Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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auch selbst abzuurtheilen, an dem Tage, wo 
ihr diese Unsere Beschlüsse erffnet werden, 
unbedingt ausgebhoben. 
4. Die bey Auflösung dieser Kommission 
am Ende May noch nichte verhandelten, 
#oder noch nicht geschlossenen Appellations= 
Prezesse Knd, gemäß der mit dem 1. Juny 
eintretenden Oesterreichischen Prozeß" Ord- 
nung, bey den einschlägigen ordentlichen Ge- 
richten erster Instanz auszuhandeln, und 
dann unmittelbar an das UAppellations-Ge- 
richt zu Innsbruck zur Aburtheilung zu 
befördern. 
§s. Des Endes ertbeilen Wir der be- 
naunten Kommission den besonderen Auftrag, 
solche Appellations-rozesse alodann den ein- 
schldgigen Gerichten mite der Weisung zuzu- 
fertigen: der Parthey, auf deren Seite die 
WVerbandlung berube, sey eine vierzehnt!- 
Hige Frist zur Einreichung solcher Handlung 
mit dem Bedroben anzuberaumen, daß nach 
Verlaufe dieser Frist, wenn es die Appel- 
lations, Beschwerde betrifft, die Appellation 
für desert erklärt, und wenn es die Appel- 
lations-Einrede betrifft, die Akten geschlos- 
sen, und ohne weiters an das Appella= 
dions= Gericht in Innsbruck überschickt wer- 
den sollen. 
6. Die Aprellatlens-Verhandlungen über 
die von dieser Justiz-Kommission selbst, bis- 
ber und bis zur Eröffaung dieser Beschlüsse, 
gefaßten Erkenn#nisse sollen bey eben dieser 
bis zum Schlusse gepflogen, und die also 
geschlossenen Appellatiens-Prozesse an das 
  
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Appellations-Gericht zu Innsbruck befoͤrdert 
werden. 
7. So wie solche Appellationen gegen die 
Erkenntnisse dieser Kommission innerbalb 
zehn Tagen angemelder werden müssen; so 
ist auch zur Einreichung der Axpellations= 
Beschwerde zuerst eine vierzehntigige Frist, 
und auf eiwaiges gegründetes Gesuch des 
appellantischen Theils, eine weitere vierzehn- 
tägige Frist zu ertbeilen, desgleichen dem 
appellatischen Theile zur Einreichung der 
Appellations -Einrede eine vierzehntägige 
Frist anzuberaumen. 
8. Die benannte Justiz-Kommission sey 
angewiesen, solche in verstehenden S##. 6. 
und 7. bemerkten Appellations-Verhandlun- 
bis zum 1. Juny zu beendigen, sobin ihr 
Verfahren bey der Anberaumung der be- 
stimmten Fristen darnach zu bemessen und 
zu beschleunigen. 
. Die bey dleser Kommissien bisber 
und bis zu ihrer Auflösung verbandelten 
Kommissions-Akten sind alsdann von der- 
selben an das tandrecht zu Trient zu 
übergeben, damit solche bey dessen Registra- 
tur reponirt werden. — 
Diese Beschlüsse werden zur Wissenschaft 
aller dabey Betheiligten durch das Regie- 
rungsblatt bekannt gemacht. Mänchen am. 
I1. März 1307. 
Max Joseph. 
Graf Morawizky. 
Uufs königlichen allerhdchsten Befehl. 
von Rauffer.
	        
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