Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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thuͤmern, Grasschaften und Herrschaften haf- 
ten, werden zwischen dem Souverain und 
den mediatisirten Herren nach Verhaͤltniß 
der Einkuͤnfte getheilet, welche jener erhaͤlt, 
und diesen verbleiben. Hiernach 
a) muß der Stand solcher Schulden vor 
Allem hergestellt, dann eine genaue Bilanz 
zwischen den Einkünften des einen und an- 
dern Tbeiles gezogen, und nach dem Ver- 
baltnissz der reinen Einkünfte die Reparti= 
non gemacht werden; 
b) sind alle Gemeinds: Schulden davon 
zu sondern, und den Gemeinden, welche sie 
tresfen, zuzuweisen; 
) auch bleiben dem Mediatisirten seine 
versönlichen Schulden zur tast. 
K. Ausscheidung der Diener. 
1. Es kann nur die Frage seyn von 
solchen Dienern, welche in der öffentlichen 
tandes:Administration durch förmliche De- 
krete zeitber angestellt waren. Diesenigen, 
welche zum besonderen Dienste des Mediati- 
sirten gehören, als: Hofdiener 2c. bleiben 
diesem ausschließend zur tast. 
2. Die durch ordentliche Dekrete in aus- 
wärtigen Verhälenissen angestellt gewesenen 
Individuen, als: Kreisgesandte, Agenten 
bey den Reichsgerichten, gehen an den Sou- 
verain, entweder zu einer anderweitigen 
Anstellung, oder zur Penstonirung über. 
Dahin gebören, auch die Beyträáge zur 
Sustenration des Kamergerichts; woge- 
gen der Souverain auch die eingebenden 
Speuern zur Bestreitung der Kamer Zie- 
ler, der Kreis-Kosten 2c. zu beziehen bar. 
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3. Was in den Diensten des Mediatistr- 
ten zur Verwaltung seiner Privateinkünfte, 
zur Ausübung der niedern und mittlern Ge- 
richte barkeit, der gewöhnlichen Polizen, 
verbleibt, muß auch von ihm besolder 
werden. 
4. Diesjenigen Individuen, welche zur 
Verwaltung der Rechte und Einkünfte an- 
Hestellt waren, die an den Souverain über- 
geben, als: Steuer-Einnehmer, Joll-Auf- 
„ seher 2c. werden von diesem besolder oder 
pensionirt. Die Besoldungen und Densio- 
nen derjenigen Staatsdiener, welche für die 
Administratien des Ganzen angestellt, und 
insbesondere auf die Steuer Kasse angewie- 
sen waren, fallen dem Souverain zur tast, 
wenn diese nicht von dem Mediatisirten nach 
dem Artikel 3. für seinen Dienst verwendet 
werden. 
5. Das Militaͤr, so wie auch alle Mi- 
litaͤr-Pensionisten, werden von dem Sou- 
verain uͤbernommen; das Dienstfaͤhige wird 
unter Unsere Regimenter eingetheilt, die 
Unbrauchbaren werden zu andern Diensten 
verwendet, oder auf die Militär-Kasse als 
Densionisten angewiesen. 
L. Künftige Anstellung der Diener und 
ihr Verhältnuiß zu den Laudes-Stellen 
des Souverains. 
1I. Den mediarisirten Fürsten und Gra- 
sen kömmt die Befugniß zu, das zur Ver- 
waltung der ihnen bleibenden Rechte und 
Einkünfte erfoderliche Personal zu ernennen, 
und mit geeigneten Titeln und durch eine 
passende Unisorme auszuzeichnen. Jedoch
	        
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