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tuirtes Kollegium unter dem Namen: Ks-
niglich-Baierische N. (z. B. fürstlich Oet-
ungische 2c.) Justiz= Kanzley, von gesez'
mäßig qualifizirten Personen verwalten zu
lassen. Zu dem Ende
3. müssen die für die Justiz = Verwal-
kung in der mittleren Instanz angestell-
ten Individuen nach Berichtigung des
Qualisikations-Punktes bey dem einschl-
gigen Hosgerichte durch den Weg des Justiz-
Ministeriums die Genehmigung erhalten.
4. Die Subalternen in den Kanzleyen
und die Justiz-Beamte werden von den
mediatistrten Herren ohne besondere Bestä-
tigung ernannt; jedoch hat
§. Die Mediat-Justiz-Kanzley bey der
Verpflichtung und Einweisung solcher Sub-
sekte die Beweise über die zu ihren Stel-
ken erfoderliche Qualisikation ad acta zu
bringen, und jährlich dem einschlägigen
Hosgerichte eine iste darüber vorzulegen.
6. Dieser Justiz-Stelle kömmt es über-
haupt zu, von den Akten der Mediat, Justiz=
Kanzleyen Kenntniß zu nehmen, Visstationen
anzuordnen, und insgemein alles dasjenige
zu versügen, was dem Begriffe einer Ober-
aufsicht über die Justizpflege entspricht.
7. An eben diese Unsere Justiz-Stellen
l nd die von den Mediat= Justiz-Kanz-
leyen bis zum Straserkenntnisse einschlüs-
sig verhandelten Akten vor der Publikation.
des Erkenntnisses zur Bestätigung einzu-
senden. 4
8. Das Begnadigungs--Recht koͤmmt al-
lein dem Souverain zu.
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9. Der Axpellations-Zug ist bereits be-
stinnnt worden.
Vor der Hand noch wird in den
mediatisicten tanden nach den Provinzial=
Gesezen, Statuten und Gewohnheiten und
in lubliclium nach den gemeinen und Baie--
rischen Gesezen, Recht gesprochen.
10.
E. Staats-Polizey= Gewalt.
1. Die obere Polizey im Allgemeinen
kömmt dem Souverain zu, und wird von
der einschlágigen oberen administrativen tan-
desstelle entweder unmittelbar oder aus be-
sonderem Auftrage durch einen Kommigsär
ausgeübt.
2. Die gewöhnliche untcere Polizey ver-
bleibt dem mediatisseten Herrn, welcher sol-
che durch seine nachgeordnete Beamte, je-
doch nur nach Unseren Gesetzen, auszuüben
befugt Est. In so weit ihm die Polizey zu-
stebt, kann er seine Beamte über Gegenstän=
de derselben mit Berlche vernehmen, und auf
die Berichte nach dem Sinne der allge-
meinen tandesgeseze Resolutionen ertheilen.
3. Die Annahme neuer Unterthanen je-
der Glaubens -Konfeßion, folglich auch
der Juden, verbleibt den mediatisirten Für-
sten und Grafen; jedoch müssen sie sich
dabeny nach den bestehenden, und künfeig
noch zu erlassenden Gesezen achten.
4. Auswanderungen der Uncerthanen sind
ganz den nämlichen Bedingungen unter-
worsen, welche bey Unseren übrigen unmit-
telbaren Unterthanen eintreten. Die Me-
diat Behörde darf ohne Bestäerigung Un-