439
2. Muß ein genaues Schema geneslo-
zicum beygelege werden, welches die seit
der lezten Belehnung sich ergebenen Verän=
derungen in der Person des Vasallen, des
behenrrägers, oder der Mitbelehnten vermit-
telst der obrigkeitlichen legalisirten Tauf= und
Todenscheine ausweiset.
3. Muß das lehenbare Objekt mit seinen
Zubehörden nach seinem Werthe und Errräg-
nissen genau, und nach der Vorschrift vom 31.
Noveniber 1804 (Regierungsblatt fuͤr die
Provinz Schwaben Nro. XLVIII.) beschrie-
ben, die Besilz---Veraͤnderungen einzelner
Grundstuͤcke aber muͤssen, zumal wenn leztere
in den Lehenbriefen benannt sind, mit Be-
merkung der veränderten Angranzer eben-
falls angemerkt, und hierüber die obrigkeit-
lichen Protokolle oder Verifikate beygelegt
werden.
4. Muß von Seite der zu koinvestirenden
Agnaten und Kognaten, dann der sämtlichen
Lehenanwärter die Vollmacht zur Lehenrequi-
sttion oder Lehenirägerey vorgelegt werden.
Haben hiebey Vormünder einzuschreiten,
so müssen Abschriften ihres Tutorü beyge-
bracht werden.
§. Haben die Vasallen die lezten Tar-
zettel, oder tarämtlichen Quittungen, und
auch die Bescheinungen über etwa in den
neuesten Zeiten bezahlte Lehens = Quoten in
beglaubter Abschrift beyzulegen. Endlich
6. muß ein bey dem Lehenhofe anwesen-
der Mandararius ad insinnandum in dem
Lehen = Requisitions-Gesuche namhaft ge-
macht, das Gesuch in duplo überreicht,
4#%
und auch vorschrifesmißig rubriglet werden.
Sämrliche in diesem Aufruf bezielte Be-
sitzer von Reichs= und Landeöherrlichen Le-
hen haben sich hiernach genau ju achten,
indem eine versiumte Murhung oder Lehen-
Reguisition die gesehlichen behenstrafen un-
fehlbar nach sich zichen würde. Ulm den
16. Februar 1807.
Königlich= Baierische bandesdirek-
tion in Schwaben, als Provinzial-
Lehenhof.
Frhr. v. Lerchenfekd.
v. Bänmen.
(Die Kuratel des Stiftungs= und Kommunal-Ver-
mogens in Ober= und Niederbaiern betresfend.)
Seine königliche Mafjestät haben die
durch den X. Artikel der über die Verwaltung
des Stiftungs= und Kommunalver-
mögens unterm 20. Dezember 1806. erlaß
senen organischen Gesetze mit den General-
Kommissariaten verbundene Kuratel ver-
maäge allerhöchsten Reseripts vom 19. Jaͤnner
und 9. Februar 1807. in der Provinz
Baieen dergestalt konstituirt, daß das
Stiftungs-Vermögen zum Behufe
2. der Erziehung und des Unter-
eichts, und
b. der Wohlthäátigkeit; — dann das
Kommunal-Vermögen
a. der Staͤdte,
b. der Maͤrkte, und
e. der Gemeinden
dem General= Landes= Kommisari-
ate übertragen worden; das Stifungs=
Bermögen zum Behufe des Kuleus