Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

45 
Errichtung einer katholischen Stabepfarrey 
za Ansbach berreffend, haben Wir Folgen- 
des beschlossen: 
1. Unseren, in der Stadt Ansbach woh- 
nenden, katholischen Unterthanen soll, in 
Erwägung ihrer schon gegenwärtig beträcht- 
lichen Anzahl, und der ausgewiesenen hin- 
länglichen Mittel, in Gemähheit des Reli- 
gions- Ediktes vom 10. Jaͤnner 1803. eine 
ordentliche katholische Pfarrey zu bilden, und 
ihre Religion öffenrlich auchnäben gestatter 
seyn. 
2. Der Bezirk dieser Pfarrey soll neben 
den katholischen Einwohnern der Stadt 
Ansbach auch jene des platten Landes, welche 
keiner andern katholischen Pfarrey näher lie- 
gen, umfassen. 
Die nähere Bestimmung hierüber ist nach 
Vernehmung der geeigneten zeistichen Be- 
Hrde zu treffen. 
3.Als Pfarrkirche kam vorläufig noch das 
Bisherige katholische Bethaus benützt werden; 
auch steht der Gemeinde seey, dieses mit Uhr 
und Glocken auf ihre Kosten versehen zulassen. 
4. Sollee sich die Angahl der katholischen 
Ofarrgenossen vermehren, oder sollten sie eine 
ordentliche Kirche wünschen, so bewilligen 
Wiur ihnen die sogenannte Kasernenkirche vor 
der Stadt ausschießend; jedoch haben sie 
das Gebäude ganz allein aus ihren eigenen 
Mitteln, oder dem nachher bezeichneten katho- 
lischen Fabriksond zu unterl alten . 2c.— 
8. Der Kirchhof soll den Katheliken mie 
den Hrotestanten unter der in dem Organisa- 
tions = Reseripte der protesiantischen Plarrey 
  
446 
dahier, Absatz 6. (Regierungsblatt 1807. 
St. II.) enthalrenen Bedingung gemein- 
schaftlich seyn. 
0. Der katholische Pfarrer kann die Lei- 
chen seiner Gemeinde öffentlich zu Grabe be- 
gleiten, und sonst alle pfarrlichen Rechte nach 
dem katholischen Kirchen-Ritual ausüben, 
in so ferne die Gesetze des Staates nicht ent- 
gegen sind, und die, andern Konfessions- 
Verwandten schuldige Achtung, dadurch 
niche verlezt wird. Prozessionen außer der 
farrkirche sind aber ausdrücklich untersagt. 
10. Dem Pfarrer, welchem neben der 
Seelsorge, und dem christlichen Volksunter- 
richte, die genaue Führung der Kirchenbü- 
cher, und die Aufsicht auf die katholische 
Schule, nach Unsern besonders hierüber erlat 
senen Verordnungen, als unerläßliche Pflicht 
obliegt, bestimmen Wir als Pfarrgehalt: 
a. An Geld gooft., da er keine freye 
Wohnung genießt; 
b. die Stolgefälle nach dem Herkommen, 
und den näheren Bestimmungen, welche Wie 
Uns vorbehalten; 
. den freyen Bezug der abfallenden Meß- 
stixendien; dagegen 
11. nnterliegt er verhältnißmäßig allen 
Staatsabgaben, welche andere katholische 
Pfarrer zu entrichten haben; auch hat er sich 
12. in Ruͤcksicht der Praͤsentation, und 
des weltlichen Einsatzes nach den allgemeinen 
Gesetzen zu achten. 
13. Dem Kanter, welchem die Besor- 
grug der Schule, denn der gesamte Kir- 
chendunst obliegt, und der in Rücksicht dis-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.