Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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serer oberen administrativen Stelle derglei- 
chen nicht bewilligen. 
§. Die obere leitung und Aufsicht über 
alle Gegenstände der Bildung und des öf- 
sentlichen Unterrichtes steht Unserer ein- 
schldgigen tandesstelle; die unmittelbare Lei- 
tung und Aufsicht aber der einschlägigen 
Behörde des mediatisirten Fürsten oder Gra- 
sen nach den eingeführten Gesezen und Ver- 
ordnungen zu. 
6. Vormundschafts: und Kuratels Sa- 
chen werden zwar durch die Beamte und 
durch die Justiz-Kanzley des mediatisirten 
Fürsten oder Grasen besorget. Die gesez- 
gebende Unordnung darüber aber, so wie 
die obere Aussicht kömmt dem Sovuverain 
zu, welcher befugt ist, durch die einschldä- 
gige Bebörde den Zustand des Pupillen- 
wesens, so wie des Hyporheken= und De- 
positenwesens untersuchen zu lassen. 
7. Die Sicherbeits= Polizey, in so weit 
ste sich auf allgemeine Anstalten bezieht, 
wird von Unseren obern Behörden angeord- 
net und geleitet. Alle Gegenstände der Lo- 
kal = und Distrikts-Polizey aber werden 
durch die Beamte und Kanzley des Patri= 
monial= Herrn nach Unseren Verordnungen, 
für deren genaue Vollziehung sie verant- 
wortlich sind, besorgt. 
8. Die Oberaussicht über Heerstrassen 
und Flüsse, so wie die Anordnung und 
teitung des Strassen; und Wasser= Baues 
kömmt Unserer eigens dafür angeordneten 
Oberdirektion zu: die Vollziehung der ge- 
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troffenen Anordnungen bleibt der Mediat- 
Polizey-Beboͤrde uͤberlassen. 
9. Alle Anordnungen und Einrichtungen 
zur Beförderung des Handels, folglich 
auch die Mautb= und Zoll-Gesezgebung, 
ferner die obere teitung des Zunftwesens, 
die Bestätigung neuer Zunst= und Hand- 
werks-Ordnungen, die Verleihung neuer 
Gewerbs= Konzeßionen, gehören als Thei- 
le der obern Polizey dem Souverain und 
seinen dafür angeordneten höheren tandes- 
Bebörden. Die untere Aufsicht, die Voll- 
ziehung der Geseze, Anordnungen und 
Verfügungen in dem Sinne Unserer Ge 
seze und Verordnungen, die Enescheidung 
der Stereitigkeicen der Zünste, mit Vorbe- 
balt des Rekurses an die obere tandesstel- 
le, verbleiben dem mediatisirten Fürsten 
und Grafen, und seinen Polijey= Bebör- 
den. 
10. Die Anordnungen in Absicht auf 
allgemeine tandeskultur gehören zu Unserer 
Oberpolizey, ihre Vollziehung, wie auch 
die erste Instanz in Kultur-Streitigkeiten 
bleibt der Mediat -Polizey-Behörde über: 
lassen. 
II. Da der Eintritt zur allgemeinen 
Feuer= Assekuranz-Aunstalt freywillig ist, 
so können die in den mediatisirten tanden 
bereits eingeführten Feuer= Assekuranz-So- 
zietcten fortbesteben, bis diese, von dem 
Vortheile ihrer Vereinigung mir der all- 
gemeinen überzeugt, ibren Beytritt selbst 
nachsuchen werden, oder ein Anderes ver- 
ordnet werden wird.
	        
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