Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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2. Muß ein genaues Schema geneslo- 
zicum beygelege werden, welches die seit 
der lezten Belehnung sich ergebenen Verän= 
derungen in der Person des Vasallen, des 
behenrrägers, oder der Mitbelehnten vermit- 
telst der obrigkeitlichen legalisirten Tauf= und 
Todenscheine ausweiset. 
3. Muß das lehenbare Objekt mit seinen 
Zubehörden nach seinem Werthe und Errräg- 
nissen genau, und nach der Vorschrift vom 31. 
Noveniber 1804 (Regierungsblatt fuͤr die 
Provinz Schwaben Nro. XLVIII.) beschrie- 
ben, die Besilz---Veraͤnderungen einzelner 
Grundstuͤcke aber muͤssen, zumal wenn leztere 
in den Lehenbriefen benannt sind, mit Be- 
merkung der veränderten Angranzer eben- 
falls angemerkt, und hierüber die obrigkeit- 
lichen Protokolle oder Verifikate beygelegt 
werden. 
4. Muß von Seite der zu koinvestirenden 
Agnaten und Kognaten, dann der sämtlichen 
Lehenanwärter die Vollmacht zur Lehenrequi- 
sttion oder Lehenirägerey vorgelegt werden. 
Haben hiebey Vormünder einzuschreiten, 
so müssen Abschriften ihres Tutorü beyge- 
bracht werden. 
§. Haben die Vasallen die lezten Tar- 
zettel, oder tarämtlichen Quittungen, und 
auch die Bescheinungen über etwa in den 
neuesten Zeiten bezahlte Lehens = Quoten in 
beglaubter Abschrift beyzulegen. Endlich 
6. muß ein bey dem Lehenhofe anwesen- 
der Mandararius ad insinnandum in dem 
Lehen = Requisitions-Gesuche namhaft ge- 
macht, das Gesuch in duplo überreicht, 
  
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und auch vorschrifesmißig rubriglet werden. 
Sämrliche in diesem Aufruf bezielte Be- 
sitzer von Reichs= und Landeöherrlichen Le- 
hen haben sich hiernach genau ju achten, 
indem eine versiumte Murhung oder Lehen- 
Reguisition die gesehlichen behenstrafen un- 
fehlbar nach sich zichen würde. Ulm den 
16. Februar 1807. 
Königlich= Baierische bandesdirek- 
tion in Schwaben, als Provinzial- 
Lehenhof. 
Frhr. v. Lerchenfekd. 
v. Bänmen. 
(Die Kuratel des Stiftungs= und Kommunal-Ver- 
mogens in Ober= und Niederbaiern betresfend.) 
Seine königliche Mafjestät haben die 
durch den X. Artikel der über die Verwaltung 
des Stiftungs= und Kommunalver- 
mögens unterm 20. Dezember 1806. erlaß 
senen organischen Gesetze mit den General- 
Kommissariaten verbundene Kuratel ver- 
maäge allerhöchsten Reseripts vom 19. Jaͤnner 
und 9. Februar 1807. in der Provinz 
Baieen dergestalt konstituirt, daß das 
Stiftungs-Vermögen zum Behufe 
2. der Erziehung und des Unter- 
eichts, und 
b. der Wohlthäátigkeit; — dann das 
Kommunal-Vermögen 
a. der Staͤdte, 
b. der Maͤrkte, und 
e. der Gemeinden 
dem General= Landes= Kommisari- 
ate übertragen worden; das Stifungs= 
Bermögen zum Behufe des Kuleus
	        
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