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thuͤmern, Grasschaften und Herrschaften haf-
ten, werden zwischen dem Souverain und
den mediatisirten Herren nach Verhaͤltniß
der Einkuͤnfte getheilet, welche jener erhaͤlt,
und diesen verbleiben. Hiernach
a) muß der Stand solcher Schulden vor
Allem hergestellt, dann eine genaue Bilanz
zwischen den Einkünften des einen und an-
dern Tbeiles gezogen, und nach dem Ver-
baltnissz der reinen Einkünfte die Reparti=
non gemacht werden;
b) sind alle Gemeinds: Schulden davon
zu sondern, und den Gemeinden, welche sie
tresfen, zuzuweisen;
) auch bleiben dem Mediatisirten seine
versönlichen Schulden zur tast.
K. Ausscheidung der Diener.
1. Es kann nur die Frage seyn von
solchen Dienern, welche in der öffentlichen
tandes:Administration durch förmliche De-
krete zeitber angestellt waren. Diesenigen,
welche zum besonderen Dienste des Mediati-
sirten gehören, als: Hofdiener 2c. bleiben
diesem ausschließend zur tast.
2. Die durch ordentliche Dekrete in aus-
wärtigen Verhälenissen angestellt gewesenen
Individuen, als: Kreisgesandte, Agenten
bey den Reichsgerichten, gehen an den Sou-
verain, entweder zu einer anderweitigen
Anstellung, oder zur Penstonirung über.
Dahin gebören, auch die Beyträáge zur
Sustenration des Kamergerichts; woge-
gen der Souverain auch die eingebenden
Speuern zur Bestreitung der Kamer Zie-
ler, der Kreis-Kosten 2c. zu beziehen bar.
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3. Was in den Diensten des Mediatistr-
ten zur Verwaltung seiner Privateinkünfte,
zur Ausübung der niedern und mittlern Ge-
richte barkeit, der gewöhnlichen Polizen,
verbleibt, muß auch von ihm besolder
werden.
4. Diesjenigen Individuen, welche zur
Verwaltung der Rechte und Einkünfte an-
Hestellt waren, die an den Souverain über-
geben, als: Steuer-Einnehmer, Joll-Auf-
„ seher 2c. werden von diesem besolder oder
pensionirt. Die Besoldungen und Densio-
nen derjenigen Staatsdiener, welche für die
Administratien des Ganzen angestellt, und
insbesondere auf die Steuer Kasse angewie-
sen waren, fallen dem Souverain zur tast,
wenn diese nicht von dem Mediatisirten nach
dem Artikel 3. für seinen Dienst verwendet
werden.
5. Das Militaͤr, so wie auch alle Mi-
litaͤr-Pensionisten, werden von dem Sou-
verain uͤbernommen; das Dienstfaͤhige wird
unter Unsere Regimenter eingetheilt, die
Unbrauchbaren werden zu andern Diensten
verwendet, oder auf die Militär-Kasse als
Densionisten angewiesen.
L. Künftige Anstellung der Diener und
ihr Verhältnuiß zu den Laudes-Stellen
des Souverains.
1I. Den mediarisirten Fürsten und Gra-
sen kömmt die Befugniß zu, das zur Ver-
waltung der ihnen bleibenden Rechte und
Einkünfte erfoderliche Personal zu ernennen,
und mit geeigneten Titeln und durch eine
passende Unisorme auszuzeichnen. Jedoch