Metadaten : Fürst Bismarck und der Bundesrat. Zweiter Band. Der Bundesrat des Zollvereins (1868-1870) und der Bundesrat des Deutschen Reichs (1871-1873). (2)

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vertrag  abgeschlossen).  Bayern  machte  noch  Vorbehalte,  zu  deren  Erledigung
am  18.  Juni  Bismarck  mit  dem  bayerischen  Ministerpräsidenten  Fürsten  zu  Hohenlohe
  und  dem  Grafen  Taufkirchen  verhandelte.  Hierbei  wurde  verabredet,  daß
Bayern  an  dem  erweiterten  Bundesrat  nicht  vier,  sondern  sechs  Stimmen  erhalten,
  daß  bei  Handelsverträgen  mit  Oesterreich  und  der  Schweiz  die  angrenzenden
Staaten  an  den  Verhandlungen  mit  beratender  Stimme  teilnehmen,  und
daß  die  Vertretung  der  Bevölkerung  den  Namen  Zollparlament  führen  sollte.
Am  26.  Juni  traten  in  Berlin  die  Vertreter  aller  Mitglieder  des  Nordbundes,
sämtlicher  Südstaaten  und  des  Großherzogtums  Luxemburg  zusammen.  Am  8.  Juli
1867  wurde  zwischen  Preußen  namens  des  Norddeutschen  Bundes,  Bayern,
Württemberg  und  Großherzogtum  Hessen  bezüglich  der  nicht  zum  Norddeutschen
Bunde  gehörigen  Gebietsteile  der  Vertrag  wegen  Fortdauer  des  Zoll=  und  Handelsvereins
  abgeschlossen,  welcher  auf  wesentlich  anderer  Grundlage  wie  die  früheren
Verträge  beruhte.  Die  Ausübung  der  Gesetzgebung  über  die  Zölle  und  die
gemeinschaftlichen  inneren  Steuern  wurde  dem  Bundesrat  des  Zollvereins,
als  dem  gemeinschaftlichen  Organe  der  Regierungen,  und  dem  Zollparlament,
als  Vertretung  der  Bevölkerung,  übertragen.  Statt  der  früher  erforderlichen
Einstimmigkeit  sämtlicher  Regierungen  entschieden  Majoritätsbeschlüsse.  Der  Vertrag
  sollte  bis  Ende  1877  dauern  und  konnte  ein  Jahr  vorher  gekündigt  werden.
Die  Großherzogtümer  Mecklenburg-Schwerin  und  Mecklenburg-Strelitz,  das  Herzogtum
  Lauenburg,  ferner  die  Hansestädte  Lübeck,  Bremen  und  Hamburg  blieben
vorläufig  vom  Zollgebiet  ausgeschlossen.  Der  Bundesrat  sollte  über  den  Zeitpunkt
  beschließen,  mit  welchem  der  Zollvereinsvertrag  auch  für  diese  Staaten
in  Wirksamkeit  träte,  sobald  die  Gründe  aufgehört  hätten,  welche  der  Anwendung
des  Vertrages  noch  entgegenständen.

Speziell  über  den  Bundesrat  des  Zoll=  und  Handelsvereins  war  Folgendes
bestimmt:

Der  Bundesrat  besteht  aus  den  Vertretern  der  Mitglieder  des  Norddeutschen
  Bundes  und  der  süddeutschen  Staaten.

(Zu  den  42  Stimmen  der  norddeutschen  Staaten  2)  treten  hinzu  für

Bayern  6,  für  Württemberg  4,  für  Baden  3,  für  Hessen  3  Stimmen

—  im  ganzen  58).

Das  Präsidium  steht  der  Krone  Preußen  zu.

Dem  Präsidium  steht  es  zu,  den  Bundesrat  zu  berufen,  zu  eröffnen,  zu
vertagen  und  zu  schließen.

1)  Ueber  die  Konferenzen  der  süddeutschen  Minister  mit  Bismarck  vgl.  die  „National-Zeitung“
  von  1867  Nr.  284.

2)  Preußen  17,  Schwerin  und  Braunschweig  je  2,  Weimar,  Strelitz,  Oldenburg,
Meiningen,  Altenburg,  Coburg-Gotha,  Anhalt,  Rudolstadt,  Sondershausen,  Waldeck,  Reuß
alterer  Linie,  Reuß  jüngerer  Linie,  Schaumburg-Lippe,  Lippe,  Lübeck,  Bremen  und  Hamurg

  je  1.