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(Die erekutive Beytreibung der Staatsgefille in
Ober= und Nieder-Baiern betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Ggaden König von Baiern.
Um die für die Bedürfnisse des Staats so
nothwendige richtigere und schnellere Ein-
bringung der Saatsgefälle zu bewirken, ha-
ben Wir beschlossen, daß das in dem Organi-
sfrungs-Rescripre der Landgerichte und Rent-
dmter vom 34. März 1802, §. a. Nro. 9.
den Rentbeamten zagewiesene Recht der exe-
kutiven Beytrelbung ##r unstreirigen Gefälle.
ihnen nicht blos 6
64 in Unsern grundherrlichen Gesällen, in
Kraft und nach Maaß des, selbst allen Hof-
marksinhabern und Edelmannsfreyheitsfähi-
gen Grundherren im baierischen Civil-Gesetz-
buche 4. Th. 7. Kap. 28 H. eingerumten
Pfandungsrechtes, sondern auch
b) in allen Staatsgefällen zustehen solle,
jedoch mit der Beschränkung, daß dieselben
nicht eher, als nach versäumtem bestimmten
Zahlungstage, und fruchtloser erster Anmah-
nung, und dann immer nur Gradationsweise
durch Serafbothen; wenn aber auch Straf=
bothen nicht mehr geachtet würden, durch
Auspfändungen statt haben soll.
Die Pfänder sind leztern Falls jederzeit
öffenelich zu versteigern, und im ganzen Ver-
fahren hat der Rekurs nur allein an Unsere
Landes- Direktion als obere Administrativ-
Behärde statt.
Wenn aber gegen alles Verhoffen selbst
zum Verkaufe liegender Grundstücke geschrit-
ten werden müßte, so soll dieses noch ferner
vor den Gerichten, welche nach dem Ein-
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gangs erwähnten Organisirungs-Reseripte
den gerichtlichen Zwang weder versagen, noch
verzögern dürfen, geschehen. München den
27. Februar 1807.
Marx Josepb.
Freyherr von Hompesch.
Auf kbniglichen allerhöchsten Befehl.
G. Geiger.
Auftrag
an sämmtliche Untergerichte der königlich-
baierischen Provinz Schwaben.
(Die Bepfügung der Entscheidungsgründe zu den
Urtheilen betreffend.)
Im Namen Sr. Majestät des Königs
wird allen Untergerichten der königlich baleri-
schen Provinz in Schwaben nachfolgende
von der königlichen obersten Justizstelle zuUlm
unterm #6. vorigen Monats anher erlassene
allergnddigste Eneschließung, die Beyfügung
der Entscheidungogründe zu den Urtheilen be-
treffend, zur genauesten Befolgung hiemir be-
kanne gemacht.
pJene allerhöchste Verordnung vom 11.
September 1804, welche allen Gerichten in
o den königlichen Staaten, mir Ausnahme der
obersten Justizstellen, anbefiehlt, ihren deft-
„nitiven, oder definitive Kraft habenden Er-
„kenntnissen in bürgerlichen Rechtssachen die
„Emscheidungsgründe jedesmal beyzufügen,
erlaubt zwar, sie dem Urtheile selbst einzu-
,verleiben, sezt aber ausdrücklich hinzu, daß,
„wo die Beyfügung der Entscheidungsgründe
„ das Urtheil unnöthig verlängern, oder dun-
okel machen würde, sie am Ende desselben be-