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und Zweisel nach der Grundlage des Kon-
föderamons= Vertrages genau bestimmte, wie
in folgender Erklärung enthalten ist.
A. Allgemeine persönliche Borzüge, Rech-
te und Vexbindlichkeiten der mediati-
strten Fuͤrsten, Grafen und Herren.
a. Den Unserer Souverainitaͤt unterge-
benen Fuͤrsten, Grafen und Herren werden
alle jene persoͤnliche Vorzüge und Rechte
zugesichert, welche der ersten Klasse des
Adels in Unserem Koͤnigreiche wirklich
zusteben , oder welche diesen kuͤnftig wer-
den ertbeilet werden.
2. Es ist ihnen gestattet, den Titel
sortzuführen, welchen sie vor ihrer Unter-
werfung gehabt haben, jedoch mit Weg-
lassung aller jener Beysäze und Würden,
welche ein pormaliges Verbäliuiß zu dem
deutschen Reiche gusdrücken, oder welche
sie als Regenten des tandes bezeichnen.
Hirrnach
3. ist ihnen nicht erlaubt, sich ferner
Reichs-Fürsten, — Reichs-Grafen,
sondern nur Fürsten — Grafen zu neu-
nen; so wie guch ihren Herrschaften das
Beywort — Reichs — ferner nicht
mehr vorgesezt werden darf. Sie können
sich zwar von ihren ursprünglichen Stamm-
gütern und Herrschaften benennen (Fürst
von N., Graf — Herr von N.)
aber nicht alt regierende, sondern als Pa-
trimontal-Herren, Wornach sie sich der
Präákikate — von Gottes Gnaden
— künftig nicht bedienen dürfen. Auch
dürsen ste sich der ersten vielfachen Herson
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(Wir) nur in Schriften und Handlun-
gen bedienen, die nicht mit Uns oder Un-
seren Behörden verrichtet, und an Uns
öoder an diese gerichtet werden.
4. In ihren Wappen mussen alle jene
Zeichen weggelassen werden, welche auf das
ebemalige deutsche Reich Beziehung Hba-
ben.
§. Wir werden ein zwar ausgezeichnetes,
jedoch ihren gegenwärtigen Verhältnissen
angemessenes Kanzley-Zevemoniel gegen sie
beobachten lassen. In den Erlaßen Unse-
rer oberen tandes, Seellen an die mediati-
sirten Herren selbst soll ibnen das Prädikat:
Herr, (dem Herrn Fürsten —
Grasen) gegeben werden. In ibhren
Schriften, die entweder an Uns, an Un-
sere Ministerien, oder an Unsere übrigen
böberen Landes= Stellen gerichtet sind, müs-
sen sie nach dem Unseren Unterthanen por-
geschriebenen Zeremoniel ssch achten,
6. Nach dem Kirchen= Gebete für den
Souverain kann dasselbe auch für die me-
digtisirten Fürsten, Grafen und Herren in
den Kirchen ihrer Wohnorte entrichtet wer-
den. Ein Gleiches wird auch in ihren
Wobnorten in Ansehung des Trauergeläu=
tes gestattet. Eine eigentliche tandes-Trauer
kann aber nur für,den Souvergin ausge-
schrieben werden.
7. Es bleibt ihrer freyen Wahl zwar
uberlassen, an welchem Orte sie ihre Wob-
nung nehmen wollen, wenn die in dem Artikel
Zi. des Bundes-Vertrags vorausgesezten
Bedingungen dabey eintreten. Jedoch ßud