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worfenen Gebiete Lehen besizen, welche ent-
weder ehemals vom Kaiser und Reiche,
oder von fremden Lehenherren, oder von an-
deren durch den Preßburger Frieden, oder
durch den Pariser Staats---Vertrag Uns
zugetheilten Landen herruͤhren, and Gegen-
staͤnde betreffen, welche nicht an die Sou-
veraine übergegangen nd, so sind dieselbe
an Uns gefallen, und die mediatisixten Herren
sind aufzusodern, innerhalb der in den te-
benrechten zur Muthung vorgsschriebenen
Zeit von einem Jahre, sechs Wochen, und
drey Tagen, vom Tage der Ausfertigung
der Deklaration, oder des an sie zu erlass-
senden Mondats an zu rechnen, bey dem
Ministerio der auswärtigen Angelegenheiten,
als oberstem tebenhofe, unter Beybringung
des jüngsten tebenbriefes und eines Ver-
zeichnisses aller tehen= Stücke, gebührend zu
muthen, auch alle übrigen Erfodernisse zu
beobachten.
2. Was die UAktiv= tehen betrifft, so wer-
ben ihnen dieselben ferner belassen; jedoch
gebt in allen streitigen tebensachen die Ap-
pellation an Unser oberstes Justiz-Tribu=
nal, und die Nitter= Dienste können nur
für den Souverain verlangt werden; alle übri-
gen tehengefälle bleiben dem Mediat-Heren.
Nach dieser Erklaͤrung si sind die kuͤnftigen
staatsrechtlichen Verhaͤltnisse sowobl der Me-
diat-Herren als ihrer Herrschaften in Unserm
Königreiche zu beurtheilen und zu reguliren,
Unsere sämtliche tandes Kollegien und üb-
rige Behörden, so wie die Unserer Syu-
verainität untergebenen Fürsten, Grafen und
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Herren, ihre Kanzleyen, Konsistorien, Be-
amte und sämtliche Unterthanen baben
dieselbe in allen ihren Artikeln als ein prag-
matisches Staatsgesez zu befolgen.
Die Verbältnisse der Stadt Nürnberg
und ihres Gebietes werden besonders regu-
lieret werden. So wie wegen der Kommen-
de Rohr und Waldstetten mit Rück-
sicht auf den Arrikel 33. der Konföderations-
Akte das Geeignete bereits verfügt ist.
München den ro. März 1807.
Max Josepbh.
Freyberr von Montgelas.
Auf boniglichen aleerhochsten Befehl.
von Slad.
5à
(Die in Tcient Fiies Justiz: Kommission
beweffend.)
Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Nachdem Wir über die Einfübrune der
Oesterreichischen Gerichts-Ordnungin den Be-
zirken von Trient und Brixen bercits verord-
net haben, und dadurch auch die Auflösung
der in Trient bestebenden Justiz-Kommissien
näber vorbereitek ist; so beschließen Wir:
1. Mit dem Ende des kenftigen Monats
May werde diese Justiz-Kommisston ganz=
lich aufgelöset.
2. Bis dahin bleibe dieselbe ermächtiger,
die bey ihr angzebrachten Appillationen zu
verhandeln.
3. . Dabingegen werde ibre bisherige Er-
maͤchtigung, solche Appellations- Prozesse