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ser doppelten Verbindlichkeir dem
untergeben ist, bewilligen Wir:
a. an Geld 20o fl.
b.. das Schulgeld,
a. die Stolgebühren, und
d. die gewöhnlichen Antheile der Meßsti-
pendien.
Max Joseph.
Freyherr von Monegelas.
Auf kbniglichen allerhdchsten Befebl.
von Krempelbuber.
Pfarrer
(Die Firmirung der Handelsleme und Fadrikan=
ten in Ober= und Nilederbalern betreffend.)
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Da den weiter entlegenen Handelsleuten
nicht zugemuthet werden kann, daß sie we-
zen Einschreibung ihrer Firma persönlich
sich hieher begeben, so wird die desfalls
früher erlassene Verordnung wegen Firmi-
rung der sämrlichen Handelsleure und Fab-
vikanten dahin erläutert, daß zwar die-
jenigen, welche im königlichen Landgerichte
München wohnen, ssch persönlich hieher be-
geben, bey, dem königlichen Wechsel“ und
Merkantil= Gerichte sich melden, und daselbst
ihre Firmen eigenhändig einschreiben müßen,
hingegen die übrigen von der Selbsterschei-
nung mit der Bedingniß freygesprochen seyn
sollen, daß sie die eigne Handunterschrift
ihrer Firma bey ihrer betreffenden Obrig-
keit beysetzen, und das hierüber abgehaltene
rotokoll zum königlichen Wechsel= und Mer-
kantil.Gericht im Original eingesendet werde,
wonach sich sämtliche Handelsleute und Fa-
brikanten bey Vermeidung der auf die Un-
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terlassung der Firmirung bestimenten Sera-
sen schuldigst zu achten haben. München
den 4. März 1807.
Königliche Landes-Direktion
von Baiern.
Frepherr von Weichs.
Ueberreitec.
Auftrag:
an sämtliche königliche Landgerichte, Polizen-=
und Jurisdiktionsbehörden in Ober= und
Niederbaiern.
(Die Gewerbszugangs-Kataster betreffend.)
Im Namen Sr.. Majestät des Königs.
Obgleich es in der Natur der Sache lag,
daß in den Gewerbszugangs-Katastern auch
sjene Veränderungen aufgenommen werden,
welche sich in Folge der Verordnung vom
1. Dezember 1 80.4 im Laufe des Jahrs er-
geben haben, so enth#lt doch keiner der ein-
gelaufenen Zugangs-Kataster hierüber eine
Bemerkung.
Es werden daher sämtliche Behärden
lur Erreichung der beabsichteten Vellständig=
keit angewiesen, auch jene Veränderungen in
die jährlich einzusendende Gewerbs-Karaster
aufzunehmen, durch welche die b'sherige reelle
Eigenschaft eines Gewerbs erloschen, und in
die Klasse der personellen übergegangen ist;
hieher gehören nach den O#. 9. und 10. der
Gencral-Verordnung vom 1. Dejzeniber 1804
die Fälle, wenn ein reelles, nicht mit beson-
deren Hypotheken onerirtes Gewerb an den
natürlichen Erben des Besitzers entweder durch
Uebergabe oder Vererbung übergehet.