Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

5#r. 
#Proschauer, provisortsch die Geschäfte eines 
behen-Sekretärs übertragen werden sollen. 
2. Zum Gehilfen des Lehen-Sekretäre 
i der gegemwärtig mit einem Diurno ange- 
stellte Sehen= Registraturs-Alsistent, Rau- 
tenkranz, zu verwenden. 
4. Die kurrenten echen-Registraturs= Ge- 
schäste hat der dermalige Lehen= Registrant 
von Aschauer forthin zu beforgen. 
4 Die Sekretariats-Geschäfte bey dem 
Aopellationsgerichte sind provisorisch dem 
ersten Naths-Protokollisten von Franzin 
# übertragen. 
§. Ueber die definitiven Besehungen der 
Seellen erfol #t Unsere Entschließung bey Or- 
gFanisation der Kollegien. 
Nach obtgen Bestimmungen ist das Ge- 
eignete zu versütgen, damit das Tirolische Le- 
henwesen in Bälde zur geherigen Ordnung 
zebracht werde. München den 4. Märg 1807. 
Max Joseph. 
Freyherr von Monegelas. 
Auf kbnigl. allerhöchsten Befehl. 
von Flad. 
Aufruf. 
(Die Requsfttion der in der köuiglichen Balerischen 
PModrinz in Schwaben gelegenen Reichs= und 
Territorlal= Lehen berreffend.) 
Im Namen Sr. Musestät des Königs. 
De durch die gänzliche Auflésung der deut- 
schen Reichsverfassung die Oberlehens-Herr- 
lichkeit uͤber die in der koͤniglichen Baierischen 
Provinz in Schwaben gelegenen Reichslehen 
an Seine koͤnigliche Westͤt von Baiern 
übergegangen ist, und da nach dem Geiste 
  
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des Presburger. Friedens, und der Föde- 
rations-Akte alle lehenherrliche Rechte, wel- 
che ein Konföderirter über die Unterthanen 
eines Andern bisher auszulben hatte, als 
wechselseitig überwiesen anzusehen sind; so 
haben nunmehr sowohl die ehemaligen Mit- 
glieder der Reichsritterschaft, als Andere 
vom Adel: und Bürgerstande, auch Korpo- 
rationen, welche dergleichen vom Kaiser und 
Reich, oder von auswäctigen Landesherren 
relevirende, in der königlichen Baierischen 
Provinz in Schwaben gelegene Lehen be- 
sitzen, einzig und allein. Seine königliche 
Majestät von Baiern für ihren allergnddig- 
sten Lehenherrn zu erkennen, und werden 
hiemit aufgefodert und angewiesen, die be- 
meldeten Reichs = und Territorial-Lehen in 
einzelnen gesetzlich instruirren Gesuchen bin- 
nen einem Jahr, sechs Wochen und drey 
Tagen, vom 1. September 1806. an g# 
rechnet, bey der unterzeichneten königli- 
chen Landesstelle, als Provinzial-Lehenhofe 
gehörig zu requiriren, und zu solchem Ende 
dem auf Stempel-Papier geschriebenen Re- 
quisitions = Gesuche folgende Erfodernisse- 
beyzulegen?: 
1. den lezten Lehenbrief, oder Muthscheim 
in beglaubter Abschrift. 
Sollten für den einen oder andern Ver- 
dnderungs-Fall in manu dominanti vel 
servienti noch Belehnungen rückständig seyn, 
so sind diese Rückstände und ihre Veranlas 
sung bestimmt und mit Anführung der Fälls 
anzuzeigen, wobey auch auf die bestandenen 
Vormundschaften Rücksicht zu nehmen HP.
	        
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