45
Errichtung einer katholischen Stabepfarrey
za Ansbach berreffend, haben Wir Folgen-
des beschlossen:
1. Unseren, in der Stadt Ansbach woh-
nenden, katholischen Unterthanen soll, in
Erwägung ihrer schon gegenwärtig beträcht-
lichen Anzahl, und der ausgewiesenen hin-
länglichen Mittel, in Gemähheit des Reli-
gions- Ediktes vom 10. Jaͤnner 1803. eine
ordentliche katholische Pfarrey zu bilden, und
ihre Religion öffenrlich auchnäben gestatter
seyn.
2. Der Bezirk dieser Pfarrey soll neben
den katholischen Einwohnern der Stadt
Ansbach auch jene des platten Landes, welche
keiner andern katholischen Pfarrey näher lie-
gen, umfassen.
Die nähere Bestimmung hierüber ist nach
Vernehmung der geeigneten zeistichen Be-
Hrde zu treffen.
3.Als Pfarrkirche kam vorläufig noch das
Bisherige katholische Bethaus benützt werden;
auch steht der Gemeinde seey, dieses mit Uhr
und Glocken auf ihre Kosten versehen zulassen.
4. Sollee sich die Angahl der katholischen
Ofarrgenossen vermehren, oder sollten sie eine
ordentliche Kirche wünschen, so bewilligen
Wiur ihnen die sogenannte Kasernenkirche vor
der Stadt ausschießend; jedoch haben sie
das Gebäude ganz allein aus ihren eigenen
Mitteln, oder dem nachher bezeichneten katho-
lischen Fabriksond zu unterl alten . 2c.—
8. Der Kirchhof soll den Katheliken mie
den Hrotestanten unter der in dem Organisa-
tions = Reseripte der protesiantischen Plarrey
446
dahier, Absatz 6. (Regierungsblatt 1807.
St. II.) enthalrenen Bedingung gemein-
schaftlich seyn.
0. Der katholische Pfarrer kann die Lei-
chen seiner Gemeinde öffentlich zu Grabe be-
gleiten, und sonst alle pfarrlichen Rechte nach
dem katholischen Kirchen-Ritual ausüben,
in so ferne die Gesetze des Staates nicht ent-
gegen sind, und die, andern Konfessions-
Verwandten schuldige Achtung, dadurch
niche verlezt wird. Prozessionen außer der
farrkirche sind aber ausdrücklich untersagt.
10. Dem Pfarrer, welchem neben der
Seelsorge, und dem christlichen Volksunter-
richte, die genaue Führung der Kirchenbü-
cher, und die Aufsicht auf die katholische
Schule, nach Unsern besonders hierüber erlat
senen Verordnungen, als unerläßliche Pflicht
obliegt, bestimmen Wir als Pfarrgehalt:
a. An Geld gooft., da er keine freye
Wohnung genießt;
b. die Stolgefälle nach dem Herkommen,
und den näheren Bestimmungen, welche Wie
Uns vorbehalten;
. den freyen Bezug der abfallenden Meß-
stixendien; dagegen
11. nnterliegt er verhältnißmäßig allen
Staatsabgaben, welche andere katholische
Pfarrer zu entrichten haben; auch hat er sich
12. in Ruͤcksicht der Praͤsentation, und
des weltlichen Einsatzes nach den allgemeinen
Gesetzen zu achten.
13. Dem Kanter, welchem die Besor-
grug der Schule, denn der gesamte Kir-
chendunst obliegt, und der in Rücksicht dis-