Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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worfenen Gebiete Lehen besizen, welche ent- 
weder ehemals vom Kaiser und Reiche, 
oder von fremden Lehenherren, oder von an- 
deren durch den Preßburger Frieden, oder 
durch den Pariser Staats---Vertrag Uns 
zugetheilten Landen herruͤhren, and Gegen- 
staͤnde betreffen, welche nicht an die Sou- 
veraine übergegangen nd, so sind dieselbe 
an Uns gefallen, und die mediatisixten Herren 
sind aufzusodern, innerhalb der in den te- 
benrechten zur Muthung vorgsschriebenen 
Zeit von einem Jahre, sechs Wochen, und 
drey Tagen, vom Tage der Ausfertigung 
der Deklaration, oder des an sie zu erlass- 
senden Mondats an zu rechnen, bey dem 
Ministerio der auswärtigen Angelegenheiten, 
als oberstem tebenhofe, unter Beybringung 
des jüngsten tebenbriefes und eines Ver- 
zeichnisses aller tehen= Stücke, gebührend zu 
muthen, auch alle übrigen Erfodernisse zu 
beobachten. 
2. Was die UAktiv= tehen betrifft, so wer- 
ben ihnen dieselben ferner belassen; jedoch 
gebt in allen streitigen tebensachen die Ap- 
pellation an Unser oberstes Justiz-Tribu= 
nal, und die Nitter= Dienste können nur 
für den Souverain verlangt werden; alle übri- 
gen tehengefälle bleiben dem Mediat-Heren. 
Nach dieser Erklaͤrung si sind die kuͤnftigen 
staatsrechtlichen Verhaͤltnisse sowobl der Me- 
diat-Herren als ihrer Herrschaften in Unserm 
Königreiche zu beurtheilen und zu reguliren, 
Unsere sämtliche tandes Kollegien und üb- 
rige Behörden, so wie die Unserer Syu- 
verainität untergebenen Fürsten, Grafen und 
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Herren, ihre Kanzleyen, Konsistorien, Be- 
amte und sämtliche Unterthanen baben 
dieselbe in allen ihren Artikeln als ein prag- 
matisches Staatsgesez zu befolgen. 
Die Verbältnisse der Stadt Nürnberg 
und ihres Gebietes werden besonders regu- 
lieret werden. So wie wegen der Kommen- 
de Rohr und Waldstetten mit Rück- 
sicht auf den Arrikel 33. der Konföderations- 
Akte das Geeignete bereits verfügt ist. 
München den ro. März 1807. 
Max Josepbh. 
Freyberr von Montgelas. 
Auf boniglichen aleerhochsten Befehl. 
von Slad. 
5à 
(Die in Tcient Fiies Justiz: Kommission 
beweffend.) 
Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Nachdem Wir über die Einfübrune der 
Oesterreichischen Gerichts-Ordnungin den Be- 
zirken von Trient und Brixen bercits verord- 
net haben, und dadurch auch die Auflösung 
der in Trient bestebenden Justiz-Kommissien 
näber vorbereitek ist; so beschließen Wir: 
1. Mit dem Ende des kenftigen Monats 
May werde diese Justiz-Kommisston ganz= 
lich aufgelöset. 
2. Bis dahin bleibe dieselbe ermächtiger, 
die bey ihr angzebrachten Appillationen zu 
verhandeln. 
3. . Dabingegen werde ibre bisherige Er- 
maͤchtigung, solche Appellations- Prozesse
	        
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