Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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und Zweisel nach der Grundlage des Kon- 
föderamons= Vertrages genau bestimmte, wie 
in folgender Erklärung enthalten ist. 
A. Allgemeine persönliche Borzüge, Rech- 
te und Vexbindlichkeiten der mediati- 
strten Fuͤrsten, Grafen und Herren. 
a. Den Unserer Souverainitaͤt unterge- 
benen Fuͤrsten, Grafen und Herren werden 
alle jene persoͤnliche Vorzüge und Rechte 
zugesichert, welche der ersten Klasse des 
Adels in Unserem Koͤnigreiche wirklich 
zusteben , oder welche diesen kuͤnftig wer- 
den ertbeilet werden. 
2. Es ist ihnen gestattet, den Titel 
sortzuführen, welchen sie vor ihrer Unter- 
werfung gehabt haben, jedoch mit Weg- 
lassung aller jener Beysäze und Würden, 
welche ein pormaliges Verbäliuiß zu dem 
deutschen Reiche gusdrücken, oder welche 
sie als Regenten des tandes bezeichnen. 
Hirrnach 
3. ist ihnen nicht erlaubt, sich ferner 
Reichs-Fürsten, — Reichs-Grafen, 
sondern nur Fürsten — Grafen zu neu- 
nen; so wie guch ihren Herrschaften das 
Beywort — Reichs — ferner nicht 
mehr vorgesezt werden darf. Sie können 
sich zwar von ihren ursprünglichen Stamm- 
gütern und Herrschaften benennen (Fürst 
von N., Graf — Herr von N.) 
aber nicht alt regierende, sondern als Pa- 
trimontal-Herren, Wornach sie sich der 
Präákikate — von Gottes Gnaden 
— künftig nicht bedienen dürfen. Auch 
dürsen ste sich der ersten vielfachen Herson 
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(Wir) nur in Schriften und Handlun- 
gen bedienen, die nicht mit Uns oder Un- 
seren Behörden verrichtet, und an Uns 
öoder an diese gerichtet werden. 
4. In ihren Wappen mussen alle jene 
Zeichen weggelassen werden, welche auf das 
ebemalige deutsche Reich Beziehung Hba- 
ben. 
§. Wir werden ein zwar ausgezeichnetes, 
jedoch ihren gegenwärtigen Verhältnissen 
angemessenes Kanzley-Zevemoniel gegen sie 
beobachten lassen. In den Erlaßen Unse- 
rer oberen tandes, Seellen an die mediati- 
sirten Herren selbst soll ibnen das Prädikat: 
Herr, (dem Herrn Fürsten — 
Grasen) gegeben werden. In ibhren 
Schriften, die entweder an Uns, an Un- 
sere Ministerien, oder an Unsere übrigen 
böberen Landes= Stellen gerichtet sind, müs- 
sen sie nach dem Unseren Unterthanen por- 
geschriebenen Zeremoniel ssch achten, 
6. Nach dem Kirchen= Gebete für den 
Souverain kann dasselbe auch für die me- 
digtisirten Fürsten, Grafen und Herren in 
den Kirchen ihrer Wohnorte entrichtet wer- 
den. Ein Gleiches wird auch in ihren 
Wobnorten in Ansehung des Trauergeläu= 
tes gestattet. Eine eigentliche tandes-Trauer 
kann aber nur für,den Souvergin ausge- 
schrieben werden. 
7. Es bleibt ihrer freyen Wahl zwar 
uberlassen, an welchem Orte sie ihre Wob- 
nung nehmen wollen, wenn die in dem Artikel 
Zi. des Bundes-Vertrags vorausgesezten 
Bedingungen dabey eintreten. Jedoch ßud
	        
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