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3. Saͤmmlliche nicht kontenziöse Lehenge-
genstaͤnde gehoͤren in das Referat des Lehen-
Referenten.
4. Dieser referirt hierüber in dem Kolle-
sium, wobeny, wie bey andern Berathungs-
Obsekten, der Beschluß nach der Stimmen=
Mehrheit gefaßt, in die Sitzungsprotokolle
eingetragen, und sodann durch das Gubernial=
Expeditionsamt zur Erpeditur gebracht wird.
5. Der Lehensekretr beschäftiget sich un-
ter der Leitung des Lehenreferenten
a) mit der Durchsicht und Pruͤfung der
Lehenrequisitionen.
5) Führung der Belehnungs, Protokolle,
ck) Haltung der Lehenbücher,
d) Enrwersung der Lehenbriefe, Lehenkon=
sense, Allodialistrungs-Urkunden u. f. f.
ee) Kontrasignirung aller Ausfertigungen
in Lehensachen.
) Ansetzung der Lehengebühren, welche
nachhin von dem gewöhnlichen Taramte
erhoben und verrechnet werden.
6. Der Lehen= Registrator führt die un-
miktelbare Aufsicht auf die Lehen-RNegistra-
tur, welche indessen nur eine Abrheilung oer
Gubernial-Registratur ausmacht, und un-
ter dem Einflusse der allgemeinen Registra-
turs Direktien steht.
7. Derselbe har ferners
a. die manken Vormerkbücher zu ergänzen,
b. zu jedem Ldehen die Dokumente nach
ihrer Zeitfolge zu sammeln,
. die seit längerer Zeit nicht mehr verlie-
henen Lehen aufzusuchen, und zu ver-
zeichnen, .
B6
) die stete Unteraufsicht auf das Lehen-
Archiv zu führen.
8. Der kontenziöse Theil der kehenge-
schäfte, oder die Wahrung der lehenherrlichen
Rechte bey Lehen-Progzessen bleibt unter der
direkten Einwirkung des Guberniums dem
mit dieser Stelle in genauem Verbande zu
erhaltenden, und überhaupt als integriren-
des Glich des Gubernial = Körpers zu be-
trachtenden Fiskal-Amte überlassen.
O. Der Lehen= Referent ist unter den Gu-
bernial: Rächen von dem Präsidium augzu-
wählen; hinsichtlich des Lehen = Sekrerärs
und Lehen-Registrators sind aber ungescumt
zweny taugliche Subjekte vorzuschlagen.
Diesen organischen Bestimmungen der Le-
henbehörde werden Unsere weiteren Entschlies
sungen in Ansehungen des Tirolischen Lehenw#
sens in besonderen Reseripten folgen. Mür-
chen den 20. Jänner 1807.
Mar Joseoh.
Freyherr von Montgelas.
Auf kdniglichen allerhdchsten Befehl.
von Flad.
(Das Personal des Lehen= Bureau in Innsbruck
berrefsend.)
Wir Maximillan Jeseph,
von Gottes Gnaden König von Bajern.
In Antwort auf den Bericht vom 24.
Februar, in Betreff der Organisation des de-
hen-Bureau bey dem Gubernium in Inns-
bruck, erösnen Wir hiemit:
1. Daß dem der’ nal bey dem Alppella-
tions = Gerichte dienenden Sekrerär, von