ober= und Nieder-Baiern betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Ggaden König von Baiern. 
Um die für die Bedürfnisse des Staats so 
nothwendige richtigere und schnellere Ein- 
bringung der Saatsgefälle zu bewirken, ha- 
ben Wir beschlossen, daß das in dem Organi- 
sfrungs-Rescripre der Landgerichte und Rent- 
dmter vom 34. März 1802, §. a. Nro. 9. 
den Rentbeamten zagewiesene Recht der exe- 
kutiven Beytrelbung ##r unstreirigen Gefälle. 
ihnen nicht blos 6 
64 in Unsern grundherrlichen Gesällen, in 
Kraft und nach Maaß des, selbst allen Hof- 
marksinhabern und Edelmannsfreyheitsfähi- 
gen Grundherren im baierischen Civil-Gesetz- 
buche 4. Th. 7. Kap. 28 H. eingerumten 
Pfandungsrechtes, sondern auch 
b) in allen Staatsgefällen zustehen solle, 
jedoch mit der Beschränkung, daß dieselben 
nicht eher, als nach versäumtem bestimmten 
Zahlungstage, und fruchtloser erster Anmah- 
nung, und dann immer nur Gradationsweise 
durch Serafbothen; wenn aber auch Straf= 
bothen nicht mehr geachtet würden, durch 
Auspfändungen statt haben soll. 
Die Pfänder sind leztern Falls jederzeit 
öffenelich zu versteigern, und im ganzen Ver- 
fahren hat der Rekurs nur allein an Unsere 
Landes- Direktion als obere Administrativ- 
Behärde statt. 
Wenn aber gegen alles Verhoffen selbst 
zum Verkaufe liegender Grundstücke geschrit- 
ten werden müßte, so soll dieses noch ferner 
vor den Gerichten, welche nach dem Ein- 
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gangs erwähnten Organisirungs-Reseripte 
den gerichtlichen Zwang weder versagen, noch 
verzögern dürfen, geschehen. München den 
27. Februar 1807. 
Marx Josepb. 
Freyherr von Hompesch. 
Auf kbniglichen allerhöchsten Befehl. 
G. Geiger. 
  
Auftrag 
an sämmtliche Untergerichte der königlich- 
baierischen Provinz Schwaben. 
(Die Bepfügung der Entscheidungsgründe zu den 
Urtheilen betreffend.) 
Im Namen Sr. Majestät des Königs 
wird allen Untergerichten der königlich baleri- 
schen Provinz in Schwaben nachfolgende 
von der königlichen obersten Justizstelle zuUlm 
unterm #6. vorigen Monats anher erlassene 
allergnddigste Eneschließung, die Beyfügung 
der Entscheidungogründe zu den Urtheilen be- 
treffend, zur genauesten Befolgung hiemir be- 
kanne gemacht. 
pJene allerhöchste Verordnung vom 11. 
September 1804, welche allen Gerichten in 
o den königlichen Staaten, mir Ausnahme der 
obersten Justizstellen, anbefiehlt, ihren deft- 
„nitiven, oder definitive Kraft habenden Er- 
„kenntnissen in bürgerlichen Rechtssachen die 
„Emscheidungsgründe jedesmal beyzufügen, 
erlaubt zwar, sie dem Urtheile selbst einzu- 
,verleiben, sezt aber ausdrücklich hinzu, daß, 
„wo die Beyfügung der Entscheidungsgründe 
„ das Urtheil unnöthig verlängern, oder dun- 
okel machen würde, sie am Ende desselben be-
	        
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