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auch selbst abzuurtheilen, an dem Tage, wo
ihr diese Unsere Beschlüsse erffnet werden,
unbedingt ausgebhoben.
4. Die bey Auflösung dieser Kommission
am Ende May noch nichte verhandelten,
#oder noch nicht geschlossenen Appellations=
Prezesse Knd, gemäß der mit dem 1. Juny
eintretenden Oesterreichischen Prozeß" Ord-
nung, bey den einschlägigen ordentlichen Ge-
richten erster Instanz auszuhandeln, und
dann unmittelbar an das UAppellations-Ge-
richt zu Innsbruck zur Aburtheilung zu
befördern.
§s. Des Endes ertbeilen Wir der be-
naunten Kommission den besonderen Auftrag,
solche Appellations-rozesse alodann den ein-
schldgigen Gerichten mite der Weisung zuzu-
fertigen: der Parthey, auf deren Seite die
WVerbandlung berube, sey eine vierzehnt!-
Hige Frist zur Einreichung solcher Handlung
mit dem Bedroben anzuberaumen, daß nach
Verlaufe dieser Frist, wenn es die Appel-
lations, Beschwerde betrifft, die Appellation
für desert erklärt, und wenn es die Appel-
lations-Einrede betrifft, die Akten geschlos-
sen, und ohne weiters an das Appella=
dions= Gericht in Innsbruck überschickt wer-
den sollen.
6. Die Aprellatlens-Verhandlungen über
die von dieser Justiz-Kommission selbst, bis-
ber und bis zur Eröffaung dieser Beschlüsse,
gefaßten Erkenn#nisse sollen bey eben dieser
bis zum Schlusse gepflogen, und die also
geschlossenen Appellatiens-Prozesse an das
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Appellations-Gericht zu Innsbruck befoͤrdert
werden.
7. So wie solche Appellationen gegen die
Erkenntnisse dieser Kommission innerbalb
zehn Tagen angemelder werden müssen; so
ist auch zur Einreichung der Axpellations=
Beschwerde zuerst eine vierzehntigige Frist,
und auf eiwaiges gegründetes Gesuch des
appellantischen Theils, eine weitere vierzehn-
tägige Frist zu ertbeilen, desgleichen dem
appellatischen Theile zur Einreichung der
Appellations -Einrede eine vierzehntägige
Frist anzuberaumen.
8. Die benannte Justiz-Kommission sey
angewiesen, solche in verstehenden S##. 6.
und 7. bemerkten Appellations-Verhandlun-
bis zum 1. Juny zu beendigen, sobin ihr
Verfahren bey der Anberaumung der be-
stimmten Fristen darnach zu bemessen und
zu beschleunigen.
. Die bey dleser Kommissien bisber
und bis zu ihrer Auflösung verbandelten
Kommissions-Akten sind alsdann von der-
selben an das tandrecht zu Trient zu
übergeben, damit solche bey dessen Registra-
tur reponirt werden. —
Diese Beschlüsse werden zur Wissenschaft
aller dabey Betheiligten durch das Regie-
rungsblatt bekannt gemacht. Mänchen am.
I1. März 1307.
Max Joseph.
Graf Morawizky.
Uufs königlichen allerhdchsten Befehl.
von Rauffer.