Volltext : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

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.n„  Bestimmun  Acclsabgabes  Acclsabgabe
Benennung  der  Gegenstände.  lin  8  in  der  rans  da
Thaler,  Centner,  sStabt.  rfern.
(Waaren.)  Stück  2c.
53c  186  N  T  CIIN
3.)  Bel  Weiln,  in  Boutelllen  und  Kisten  gepackt,  wird
ein  Drittel  des  Gewichts  abgezogen.
4.)  Most  gilt  nur  bis  Ende  des  Erzeugungsjahres  als
solcher.
5.)  Die  Actise  ist  sofort  belm  Elnbringen  und  vor  dem
Verkaufe,  oder  vor  dem  Anzapfen,  zu  erlegen.  «
Weinstein,  .....  ,.  vom-Centneerutto--12—--  8—
vom  Pfund  Nettoaotn--—  2  11

Werg,  (Flachs.

Wilbprect,  einschlleßlich  der  Häute,  und  zwar:
Hirschwild.  4  vom  Seück  —  10  1  —61
Schmalthiere,  Rehe,  wilde  Schwelne-  .  vom  Stuͤck.  .  I  6  1  4
Frischlinge  cc.  ...  ..  vomStück..-3.—--2--Hasen,
  ..  sbom  Stuͤclt.  .  —1168
dergleichen  in  einzelnen  Stücken,  .  .vomPfund.  —-Z----2

Z.
Zeichnungen,  s.  Gemaͤlbe.
Zucker,  a)  rober,  raffinirter,  aller  Art,  Candis,  Farin,  svom  Cenener  Brutt2—  0
vom  Pfund  Netto  ——  b6i  ———
b)  Syrup.  .  .  .  lvonm  Centner  Bruttos  —-  6  ——12
vom  Pfund  Nertoa——  11  —  ——
Zuckerwaaren,  Confituren,  Conditorarbeit,  Chocolade,  vom  Pfund
Allgemeine  Anmerkung.  1

1.)  Waaren,  welche  im  Großen,  inglelchen  an  Kauf.

leute,  Händler  und  Fabrikanten  gelangen,  oder

ganz  verpackt  sind,  werden  nach  dem  Brutto-Gewichte,

  mic  den  hiernach  bestimmeen  Accissätzen,

vernommen.
2.)  Wenn  Waaren  nach  dem  Netto.  Getoschte  zu  vernehmen

  sind,  Shre  Verpackung  aber  nlcht  süglcch

davon  zu  krennen  ist,  so  soll  auf  letztere,  oder  #

auf  die  Tara,  abgerechnet  werden: