Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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3. Saͤmmlliche nicht kontenziöse Lehenge- 
genstaͤnde gehoͤren in das Referat des Lehen- 
Referenten. 
4. Dieser referirt hierüber in dem Kolle- 
sium, wobeny, wie bey andern Berathungs- 
Obsekten, der Beschluß nach der Stimmen= 
Mehrheit gefaßt, in die Sitzungsprotokolle 
eingetragen, und sodann durch das Gubernial= 
Expeditionsamt zur Erpeditur gebracht wird. 
5. Der Lehensekretr beschäftiget sich un- 
ter der Leitung des Lehenreferenten 
a) mit der Durchsicht und Pruͤfung der 
Lehenrequisitionen. 
5) Führung der Belehnungs, Protokolle, 
ck) Haltung der Lehenbücher, 
d) Enrwersung der Lehenbriefe, Lehenkon= 
sense, Allodialistrungs-Urkunden u. f. f. 
ee) Kontrasignirung aller Ausfertigungen 
in Lehensachen. 
) Ansetzung der Lehengebühren, welche 
nachhin von dem gewöhnlichen Taramte 
erhoben und verrechnet werden. 
6. Der Lehen= Registrator führt die un- 
miktelbare Aufsicht auf die Lehen-RNegistra- 
tur, welche indessen nur eine Abrheilung oer 
Gubernial-Registratur ausmacht, und un- 
ter dem Einflusse der allgemeinen Registra- 
turs Direktien steht. 
7. Derselbe har ferners 
a. die manken Vormerkbücher zu ergänzen, 
b. zu jedem Ldehen die Dokumente nach 
ihrer Zeitfolge zu sammeln, 
. die seit längerer Zeit nicht mehr verlie- 
henen Lehen aufzusuchen, und zu ver- 
zeichnen, . 
  
B6 
) die stete Unteraufsicht auf das Lehen- 
Archiv zu führen. 
8. Der kontenziöse Theil der kehenge- 
schäfte, oder die Wahrung der lehenherrlichen 
Rechte bey Lehen-Progzessen bleibt unter der 
direkten Einwirkung des Guberniums dem 
mit dieser Stelle in genauem Verbande zu 
erhaltenden, und überhaupt als integriren- 
des Glich des Gubernial = Körpers zu be- 
trachtenden Fiskal-Amte überlassen. 
O. Der Lehen= Referent ist unter den Gu- 
bernial: Rächen von dem Präsidium augzu- 
wählen; hinsichtlich des Lehen = Sekrerärs 
und Lehen-Registrators sind aber ungescumt 
zweny taugliche Subjekte vorzuschlagen. 
Diesen organischen Bestimmungen der Le- 
henbehörde werden Unsere weiteren Entschlies 
sungen in Ansehungen des Tirolischen Lehenw# 
sens in besonderen Reseripten folgen. Mür- 
chen den 20. Jänner 1807. 
Mar Joseoh. 
Freyherr von Montgelas. 
Auf kdniglichen allerhdchsten Befehl. 
von Flad. 
  
(Das Personal des Lehen= Bureau in Innsbruck 
berrefsend.) 
Wir Maximillan Jeseph, 
von Gottes Gnaden König von Bajern. 
In Antwort auf den Bericht vom 24. 
Februar, in Betreff der Organisation des de- 
hen-Bureau bey dem Gubernium in Inns- 
bruck, erösnen Wir hiemit: 
1. Daß dem der’ nal bey dem Alppella- 
tions = Gerichte dienenden Sekrerär, von
	        
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