Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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3 Eine Resteiktion studet hier nur in so 
ferne statt, als diese in noch bestehenden Sta- 
tuten, zum Bepyspiel der Rirterorden, oder in 
ausdrücklichen Bedingungen der Stiftungs- 
Urkunden, oder in sonstigen Privatverträ- 
gen begründer ist. 
4. Die vorhin bey Vermächtnißen der 
Geistlichen üblich gewesene Förmlichkeit der 
Bestättigung durch das bischöfliche Vikariat 
bleibt in Zukunft nebst der hiefür bezogenen 
Taxe durchgehends aufgehoben. 
§. Eben so zessirt nach den Bestimmun- 
gen des Reichs-Depurations-Schlusses das 
mit dem reinen Hirtenamte unverträg- 
liche fiskalische Successions = Recht der Bi- 
schöfe in den Verlassenschaften der ohne Te- 
Fament verstorbenen Geistlichen. 
6. Stirbt daher ein solches Indiotduum 
ohne testamentarische Verfügung, so rritt 
die Erbfolge der Anverwandten nach den all- 
gemeinen bürgerlichen Geseßen ein. 
7. Sind aber keine rechtmäßigen Erbfol- 
zer mehr vorhanden, so succedirt der lan- 
desherrliche Fiskus in der nämlichen Art, 
wie bey weltlichen erblosen Rücklässen. 
Unsere Landesstelle in Bamberg har sich 
in vorkommenden Fällen nach gegenwäriger 
Verordnung gehörig zu achten, und über 
deren Vollziehung pflichtmäßig zu wachen. 
München den 0. März. 1807.. 
Marx Joseph. 
Fceyherr von Montgelas:. 
Auf königl. allerhochsten Befehl. 
von Krempelhuber. 
—. 
(Die Patrozinien und Kirchweihfesie in der Pror. 
vin## Neuburg betreffen.) 
Im Namen Sr. Masestät des Königs. 
Die von Seite der königlichen Landesdirek- 
tion in Baiern unterm 23. Oktober vorigen. 
Jahres erlassene, und im XXXXV. Stück des 
Regierungsblattes enthaltene. Verordnung, die 
Datrozinien und Kirchweihfeste betreffend, 
wird ihres ganzen Inhalts nach auch für die 
diesseitige Provinz angewande, und ausge- 
schrieben, somit sämtlichen Landgerichten 
und Polizeybehörden aufgerragen, auf genaue 
Befolgung der darin ennhaltenen Bestimmun- 
gen, vorgeschriebenen Feperung der Patrozi= 
nien an Sonntagen, Verlegung sämmtlicher 
Kirchwerhfeste der ganzen Prorinz auf den 3. 
Sonntag im Oktober, und Aufhebung die- 
ser Feste für Filial-Kirchen und Kapellen 
aufs sirengste zu sehen, und jede Außeracht- 
lassung oder Uebertretung gegenwärtiger Ver- 
ordnung bey eigener Verantwoertlichkeit un- 
verzüglich anzuzeigen. Neulurg den 25. Feb- 
ruar 1807. 
Königliche Landes-Direktion. 
Graf von Tassis. 
Barth. 
  
Aus zug 
einer allerhöchsten Entschließung an die ksö- 
nigliche Kriegs= und Domainenkamer zu 
Ansbach, vom 7. März 1807. 
(Die Errichtung elner katholische Pfarrey zu Ans- 
bhach betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Balern. 
Auf euern Bericht vom 25. Febe#n#ar, die
	        
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